MFA-Ausbildung von A bis Z

Abschlussprüfung

Informationen zur Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte (MFA), zum Ablauf der Prüfungen, zu Anmeldefristen und Terminen sowie zu weiterführenden Unterlagen und Hilfen finden Sie hier.

Ansprechpersonen bei Fragen rund um die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten

Die Mitarbeiterinnen des Sachgebiets Ausbildung MFA der Ärztekammer Westfalen-Lippe helfen Ihnen gerne weiter. Hier finden Sie die Kontaktdaten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist wichtig, um arbeitsbedingte Erkrankungen von Mitarbeitenden frühzeitig zu erkennen und um Berufskrankheiten vorzubeugen. Für bestimmte Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder vorgeschrieben. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Arbeitsvertrag für examinierte Medizinische Fachangestellte

Dieser Mustervertrag gibt Anregungen für eine mögliche Vertragsgestaltung und dient damit nur als Beispiel. Er muss auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles überprüft und diesen angepasst werden.

Arbeitszeit

Bei der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit handelt es sich um die Ausbildungszeit an regulären Arbeitstagen. Ausnahmen, zum Beispiel ein früherer Dienstschluss an einzelnen Arbeitstagen oder die betriebliche Arbeitszeit an einem Berufsschultag, müssen daher nicht gesondert aufgenommen werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 Manteltarifvertrag richten sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach den Erfordernissen der Praxis.

Die Regelungen zur Arbeitszeit Jugendlicher finden Sie in den §§ 1, 4, 8, 11, 12 und 15 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Nach § 8 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche täglich nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Eine Beschäftigung von achteinhalb Stunden an einzelnen Werktagen ist möglich, wenn an anderen Tagen weniger als acht Stunden gearbeitet wird.

Nach § 4 Abs. 1 JArbSchG ist die tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen. 
Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Sie müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Jugendliche dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Es gilt die Fünftagewoche. Die beiden Ruhetage sollen aufeinander folgen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist eine Beschäftigung im ärztlichen Notdienst gegen Ausgleich an berufsschulfreien Werktagen derselben oder der folgenden Woche möglich (§§ 16, 17, 18 JArbSchG).

Tarifliche Regelung nach § 6 Abs. 5 MTV

Gemäß § 21 a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15 JArbSchG

  • die maximale tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden verlängert werden,
  • die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt werden,
  • die Schichtzeit, also die tägliche Arbeitszeit zuzüglich der Ruhepausen, auf bis zu elf Stunden täglich verlängert werden.

Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden.

Volljährige Auszubildende – Tarifliche Regelung gemäß § 6 MTV

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen ab 12.00 Uhr arbeitsfrei sind.

Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten.

Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen. Diese müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden,
  • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ausbildungsberaterinnen und -berater

Ausbildungsberaterinnen und -berater sind Ansprechpersonen für alle an der Berufsausbildung Beteiligten. Sie sind ehrenamtlich tätig und helfen der Kammer, die Ausbildung zu überwachen. Ausbildungsberaterinnen und -berater vermitteln neutral bei Problemen, die während der Ausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule auftreten.

Verwaltungsbezirk Arnsberg

Kreis Soest:
Prof. (MEX) Dr. med. Albrecht Schneider, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Springstr. 6, 59494 Soest, Tel. 02921 60030

Verwaltungsbezirk Bielefeld

Bereich Bielefeld:
Dr. med. Uta Groger, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ravensberger Str. 10 H, 33602 Bielefeld, Tel. 0521 132099

Bereich Gütersloh:
Dr. med. Matthias Hentschel, Facharzt für Allgemeinmedizin, Carl-Bertelsmann-Str. 69, 33332 Gütersloh, Tel. 05241 20128

Verwaltungsbezirk Bochum

Dr. med. Joachim Schekelmann, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Westenfelder Str. 9, 44866 Bochum, Tel. 02327 87766

Verwaltungsbezirk Detmold

Dr. med. Christiane Ferekidis, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Paulinenstr. 71 a, 32756 Detmold, Tel. 05231 9449990

Dr. med. Ulrich Kochsiek, Facharzt für Allgemeinmedizin, Detmolder Str. 3, 33813 Oerlinghausen, Tel. 05202 924090

