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Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B
Ärztliches Qualitätsmanagement
Akupunktur
Allergologie
Allgemeinchirurgie
Allgemeinmedizin
Andrologie
Ansprechpartner des Ressorts Aus- und Weiterbildung
Anästhesiologie
Anatomie
Anrechnung ausländischer Berufsqualifikation
Der erfolgreiche Abschluss der (ärztlichen) Weiterbildung wird nach Erwerb der vorgeschriebenen Weiterbildungskompetenzen und Nachweis der geforderten Mindest-Weiterbildungszeiten durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen.
Akutversorgung erfolgt in allen Kliniken, die die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten aus einem unausgelesenen Patientengut sicherstellen. Dies beinhaltet Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten wegen einer akuten, unvorhergesehenen Erkrankung über eine zentrale Notaufnahme mit einer Aufnahmebereitschaft von 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche aufnehmen und mindestens über mindestens folgende Fachabteilungen verfügen: Innere Medizin, Chirurgie oder Unfallchirurgie.
Ärztliche Weiterbildung kann in Westfalen-Lippe ausschließlich unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt werden. Ärztliche Weiterbildung ist nur von Arzt zu Arzt möglich. Kurse, Tätigkeiten etc. unter Leitung von z. B. Psychologen, Physiotherapeuten, Sportlehrern werden nicht – auch nicht teilweise – anerkannt (§ 5 Abs. 1 WO).
Grundvoraussetzung für die Berufsausübung als Arzt in Deutschland ist die deutsche Approbation bzw. eine gültige Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO). Diese sind bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Approbation. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Systematik der Weiterbildungsordnung unterscheidet im Rahmen der ärztlichen Qualifizierung vier verschiedene Kompetenzstufen, die kognitiven und Methodenkompetenzen
Zur Erlangung der Facharztkompetenz sind die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Kompetenzen zu erwerben und letztlich nachzuweisen. Die erlangte Facharztkompetenz ist u. a. Grundlage für eine darauf aufbauende Spezialisierung zum Erwerb eines Schwerpunkts (im Gebiet) und/oder einer Zusatzbezeichnung.
In der Weiterbildungsordnung ist der Begriff „Gebiet“ als Oberbegriff für ein definiertes Fachgebiet in der Medizin zu verstehen.
Einem Gebiet sind immer eine, manchmal auch mehrere Facharztkompetenzen zugeordnet.
Einige Gebiete umfassen ergänzend zum Facharzt die Möglichkeit des Erwerbs eines oder mehrerer Schwerpunkte. Der Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung setzt das Vorliegen der zugehörigen Facharztqualifikation voraus.
Erwerbbare Zusatzbezeichnungen gehören nicht zu einem Gebiet. Beispielsweise umfasst das Gebiet Chirurgie acht verschiedene Facharztkompetenzen. Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst eine Facharztkompetenz und zudem drei Schwerpunktkompetenzen.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise auch durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Sofern die Weiterbildungsordnung die Absolvierung von Kursen vorsieht, ist eine vorherige Anerkennung des Kurses durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer als „anerkannter Weiterbildungskurs“ erforderlich.
Eine Liste mit anerkannten Weiterbildungskursen/Strukturierten Curricularen Fortbildungen/Strahlenschutzkursen ist auf unserer Homepage: (www.aekwl.de: Startseite: ÄKWL > Arzt > Weiterbildung > Anerkannte Kurse) veröffentlicht.
Eine Zertifizierung als Fortbildung ist nicht gleichzusetzen mit einer Anerkennung als Weiterbildungskurs.
Das sog. Anerkennungsgesetz regelt die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und ist seit 01.04.2012 in Kraft. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das sich aus mehreren Gesetzen bzw. Änderungen bestehender Gesetze zusammensetzt. Es bezieht sich auf über 600 Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind:
Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes bein-haltet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-BQFG (=> BQFG)
Die Artikel 2 – 61 beinhalten Anpassungen und Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (z. B. Bundesärzteordnung).
