Qualitätssicherung in der Transfusionstherapie

Jede mit der Anwendung von Blutprodukten beschäftigte Einrichtung (Krankenhäuser, Labore, Praxen) muß gemäß § 15 Transfusionsgesetz ein Qualitätssicherungssystem einrichten. Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Gesamtnovelle 2017) spezifiziert die Anforderungen des Transfusionsgesetzes und die Anforderungen an ein Qualitätsmanagement/Qualitätssicherungssystem.

Die Richtlinie schreibt vor

  • ein Qualitätsmanagement-Handbuch zu erstellen und zu pflegen,
  • regelmäßige Selbstinspektionen (interne Audits) durchzuführen,
  • jährlich gegenüber der zuständigen Ärztekammer die Existenz eines den Hämotherapie-Richtlinien entsprechenden QS-Systems nachzuweisen, 
  • jährlich (bis 01.03. des Folgejahres) ein Qualitätsbericht vom Qualitätsbeauftragten Arzt gem. den Anforderungen der Hämotherapie-Richtlinie erstellen zu lassen und der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen,
  • entsprechend qualifizierte Personen mit den Aufgaben eines Transfusionsverantwortlichen und eines Qualitätsbeauftragten zu betrauen,
  • in Einrichtungen mit mehreren transfundierenden Abteilungen Transfusionsbeauftragte zu benennen,
  • in Einrichtungen mit Akutversorgung eine Transfusionskommission einzurichten. 

In Ausnahmefällen kann auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten Arztes verzichtet werden (siehe Sonderfälle gem. 6.4.2.3.1 der Richtlinie Hämotherapie).

Ihre Ansprechpartnerinnen zum Thema Transfusionsmedizin: 


Dr. med. Claudia Take 
 Tel.: 0251 929-2643

Uta Wanner    
 Tel.: 0251 929-2629
  E-Mail: qs-haemotherapie@aekwl.de


Umsetzung für alle Blutprodukte anwendenden Einrichtungen (ausgenommen Sonderfälle gem. Abschnitt 6.4.2.3.1 Rili.)

Die Landesärztekammern haben die Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinien zu überprüfen. Die Richtlinie fordert, dass die Leitung einer Einrichtung zur Krankenversorgung im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer einen ärztlichen Ansprechpartner zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Qualitätsbeauftragter Hämotherapie), der nach Abschnitt 6.4.2.2.3 qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber der Leitung weisungsunabhängig ist, benennt. Die Position des Qualitätsbeauftragten kann auch fremd besetzt werden, dies bedarf jedoch einer vertraglichen Regelung zwischen dem Qualitätsbeauftragten und der Einrichtung. 

In Ausnahmefällen kann auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden (Bedingungen gemäß Abschnitt 6.4.2.3.1 „Sonderfälle“ der Richtlinie Hämotherapie).

Der Qualitätsbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse seiner internen Überprüfung gem. den Anforderungen. Die verpflichtende Abgabe des Qualitätsberichtes gem. Abschnitt 6.4.2.3 der Richtlinie Hämotherapie für die Einrichtungen aus dem Kammerbereich Westfalen-Lippe erfolgt ausschließlich über ein Internetportal. Dazu geben die Einrichtungen die im QS-Verfahren geforderten Angaben bis zum 01.03. des Folgejahres in elektronischer Form über das Portal Hämotherapie der ÄKWL ein.


Umsetzung für alle Einrichtungen, die die Bedingungen gem. Abschnitt 6.4.2.3.1 (Sonderfälle) erfüllen

Einrichtungen, die alle Bedingungen der Sonderfallregelung erfüllen, müssen jährlich gegenüber der Ärztekammer bestätigen, dass alle Voraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllt sind und für das Berichtsjahr den Nachweis für die Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten gem. §21 TFG an das Paul-Ehrlich-Institut vorlegen. Dazu gibt der Transfusionsverantwortliche der Einrichtung die im QS-Verfahren geforderten Angaben bis zum 01.03. des Folgejahres in elektronischer Form über das Portal Hämotherapie der ÄKWL ein.


Qualitätssicherung bei der Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen (HSZZ)

Alle Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, sind gem. der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen verpflichtet, ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem vorzuhalten.

Gemäß § 18 Abs. 1 TFG obliegt der Ärzteschaft die Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Anwendung von Blutprodukten. Die Landesärztekammern haben die Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinien zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen zu überprüfen.

Bei Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, ist der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie verpflichtet, im jährlichen Bericht zusätzliche Angaben in elektronischer Form über das Portal Hämotherapie der ÄKWL zu machen.


Fortbildungen

Curriculare Fortbildung Qualitätsbeauftragter Hämotherapie gem. Hämotherapierichtlinien der BÄK 

Die Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe bietet in Zusammenarbeit mit der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Niedersachen einen 40-stündigen Qualifikationskurs gemäß Curriculum der Bundesärztekammer an.

Klinische Transfusionsmedizin Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher/Transfusionsbeauftragter/Leiter Blutdepot 

Die Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe bietet einen 16-Stündigen Qualifikationskurs gem. Curriculum der Bundesärztekammer an. 

Weitere Informationen finden Sie im Online-Fortbildungskatalog der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL.

Ihre Ansprechpartnerin im Ressort Fortbildung:
Nina Wortmann
 0251 929-2238