Verwaltungsbezirk Dortmund

Bereich Dortmund:
Dr. med. Barbara Blaszkiewicz, Bierkamp 10, 44225 Dortmund, Tel. 0231 716116

Katharina Bosel, Eichelhäherweg 18, 44388 Dortmund, Tel. 0231 6061560

Bereich Hamm:
Peter Ising, Facharzt für Allgemeinmedizin, Caldenhofer Weg 123, 59063 Hamm, Tel. 02381 13051

Dr. med. Matthias Bohle, Theodor-Heuss-Platz 15, 59065 Hamm, Tel. 02381 29908

Bereich Lünen:
Dr. med. Ulrich Hüning, Borker Str. 11, 44534 Lünen,Tel. 0151 16561904

Bereich Unna:
Wolfgang Eggers, Facharzt für Allgemeinmedizin, Bräkelweg 7, 59199 Bönen, Tel. 02383 1717

Dr. med. Marcus Dormann, Facharzt für Innere Medizin, Ostring 35, 59423 Unna, Tel. 02303 21028

Verwaltungsbezirk Gelsenkirchen

Dr. med. Hiltrud Verse, Fachärztin für Allgemeinmedizin, An der Rennbahn 4, 45899 Gelsenkirchen, Tel. 0209 55132

Verwaltungsbezirk Hagen

Dr. med. Michaela Kinzius, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Karl-Ernst-Osthaus-Str. 55, 58093 Hagen, Tel. 02331 55055
Dr. med. Franziska Möller, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ribbertstraße 1, 58091 Hagen, Tel. 02337 2313

Verwaltungsbezirk Lüdenscheid

Dr. med. Simon Ruppert, Facharzt für Orthopädie, Knapper Str. 34, 58507 Lüdenscheid, Tel. 02351 9859890

Verwaltungsbezirk Minden

Dr. med. Enno Fecht, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, E-Mail: enno.k.fecht@gmail.com

Verwaltungsbezirk Münster

Stadt Münster/Kreise Borken, Coesfeld und Steinfurt:
Wolfgang Riepe, Hammer Str. 61, 48153 Münster, Tel. 0251 524064

Kreis Warendorf:
Dr. med. Hans Joachim Hilleke, Kirchplatz 10, 48361 Beelen, Tel. 02586 543

Verwaltungsbezirk Paderborn

Dr. med. Michael Stoltz, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hohehäuserstr. 25, 37671 Höxter, Tel. 05277 95890
Dr. med. Barbara Winkler, Scherfeder Str. 74, 33100 Paderborn, Tel. 05251 64695

Verwaltungsbezirk Recklinghausen

Dr. med. Michael Bergmann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Wielandstr. 15, 45657 Recklinghausen, Tel. 02361 15884

Ausbildungsende

Das Ausbildungsverhältnis ist befristet und endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer.

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, endet das Ausbildungsverhältnis ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsende. Die/der Auszubildende kann jedoch verlangen, dass die Ausbildung verlängert wird, um die Prüfung erneut abzulegen. Dies ist bis zu zwei Wiederholungen und für höchstens ein Jahr möglich (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung ist ein Rechtsanspruch der/des Auszubildenden; eine Zustimmung der/des Ausbildenden ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Verlängerung der Ausbildungsdauer finden Sie hier.

Besteht die/der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht, endet das Ausbildungsverhältnis mit Abschluss dieser Prüfung. Die/der Auszubildende kann nach der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung jedoch eine weitere Verlängerung verlangen, um eine zweite Wiederholungsprüfung abzulegen. Das Ausbildungsverhältnis endet dann spätestens mit der zweiten Wiederholungsprüfung – unabhängig vom Ergebnis (BAG, Urteil vom 15.03.2000 – 5 AZR 622/98).

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Soll die/der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung übernommen werden, ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen.

Soll die Übernahme befristet erfolgen, muss der Vertrag vor dem ersten Arbeitstag geschlossen sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Wird die/der ehemalige Auszubildende nach bestandener Prüfung weiterbeschäftigt, ohne dass ein Vertrag vorliegt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Eine sachgrundlose Befristung ist nach einer Weiterbeschäftigung – auch nur für wenige Tage – nicht mehr möglich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte beträgt seit dem 01.01.2026:

im 1. Jahr monatlich 1.050 Euro
im 2. Jahr monatlich 1.150 Euro
im 3. Jahr monatlich 1.250 Euro

Die Tarifverträge finden Sie hier.