In diesen Fachgesetzen gab es vor Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes aufgrund von Vorgaben des Europarechts (insbesondere EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/ 36/EG) zum Teil bereits Regelungen für die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen. Durch das Anerkennungsgesetz wurden diese Verfahren auch für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, den sogenannten Drittstaaten, zugänglich.
Weiterbildung hat im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung von zur Weiterbildung befugten Ärzten zu erfolgen. Ansonsten kann die Berufstätigkeit nicht als Weiterbildung berücksichtigt werden. Daher wird ggf. die Vorlage des Arbeitsvertrages gefordert.
Ein Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung wird auch als Antrag auf Zulassung zur Prüfung bezeichnet. Ein solcher Antrag ist mindestens 8 Wochen vor dem angestrebten Prüfungstermin mit vollständigen Unterlagen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu stellen.
Über die Zulassung zur Prüfung kann die Ärztekammer erst entscheiden, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 WO). Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung.
Bei Befürwortung eines solchen Antrags ist der Kandidat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Prüfungstermin zu laden.
Zu Anträgen auf Erteilung einer Befugnis zur Leitung der Weiterbildung siehe unter Befugnis.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Arzt ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird in Nordrhein-Westfalen auf Antrag in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis von den 5 Bezirksregierungen (Münster, Arnsberg, Detmold, Köln, Düsseldorf) ausgestellt.
Mit der Weiterbildung kann grundsätzlich erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation bzw. einer Berufserlaubnis, der eine gleichwertige medizinische Grundausbildung oder ein gleichwertiger Kenntnisstand zugrunde liegt, begonnen werden.
Für Ärzte aus EU-Mitgliedstaaten gilt die sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. sie benötigen grundsätzlich keine spezielle Arbeitsgenehmigung.
Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen sog. Aufenthaltstitel – zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde – und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen AE-Stützpunkten.
(siehe Homepage der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/amz).
Ein Muster für befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung unter https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/recht/vertraege/Muster_Befristeter_Weiterbildungsanstellungsvertrag.pdf
Weiterbildung setzt ein reguläres Arbeitsverhältnis voraus. Es sollte für jedes Beschäftigungsverhältnis eine schriftliche Vereinbarung/ein Arbeitsvertrag unter-zeichnet werden. Es besteht die Möglichkeit, Arbeitsverträge durch das Ressort Recht der ÄKWL prüfen zu lassen.
Weiterbildung setzt voraus, dass – neben einem Arbeitsvertrag – zwischen dem Weiterbilder und dem in Weiterbildung befindlichen Arzt ein Weiterbildungsverhältnis begründet wird.
Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung wird Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt und ist in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde zu beantragen. Zusätzlich erforderlich ist in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Zu unterscheiden ist zwischen Weiterbildungen, die in EU-Staaten und andererseits in Drittstaaten geleistet wurden.
Die Anerkennung von Facharztkompetenzen aus der EU wird durch die Richtlinie 2005/36/EG des Rates vom 07.09.2005 geregelt.
Seit dem 01.04.2012 ist das Anerkennungsgesetz mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Bund in Kraft. Das Anerkennungsgesetz für das Land NRW mit dem BQFG ist am 15.06.2013 in Kraft getreten. Durch diese Gesetze wird die Anerkennung von Diplomen aus Drittländern geregelt.
Die Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten, die noch nicht zu einem Abschluss, einem Diplom, geführt haben, werden weiterhin in den §§ 18 ff. der Weiterbildungsordnung geregelt.
Die Anerkennung solcher Weiterbildungsabschnitte wird anhand von ausführlichen Zeugnissen und Nachweisen über die im Ausland absolvierte Weiterbildung geprüft und zwar im Hinblick auf die Gleichwertigkeit zu der in Deutschland geforderten Weiterbildung. Je ausführlicher die Nachweise sind, desto besser kann werden, ob eine Gleichwertigkeit vorliegt.
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in der Weiterbildungsordnung geregelt ist.
