Zum Ressort Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe gehört das Sachgebiet Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung. Im Sachgebiet werden auf der Grundlage der Fortbildungsordnung der ÄKWL, der Richtlinien der ÄKWL zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen und der Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung, Anträge auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung bearbeitet.
Hier werden auch die Fortbildungspunktekonten geführt und die Fortbildungszertifikate ausgestellt.
Verlängerung der Nachweisfrist von Fortbildungspunkten für Notärztinnen und -ärzte im Rettungsdienst, angelehnt an den Beschluss des G-BA und der KBV
Ärztinnen und Ärzte, die im Rettungsdienst tätig sind, müssen neben den Grundqualifikationen gemäß § 4 Abs. 3 Rettungsgesetz (RettG) NRW zusätzlich regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Sowohl der Umfang als auch die Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW durch die Landesärztekammern geregelt. Daraus resultierend haben die zuständigen Gremien der Ärztekammer Nordrhein und der Ärztekammer Westfalen-Lippe am 01.04.2016 einen gemeinsamen Beschluss verabschiedet, in dem die nachfolgenden Fortbildungsverpflichtungen vereinbart wurden: Notärztinnen und -ärzte müssen, unabhängig vom Facharztstatus, mindestens 20 Fortbildungspunkte in zwei Jahren nachweisen. Den Nachweis haben Notärztinnen und -ärzte gegenüber der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst des Trägers, in dessen Rettungsdienst sie eingesetzt werden, zu erbringen. Die Inhalte der Fortbildungen haben sich an den Inhalten des Curriculums in der jeweils aktuellen Version des (Muster-)Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer zu orientieren.
Die derzeitig herrschende pandemische Lage stellt alle Bereiche und speziell die Gesundheitsversorgung vor große Herausforderungen. Der Rettungsdienst sowie die rettungsdienstlichen Aus- und Fortbildungen sind davon nicht ausgenommen. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Kontaktbeschränkungen werden nur eine verminderte Anzahl an Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Aufgrund dessen ist es aktuell für alle Notärztinnen und -ärzte unmöglich, hinreichend Fortbildungspunkte zu erwerben.
Die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe haben beschlossen, angelehnt an den Beschluss des G-BA vom 16. Juli 2020 (COVID-19: Verlängerung der Nachweisfrist gemäß § 6, Verlängerung um 9 Monate) sowie an die Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95 d SGB V um ein weiteres Quartal), den Zeitraum des Nachweises der Fortbildungspunkte für die Notärztinnen und -ärzte zu verlängern. Stichtagbezogen soll der Zeitraum um neun Monate verlängert werden, zunächst befristet für die nächsten zwei Jahre.
Die Verlängerung der Nachweisfrist führt dazu, dass alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume um neun Monate verspätet beginnen und enden. Die Änderung der Regelungen tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Fortbildungsnachweis im Krankenhaus: Einreichfrist um zwölf Monate verschoben
Im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte bekommen zwölf Monate mehr Zeit zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise. Mit einem entsprechenden Beschluss passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 3. Dezember 2020 seine Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus an. Mit der Fristverschiebung reagierte der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.
Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um zwölf Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. September 2021 Zeit.
Die Regelung gilt auch für Leistungserbringer mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.
Fortbildungsnachweispflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte verlängert
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie fünf Quartale (bis zum 30. Juni 2021) verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Zum 30. September 2020 ausgelaufen ist hingegen die Regelung, wonach 200 Punkte (anstatt der erforderlichen 250 Punkte) für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen.
Informationsblatt "Informationen zur Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte"
Fortbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Richtlinien der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus: Harmonisierung mit den vertragsärztlichen und berufsrechtlichen Regelungen zur Fortbildungspflicht
"Neutralität und Transparenz gefordert" Westfälisches Ärzteblatt, Heft 12/2015, Seite 19 - 21
"Fortbildungspunktekonto: neue Version, mehr Service. Schneller zum Fortbildungszertifikat" Westfälisches Ärzteblatt, Heft 4/2017, Seite 20
Informationsblatt "Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung – Informationen für Veranstalter"
Fortbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Richtlinien der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung
Meldung von Fortbildungspunkten an den EIV durch Veranstalter
„Informationsfilm zum EIV-Client“ der Bundesärztekammer auf Vimeo
Der Elektronische Informationsverteiler (EIV)
Merkblatt zur "Offenlegung von Interessenkonflikten"
"Qualitätskriterien eLearning" der Bundesärztekammer
Informationen zum Datenschutz
Antrag auf "Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung" und "Konformitätserklärung Wissenschaftliche Leitung"
Erklärung zur Offenlegung von Interessenkonflikten (Wissenschaftliche/r Leiter/in)
Erklärung zur Offenlegung von Interessenkonflikten (Veranstalter)
Muster PowerPointPräsentation Darlegung potentieller Interessenkonflikte
Muster PowerPointPräsentation Darlegung keiner Interessenkonflikte
Antrag auf "Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme gem. Curriculum der Bundesärztekammer bzw. gem. Curriculum der Ärztekammer Westfalen-Lippe"
Erklärung zu Fallkonferenzen etc. (Wissenschaftliche/r Leiter/in)
Erklärung zur Durchführung einer Fall-, Tumor-, Schmerz-, Morbiditäts- und Mortalitätskonferenz als Online- bzw. Telefonkonferenz
Erklärung zur Durchführung eines Qualitätszirkels als Online- bzw. Telefonkonferenz
Muster-Evaluationsbogen für Veranstalter
Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen können Anträge auf Anerkennung web-basiert bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe stellen: Online-Antrag
Die Bundesärztekammer bietet eine bundesweite Fortbildungssuche für Ärztinnen und Ärzte an.
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