Ausbildungszufriedenheit: Befragung der MFA-Auszubildenden

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe befragt jedes Jahr die Auszubildenden zur/zum Medizinischen Fachangestellten, die ihre Zwischenprüfung ablegen, nach ihrer Ausbildungszufriedenheit. Sie möchte sich dadurch ein Bild von der Situation der MFA-Auszubildenden in Westfalen-Lippe machen. Hier finden Sie die Ergebnisse der letzten Jahre:

Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

Den Ausbildungsnachweis mit Sammelhefter erhalten MFA-Auszubildende und Umschülerinnen zusammen mit der Eintragungsbestätigung von der Ärztekammer. 
Formularvorlagen für die Wochenberichte finden Sie hier.

Warum ist ein Ausbildungsnachweis zu führen?

Einerseits ist das eine vertragliche Pflicht aus dem Berufsausbildungsvertrag, andererseits eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 2). Ebenso ist es nach der Verordnung über die Berufsausbildung vorgeschrieben. Der Ausbildungsnachweis hilft, den Überblick über die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bewahren.

Der Ausbildungsnachweis verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:

  • Auszubildende und Ausbildende sollen angehalten werden, die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung zu reflektieren.
  • Der zeitliche und der sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.

Grundsätze zum Führen des Ausbildungsnachweises

  • Der Ausbildungsnachweis ist von der Auszubildenden ordnungsgemäß zu führen. Er wird wöchentlich angefertigt (Wochenberichte).
  • Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Berichte während der betrieblichen Ausbildungszeit anzufertigen.
  • Der Ausbilder muss die Ausbildungsnachweise regelmäßig kontrollieren. Gleich zu Ausbildungsbeginn sollten dazu regelmäßige Termine gemeinsam mit der Auszubildenden festgelegt werden, spätestens monatlich.
  • Betriebliche Tätigkeiten und Themen des Berufsschulunterrichts werden in die Vorlage der Ärztekammer eingetragen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Eintragungen dem tatsächlich Gelernten entsprechen müssen.
  • Der Ausbildungsnachweis ist ein individuelles Dokument.
Berufskollegs

Wir haben Ihnen eine Liste mit den Berufsbildenden Schulen (Berufskollegs) mit Fachklassen für Auszubildende Medizinische/r Fachangestellte/r zusammengestellt. Die Berufskollegs führen das Online-Anmeldeverfahren durch. Die Online-Anmeldung ist unter www.schueleranmeldung.de möglich.

Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten

Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Auszubildenden die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen.
Was ist im Hinblick auf die Freistellung und die Anrechnung der Unterrichtszeit auf die Ausbildungszeit zu beachten? Wichtige Hinweise finden Sie auf der Internetseite Freistellung und Anrechnung.

Delegation ärztlicher Leistungen

In der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung finden Sie allgemeine Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen sowie einen Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen 

Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Erstuntersuchung gem. § 32 JArbSchG

Diese Untersuchung ist lediglich notwendig, wenn Ihre künftige Auszubildende am ersten Ausbildungstag noch nicht 18 Jahre alt ist. 

Dabei überprüft der Hausarzt die Gesundheit und den Entwicklungsstand des jugendlichen Arbeitnehmers. Diese Untersuchung darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 14 Monate sein. Eine Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG wird nur dann erforderlich, wenn die Auszubildende zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres (also ein Jahr nach dem ersten Ausbildungstag) noch nicht volljährig ist. 

Auch die Bescheinigungen über Erst- und ggf. Nachuntersuchung nach dem JArbSchG sind der Ärztekammer zur Einsichtnahme vorzulegen (gerne per Fax oder E-Mail). Bewahren Sie das jeweilige Original in der Personalakte auf. 

Hospitationen während der Ausbildung

Für alle nicht hausärztlich ausgerichteten Ausbildungsstätten empfiehlt der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Hospitationsmöglichkeiten in hausärztlichen Einrichtungen zu organisieren (siehe Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung von MFA). Es besteht sogar die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung dazu, wenn die im Ausbildungsrahmenplan definierten Ausbildungsinhalte – die als Mindestausbildungsinhalte gelten – in der Ausbildungsstätte nicht in Gänze vermittelt werden können.