Eine Befugnis zur Leitung der Weiterbildung kann mit zeitlichen Beschränkungen und/oder Auflagen wie z.B. wahrzunehmenden Rotationen, gemeinsamen Befugnisse erteilt werden. Bitte achten Sie darauf. Informationen finden Sie im Befugtenverzeichnis auf unserer Homepage: (www.aekwl.de: Startseite: ÄKWL > Für Ärzte > Weiterbildung > Weiterbildungsbefugnisse > Befugtensuche).
Wer in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Arzt ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis. Diese wird in Nordrhein-Westfalen auf Antrag in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis von den 5 Bezirksregierungen (Münster, Arnsberg, Detmold, Köln, Düsseldorf) ausgestellt.
Für eine lediglich vorübergehende Berufsausübung kann eine Berufserlaubnis erteilt werden. Sie ist in jeder Hinsicht ein-schränkbar und wird in der Regel widerruflich, befristet und ggf. auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt erteilt. Die Berufserlaubnis ist darüber hinaus nur im jeweiligen Bundesland gültig.
Weiterbildung ist grundsätzlich erst mit Erhalt der Approbation möglich oder mit einer Berufserlaubnis, der eine gleichwertige medizinische Grundausbildung bzw. ein gleichwertiger Kenntnisstand zugrunde liegt.
Die Berufsordnung der ÄKWL ist eine auf Grundlage des Heilberufsgesetzes NRW erlassene Satzung und enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen der ärztlichen Berufsausübung. Konkret werden die geltenden ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer geregelt.
Jeder Arzt ist nach dem Heilberufsgesetz NRW (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 30 Nr. 4) verpflichtet sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht nur ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, er muss auch der Ärztekammer gegenüber einer ausdrücklichen Erklärung abgeben, dass ausreichender Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Das BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) ist im Anerkennungsgesetz (=> Anerkennungsgesetz) geregelt.
Das BQFG soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, dabei helfen, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Im Ausland erworbene Qualifikationen sollen so besser für den deutschen Arbeitsmarkt nutzbar gemacht werden (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migranten in den Arbeitsmarkt bei.
Das BQFG NRW gilt für Berufsabschlüsse, die landesrechtlich in NRW geregelt sind.
Bezüglich eines in einem Drittstaat staatlich anerkannten Berufsabschlusses eröffnet das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten abgeschlossenen Referenzberuf. Für Personen, die dagegen „nur“ Berufserfahrung vorweisen können, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügen, ist der Anwendungsbereich des BQFG nicht er-öffnet.
siehe Unbedenklichkeitsbescheinigung
Auf unserer Homepage finden Sie diverse Checklisten, u. a. eine Checkliste der einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/Checkliste_Anerkennung.pdf
Bei einem Wechsel in der ärztlichen Leitung erhält der/die neue Chefarzt/-ärztin befristet für 12 Monate grundsätzlich auf Antrag eine Weiterbildungsbefugnis in Höhe der Weiterbildungsbefugnis des/r Vorgängers/in. Damit die Weiterbildungsbefugnis nach Befristung von 12 Monaten nicht erlischt, muss die neue ärztliche Leitung in der Regel zwei Monate vor Ablauf der Befristung einen erneuten Antrag mit Leistungszahlen sowie Weiterbildungsprogramm stellen. Das Formular für die Beantragung finden Sie unter https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/Antrag_Erstantrag.pdf
Hierbei handelt es sich um Fortbildungen nicht Weiterbildungen. Informationen hierzu bietet die Akademie für medizinische Fortbildung.
In Abschnitt B und C der Weiterbildungsordnung sind für jede erwerbbare Bezeichnung die Weiterbildungszeiten festgelegt, die unter Leitung entsprechend zur Weiterbildung befugter Ärztinnen / Ärzte zu absolvieren sind. Hierbei handelt es sich um Mindestzeiten, die sich individuell verlängern können (z. B. bei Teilzeit-Weiterbildung, bei verzögertem Kompetenzerwerb).
Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte im (e)Logbuch zu dokumentieren (§ 8 WO).