Im Rahmen der Regelausbildung verpflichtet sich der/die Ausbildende nämlich gemäß § 2 Buchstabe a) Berufsausbildungsvertrag, dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Ziele der Ausbildung erreicht wurden. Insbesondere im praktischen Prüfungsteil können Mängel in der Ausbildung sichtbar werden.

MFA misst den Blutdruck eines Patienten, der auf einer Liege liegt.
Der Ausbildungsrahmenplan orientiert sich grundsätzlich an den Ausbildungsmöglichkeiten, die in einer Allgemeinarztpraxis gegeben sind. Typische Beispiele ganz zentraler Fertigkeiten und Kenntnisse finden sich in der Diagnose- und Behandlungsassistenz (siehe Ausbildungsrahmenplan lfd. Nr. 8.1 und 8.2), wie z. B. Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, EKGs schreiben, Lungenfunktionsprüfungen, venöse und kapillare Blutentnahmen durchführen, Injektionen und Infusionen vorbereiten, bei kleinen chirurgischen Eingriffen mitwirken, Verbände anlegen, etc. Auch im Bereich Abrechnungswesen (siehe Ausbildungsrahmenplan lfd. Nr. 6.3) gibt es Vorgänge, die in der privatärztlichen Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden können.

Der Unterricht im Berufskolleg allein kann praktische Erfahrungen nicht ersetzen, aber eine Hospitation während der Regelausbildung bei einer Kollegin oder einem Kollegen kann Abhilfe schaffen. Vielleicht lässt sich sogar ein Auszubildendentausch organisieren? Die Auszubildenden sind während der Hospitation und auf dem Weg zum Hospitationsbetrieb über den zuständigen Unfallversicherungsträger der Ausbildungsstätte gesetzlich geschützt und versichert. Ein Hospitationsvertrag hilft, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern zu regeln, ohne dass hierbei das Ausbildungsverhältnis berührt wird. 

Muster Hospitationsvertrag

Außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sollen sowohl im betrieblichen Ausbildungsplan als auch im Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) vermerkt werden. Die entsprechenden Berichte im Ausbildungsnachweise über die außerbetriebliche Ausbildung sollen auch von der Ärztin bzw. dem Arzt der Hospitationspraxis abgezeichnet werden.

Diese Empfehlung gilt auch für die MFA-Ausbildung im stationären Bereich.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Ebenso wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wichtige gesetzliche Grundlage für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen.

Wesentliche Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengefasst.

Prüfungen

MFA-Auszubildende im zweiten Lehrjahr absolvieren eine Zwischenprüfung. 
Zum Ende der Ausbildung wird die berufliche Handlungsfähigkeit mithilfe der Abschlussprüfung festgestellt.

Informationen zu den Prüfungen und die Termine finden Sie hier.

Qualitätsmanagement – Vertiefungsmodul

Mit dem Vertiefungsmodul Qualitätsmanagement (40 UE) können sich Absolventinnen und Absolventen der schulischen Zusatzqualifikation "Qualitätsmanagement in der Erstausbildung" oder des Basismoduls "Qualitätsmanagement" zum geprüften QMB fortbilden.

Mehr Informationen

Richtlinien zur Einstellung und Ausbildung von MFA

Bitte beachten Sie die Richtlinien zur Einstellung und Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten.

Schülerbetriebspraktikum

Arztpraxen bekommen regelmäßig Anfragen von Schülerinnen, die Interesse an einem Betriebspraktikum haben. Denn als meist zweiwöchiges sog. Schülerbetriebspraktikum gehören Praktika seit vielen Jahren für Schüler der Jahrgangsstufe 9 zum Berufsorientierungsprozess. Für Schüler bietet sich so die Gelegenheit, in ihren Traumberuf hineinzuschnuppern. Sie als Praktikumsanbieter haben die Möglichkeit, sich Ihre nächste Auszubildende zu sichern, wenn Sie und das Team während des Praktikums feststellen, dass die Praktikantin ins Team passt und für den Beruf der MFA geeignet scheint. 