Der Weiterbildungsbefugte führt mit dem Weiterzubildenden nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts - mindestens jedoch einmal jährlich - ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite sind dabei aufzuzeigen.
Der Inhalt dieses Gesprächs ist ebenfalls im (e)Logbuch zu dokumentieren. Die Dokumentation der Weiterbildung erfolgt zum einen im (e)Logbuch und zum anderen in den Weiterbildungszeugnissen. Die vollständig dokumentierte Weiterbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (eLogbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen, soweit diese vom Kammervorstand beschlossen wurden (§ 2a Abs. 7 WO).
Das eLogbuch ist ein Kernelement der neuen WO. Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubilden-de und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, stehen alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung.
Die Anerkennung von in der EU erworbenen Berufsqualifikationen ist in der Richtlinie 2005/36/EWG geregelt.
Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen über Sprachkenntnisse, Berufsbezeichnungen und akademische Titel.
Die Evaluation der Weiterbildung ist als ein gemeinsames Projekt der Bundes- und Landesärztekammern gestartet, um Stärken und Schwächen des ärztlichen Weiterbildungssystems auszuloten. Befragt werden weiterbildungsbefugte Personen und in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte.
Für die Weiterbildungsleiter/-leiterinnen ist es Pflicht, an der Evaluation teilzunehmen. Die Weiterzubildenden sollen ebenfalls teilnehmen, um die Qualität der Weiterbildung zu verbessern.
Der Facharztstandard ist das gemäß § 630 a Abs. 2 BGB geschuldete fachliche Niveau im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags. Demnach schuldet die behandelnde Ärztin der Patientin eine Behandlung, die dem Standard einer sorgfältig arbeitenden Fachärztin in der Situation der behandelnden Ärztin entspricht.
Daraus folgt, dass dieser Facharztstandard bei einer Behandlung für jedes für die Behandlung der Patientin relevante Fachgebiet durchgängig, vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zu Entlassung – auch nachts sowie am Wochenende und an Feiertagen – gewährleistet sein muss.
Das Führen einer Facharztbezeichnung begründet den Facharztstatus.
Siehe unter Strahlenschutzverordnung
Die weiterbildungsbefugte Person nimmt im Weiterbildungszeugnis Stellung zur Frage der fachlichen Eignung, das bedeutet, dass sie zur Frage Stellung beziehen muss, ob bei der/dem Weiterzubildenden aufgrund der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die Facharztreife vorliegt. Ohne Bestätigung der fachlichen Eignung im angestrebten Gebiet ist eine Zulassung zur Prüfung nicht möglich.
Für viele Qualifikationen der WO 2020 sind fachlich empfohlenen Weiterbildungspläne (FEWP) vorhanden. In diesen Plänen wer-den die in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Kompetenzen näher erläutert und bieten damit einen Rahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte.
Ein Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung einer/eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
Zur finanziellen Förderung der Weiterbildung siehe:
www.praxisstart.inifo (finanzielle Förderung im ambulanten Bereich)
www.dkgev.de (finanzielle Förderung im stationären Bereich)
www.mags.nrw (Hausarztaktionsprogramm)
Wissenschaftliche Aufträge stellen eine Unterbrechung der Weiterbildung dar und werden in der Regel nicht angerechnet (§ 4 Abs. 4 WO).
Der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat beschlossen, in einem Modellprojekt die Möglichkeit der Anrechnung von Forschungstätigkeit auf Weiterbildungszeiten zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die verantwortlichen Weiterbildungsbefugten für die betreffenden Weiterzubildenden prospektiv individuelle strukturierte Weiterbildungsprogramme vorlegen, aus denen der geplante Ablauf der Weiterbildung hervorgeht. Es muss deutlich werden, wie die erforderlichen Inhalte trotz der verkürzten Weiterbildungszeit vermittelt werden, sodass die für das Führen einer Facharztbezeichnung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden können.
Jeder Antrag wird dem zuständigen Gremium vorgelegt, das im Einzelfall darüber entscheidet.
Ärztinnen und Ärzte sind gem. §§ 95 d und 137 SGB V sowie gemäß Heilberufsgesetz und Berufsordnung verpflichtet sich fortzubilden http://www.aekwl.de/index.php?id=712.
Die Zertifizierung der Fortbildungen erfolgt im Ressort Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe über das Sachgebiet Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung.
Der Arzt/Die Ärztin kann
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der gemäß Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen ver-echselt werden können.
Die Angaben nach Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, wenn dies in Abschnitt C der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Teilzeit-Weiterbildung ist aus bestimmten Gründen möglich (=> Teilzeit-Weiterbildung)
Eine Anrechnung von Weiterbildungszeiten ausländischer Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Stipendiums oder eines anderen Förderprogramms ist nicht möglich.
Ausnahmen können in Betracht kommen, wenn
Bitte setzen Sie sich vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit der ÄKWL zur Beratung und Klärung offener Fragen in Verbindung.
Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes geregelt ist. Wer die geregelten Mindestanforderungen erfüllt und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nach-gewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert, sofern nichts anderes geregelt ist (§ 2 Abs.4 Weiterbildungsordnung).
Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern müssen für den Erwerb der Approbation ggf. eine Kenntnisprüfung gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO beim Landesprüfungsamt für Medizin ablegen. Der Antrag auf Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung ist in Nordrhein-Westfalen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Diese prüft, ob die im Ausland erworbene medizinische Grundausbildung mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist (Studium der Humanmedizin).
Im Rahmen der kompetenzbasierten Weiterbildungsordnung unterteilt sich der Kompetenzerwerb in unterschiedliche Kompetenzstufen. Die Handlungskompetenz bedeutet, erworbene Fähigkeiten zunächst unter Anleitung durchzuführen (Stufe 3) und das Erlernte schließlich zu demonstrieren und selbstverantwortlich durchzuführen (Stufe 4)
Das Heilberufsgesetz des Landes NRW (HeilBerG NRW) regelt die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.
Aufgrund der in Deutschland föderalistisch organisierten Gesetzgebungskompetenz für die Berufsvertretung, die Überwachung der Berufsausübung und die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe erlässt jedes Bundesland ein eigenes Heilberufsgesetz, das die Rechtsgrundlage für die Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet. Die vorbenannten Aufgaben sind den jeweiligen Kammern für Heilberufe der Länder übertragen worden, die diese als Selbstverwaltungskörperschaften wahrnehmen.
Ein Honorararzt/-ärztin ist i.d.R. eine Fachärztin / ein Facharzt, die / der in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet auf Honorarbasis freiberuflich arbeitet. Da Weiterbildung in nachgeordneter Stellung und unter Anleitung erfolgt, schließt eine Honorararzttätigkeit grundsätzlich eine Weiterbildung aus.
Bei einer Hospitation handelt es sich grundsätzlich um eine passive, beobachtende Tätigkeit von regelmäßig nicht bereits approbierten Ärzten, die in der Regel allenfalls Tage oder Wochen dauert (vgl. SG Marburg, Urt. v. 26.11.2008 – S 12 KA 459/07). Hierbei wird dem behandelnden Arzt im Sinne eines sogenannten „work shadowing“ bei der Arbeit zugesehen, wobei nur begleitet und beobachtet wird – Stichwort: „Hände auf den Rücken“. Es entsteht kein Anspruch auf Vergütung, auch nicht auf den Mindestlohn nach § 22 MiLoG, weil mangels einer aktiven betrieblichen Betätigung auch keine Praktikantentätigkeit vorliegt (vgl. Marburger Bund „Leitfaden zur Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung“).
Fehlende Weiterbildungsinhalte können im Rahmen einer Hospitation bzw. Rotationen erworben werden, soweit diese vorab inhaltlich und zeitlich definiert und von der Ärztekammer genehmigt wurden. Hospitationen eignen sich für einen passiven, beobachtenden Kenntniserwerb. Entsprechende Inhalte müssen im Weiterbildungsprogramm hinterlegt sein und vom Kooperationspartner durch Unterschrift bestätigt werden. Hospitationen müssen aus Weiterbildungszeugnissen mit namentlicher Nennung des (Wissens-)Vermittlers hervorgehen und von diesem jeweils bescheinigt werden.