Damit Praktika in Arztpraxen oder anderen (ambulanten) medizinischen Einrichtungen durchführbar sind, müssen allerdings Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Schweigepflicht und der Datenschutz beachtet werden.

Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Für Praktikantinnen in einem Schülerbetriebspraktikum sind nach der TRBA 250 grundsätzlich nur Tätigkeiten vorgesehen, bei denen kein direkter Umgang mit potentiell infektiösem Material erfolgt und die Gefährdungen durch Krankheitserreger dabei mit denen der Allgemeinbevölkerung vergleichbar sind. Also müssten Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld festlegen, bei welchen Tätigkeiten keine Gefährdung durch Krankheitserreger bestehen kann (eingeschränkter Tätigkeitskatalog, als unproblematisch gelten z. B. administrative Tätigkeiten).

Da während der Kurzpraktika keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge und eines Impfangebotes nach ArbMedVV. Grundsätzlich sollte von allen Praktikantinnen erwartet werden, dass sie den von der STIKO empfohlenen Impfschutz für Kinder und Jugendliche aufweisen. Für die meist minderjährigen Praktikantinnen sind zudem die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten und einzuhalten.

Schweigepflicht und Datenschutz

Unabhängig vom eingeschränkten Tätigkeitsspektrum soll eine Belehrung vor allem über die in der Praxis prinzipiell vorkommenden Gefahren, allgemeine Hygienemaßnahmen, Wahrung der Intimsphäre der Patientin oder des Patienten, zur Schweigepflicht und zum Datenschutz erfolgen und auch dokumentiert werden. Sie sollten die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten während des Praktikums auf das unvermeidbare Maß beschränken. 

Muster für eine Verschwiegenheitserklärung im Schülerpraktikum

Versicherung

Die Schülerinnen sind während des Betriebspraktikums über die Schule, d. h. den Träger der Schülerunfallversicherung, versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b) und c) RVO). Nur bei einem freien (schulunabhängigen) Praktikum ist die Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft durchzuführen. Schließlich ist das Betriebspraktikum eine schulische Veranstaltung. Darüber hinaus muss die Schule für die Schülerin eine Haftpflichtversicherung abschließen, um sie gegen Haftungsfälle abzusichern. Die Versicherungsprämie wird von den Eltern gezahlt.

Regionale Angebote für Schülerbetriebspraktika

Schwangerschaft

Was ist bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin während der Ausbildung (oder im Beruf) zu beachten?
Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der rechtlichen Grundlagen geben finden Sie hier zusammengefasst.

Sprachkenntnisse

Sprachkenntnisse richtig einschätzen

Eine Unterstützung zur Einstufung der Sprachkenntnisse bietet der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER), der in allen staatlichen Sprachkursen verwendet wird.

Sprachkenntnisse fördern
Zum Beispiel mit dem ausbildungsbegleitenden Angebot des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

Die Berufssprachkurse für Auszubildende bieten ein passgenaues Angebot zur individuellen und kontinuierlichen Sprachförderung während der gesamten Ausbildungsdauer. Auch ausbildungsvorbereitende Kurse werden angeboten. 

Tarifverträge

Die aktuellen und die vorherigen Tarifverträge stehen auf der Internetseite Verträge/Formulare und Regelungen zum Download bereit.

Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung ist ein flexibles Ausbildungsmodell, die zum vollwertigen Berufsabschluss führt. Sie ist inzwischen für alle Auszubildenden möglich.

In dem Flyer Teilzeitausbildung – flexible Wege in den MFA-Beruf finden Sie weitere Informationen

Änderung bei bestehendem Ausbildungsverhältnis

Wenn eine bereits begonnene Ausbildung ab einem bestimmten Zeitpunkt in Teilzeit weitergeführt werden soll, ist zwischen den Vertragspartnern eine schriftliche Vereinbarung als Änderung zum Berufsausbildungsvertrag zu treffen.

Muster für die Änderungsvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Ausführliche Informationen, auch zu staatlichen Unterstützungsleistungen des TZBA

Umschulungsprüfungsregelungen

Welche Regelungen gelten bei der Abschlussprüfung für Auszubildende, die eine Umschulung absolviert haben?

Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen, zur Anmeldung, zum Prüfungsgegenstand etc. finden Sie in den Umschulungsprüfungsregelungen.

Verkürzung zu Beginn der Ausbildung

Die Ausbildungsdauer beträgt für den Ausbildungsberuf MFA laut Ausbildungsverordnung drei Jahre.

Eine Verkürzung zu Beginn der Ausbildung (§ 8 BBiG) um bis zu einem Jahr ist möglich:

  • für Abiturienten
  • bei nachgewiesener Fachhochschulreife – schulischer Teil –
  • bei Vorliegen einer abgeschlossenen berufsnahen Vorbildung (z. B. Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte, Tiermedizinische Fachangestellte oder Gesundheits- und Krankenpflegerin – wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Kammer).

Die Verkürzung ist von den Vertragspartnern gemeinsam schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise rechtzeitig (in der Regel mit Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis, spätestens aber innerhalb des 1. Ausbildungsjahres) bei der Ärztekammer zu beantragen.

Ein Verkürzungsantrag kann sich auch auf die tägliche bzw. die wöchentliche Ausbildungszeit insgesamt richten (Teilzeitausbildung). Für die Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeitform muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, wie z. B. bei Auszubildenden, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben.

Darüber hinaus kann im späteren Ausbildungsverlauf eine vorzeitige Prüfungszulassung (§ 45 BBiG) beantragt werden, wenn die Leistungen der Auszubildenden den Prüfungserfolg schon zu einem früheren Zeitpunkt erwarten lassen. Das Sachgebiet Ausbildung informiert bei Interesse gern über die Voraussetzungen.

Die Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten kann aber nicht unterschritten werden.

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Zu unterscheiden ist zwischen einer Verlängerung während der Ausbildung und einer Verlängerung nach nicht bestandener Abschlussprüfung oder bei krankheitsbedingter beziehungsweise entschuldigter Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung.

Verlängerung während der Ausbildung nach § 8 Abs. 2 BBiG

In Ausnahmefällen kann die Ausbildungsdauer während der Ausbildung verlängert werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. Grundlage ist § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG ist wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nur in begründeten Einzelfällen möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ärztekammer.

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist die oder der Auszubildende. Der Antrag ist schriftlich bei der Ärztekammer zu stellen. Für den Antrag kann das Antragsformular verwendet werden. Auch ein formloser Antrag ist möglich.

Antragsformular: Verlängerung meiner Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 2 BBiG

Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Aus den Unterlagen muss glaubhaft hervorgehen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf der Ausbildungsdauer gestellt werden.

Wer wird im Entscheidungsverfahren beteiligt?

Im Entscheidungsverfahren ist die Ausbilderin oder der Ausbilder beziehungsweise der Ausbildungsbetrieb zu hören. Die Berufsschule kann ebenfalls angehört werden.

Welche Folgen hat die Verlängerung für das Ausbildungsverhältnis?

Bei einer Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG ändert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur in Bezug auf die Dauer der Berufsausbildung. Die Verlängerung führt nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungsvergütung. Die Vereinbarungen des geschlossenen Ausbildungsvertrages gelten sinngemäß weiter.

Verlängerung nach nicht bestandener Abschlussprüfung

Für Verlängerungsanträge nach nicht bestandener Abschlussprüfung oder bei krankheitsbedingter beziehungsweise entschuldigter Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung gibt es gesonderte Anträge. Diese Anträge erhalten Prüfungsteilnehmende und Ausbildende automatisch zusammen mit dem Bescheid über das festgestellte Prüfungsergebnis von der Ärztekammer.

Rechtsanspruch auf Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG

Auszubildende haben das Recht, die Ausbildung zu verlängern, um die Prüfung erneut abzulegen. Diese Verlängerung ist bis zu zwei Wiederholungen und maximal für ein Jahr möglich. Grundlage ist § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch der oder des Auszubildenden. Eine Zustimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders ist dafür nicht erforderlich.
 

Vorgezogener Prüfungstermin/vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Bei entsprechenden Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte und in der Berufsschule können Auszubildende die Dauer ihrer Ausbildung verkürzen, indem sie die Abschlussprüfung vorziehen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite Abschlussprüfung.