Infektiologie
Innere Medizin
Innere Medizin und Angiologie
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Innere Medizin und Infektiologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Intensivmedizin
Kardiale Magnetresonanztomographie
Kinderchirurgie
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie
Kinder-Gastroenterologie
Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
Kinder- und Jugendmedizin (inkl. Schwerpunkte)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Kinder-Nephrologie
Kinder- und Jugend-Nephrologie
Kinder-Orthopädie
Kinder- und Jugend-Orthopädie
Kinder-Pneumologie
Kinder- und Jugend-Pneumologie
Kinder-Rheumatologie
Kinder- und Jugend-Rheumatologie
Klinische Akut- und Notfallmedizin
Klinische Pharmakologie
Kompetenzbasierte Weiterbildung
Krankenhaushygiene (Zusatz-Weiterbildung)
Kursbuch
Merkblatt
ergänzende Rahmenbedingungen
Inhalte Hospitationen
Im Rahmen der kompetenzbasierten Weiterbildungsordnung unterteilt sich der Kompetenzerwerb in unterschiedliche Kompetenzstufen. Die Kognitive Kompetenz (1. Stufe) umfasst hier den theoretischen Kenntniserwerb von Faktenwissen mit dem Ziel des Benennens und Beschreibens weiterbildungsrelevanten Inhalten.
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Für eine Person, die die Anerkennung als Fachärztin als Facharzt in einer bestimmten Facharztbezeichnung anstrebt, hat der erforderliche Kompetenzerwerb, d.h. der Erwerb der geforderten Methoden- und Handlungskompetenzen, oberste Priorität – natürlich unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Mindestweiterbildungszeit.
Bei kommissarischen Befugnissen handelt es sich nicht um regulär erteilte Befugnisse. Diese dienen in erster Linie dem Bestandsschutz der bereits in Weiterbildung befindlichen Personen. Damit wird die Kontinuität der Weiterbildung sichergestellt. Wenn die Nachfolge endgültig feststeht, kann dann eine eigene Weiterbildungsbefugnis beantragt werden. Der Klinikträger ist dazu angehalten, die Wiederbesetzung einer vakanten Leitungsposition schnellstmöglich vorzunehmen und den Interimszeitraum so kurz wie möglich zu halten. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit kommissarischer Befugnisse in der Regel auf einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt (Befristung gem. §5 Abs. 2 S.2 WO). Das Formular für die Beantragung finden Sie unter https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/Antrag_komm_Befugnis.pdf.
Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, ob die in unserem Kammerbereich erworbene Anerkennung/Weiterbildung den Richtlinien der Europäischen Union entspricht (Richtlinie 2005/36/EG).
Gemäß dem Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung haben sog. Allgemeininternisten die Möglichkeit, die Facharztkompetenz Allgemeinmedizin mit einer verkürzten Weiterbildungszeit in der ambulanten hausärztlichen Versorgung von bis zu 12 Monaten zu erwerben.
Zusätzlich sind zwei je 80-stündige Kursweiterbildungen zu absolvieren, zum einen die Psychosomatische Grundversorgung und zum anderen das Repetitorium Allgemeinmedizin.
Kooperation bedeutet das zweckgerichtete Zusammenwirken bzw. Zusammenarbeiten zweier oder mehrerer Personen mit gemeinsamen Zielen mit Blick auf die Weiterbildung. Die einzelnen Kooperationspartner behalten hierbei ihre rechtliche Selbstständigkeit, verpflichten sich aber im Rahmen eines Kooperationsvertrages gegenseitig zur Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen (z.B. Kooperation zwischen zwei Weiterbildungsstätten im Bereich der ärztlichen Weiterbildung). Unterformen der Kooperation sind z.B. die Hospitation oder die Rotation.
Die Koordinierungsstelle Aus- und Weiterbildung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat am 01.07.2009 ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist zentrale Anlaufstelle für Ärztinnen und Ärzte und Medizinstudierende, die an einer Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin interessiert sind, sowie für Weiterbildungsbefugte und Weiterbildungsstätten. Nähere Infos unter https://www.aekwl.de/fuer-aerzte/weiterbildung/kosta/.
Krankheit stellt eine Unterbrechung der Weiterbildung dar und wird auf diese nicht angerechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 4 S. 5 WO nicht für Unterbrechungen wegen Krankheit von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr.
Bei den (Muster-)Kursbüchern handelt es sich um methodische Empfehlungen, Lehr- und Lerninhalte sowie Lernziele für die in der jeweiligen Weiterbildung geforderten Kurse nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung. Diese werden von der Bundesärztekammer erstellt. Diese Empfehlungen werden von den einzelnen (Landes-)Ärztekammern für den betreffenden Kammerbereich entsprechend umgesetzt. Bei der Ausgestaltung der Kurse und der jeweiligen Kursweiterbildung sind die getroffenen Vorgaben und Regelungen einzuhalten.
Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leitung durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Der/die Leiter/in muss fachlich und persönlich geeignet sein. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten (§ 4 Abs. 8 WO).
Nähere Informationen unter www.lzg.nrw.de
Das Logbuch in Papierform wird aktuell noch im Rahmen der Facharztweiterbildung gemäß WO 2005 nach Übergangsbestimmungen genutzt. Das Logbuch dient generell dazu, den Stand der eigenen Weiterbildung selbst zu ermitteln und die Weiterbildung zu dokumentieren!
Mit Hilfe des Logbuches können Weiterzubildende für sich dokumentieren, welche Kenntnisse und Fertigkeiten bereits erworben wurden oder noch fehlen. Es dient jedoch nicht allein als Leistungsnachweis gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Bei späterer Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung sind daher Weiterbildungszeugnisse gem. § 9 WO sowie ein Leistungskatalog von allen Weiterbildungsbefugten über die selbständig durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren einzureichen. Hierfür sind die Logbücher - die als Grundlage für die Zeugniserstellung mit Leistungsnachweis dienen - dem Weiterbildungsbefugten vorzulegen.
Da die Logbücher bei anderen Ärztekammern obligater Bestandteil des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sein können, empfehlen wir dringend, die Logbücher mit Sorgfalt zu führen, um sie ggf. im Fall eines Kammerwechsels in einem anderen Ärztekammerbereich vorlegen zu können. Die Logbücher sind auf der Homepage der Ärztekammer zu finden. (www.aekwl.de: Startseite: ÄKWL > Arzt > Weiterbildung > Weiterbildung A bis Z)
Alle Logbuchseiten sind mit Namen und Vornamen des Weiterbildungsassistenten sowie Unterschrift und Dienststempel des Weiterbildungsbefugten zu versehen.
siehe eLogbuch
Die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte!
Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erworben werden können.
Verkürzungsmöglichkeit von Weiterbildungszeit
In Bezug auf den Erwerb einer weiteren Facharztanerkennung ist festgelegt (§ 4 Abs. 10 WO), dass sich die vorgegebene Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen kann, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind und der geforderte Kompetenzerwerb erfolgt ist. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei Erwerb einer weiteren in Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten fachärztlichen Weiterbildung die Hälfte der dort genannten jeweiligen Mindestdauer nicht unterschreiten.
Im Rahmen der kompetenzbasierten Weiterbildungsordnung unterteilt sich der Kompetenzerwerb in unterschiedliche Kompetenzstufen. Die Methodenkompetenz (2. Kompetenzstufe) umschreibt die Fähigkeit, erworbenes Wissen systematisch einzuordnen und erklären (Methodenwissen).
Nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften sind die Antragstellenden gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann die Behörde vom Antragsbegehren abweichende Schlüsse ziehen und den Antrag im Zweifel ablehnen.
Mutterschutz und Elternzeit stellen eine Unterbrechung der Weiterbildung dar und werden auf diese nicht angerechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 4 S. 5 WO nicht für Unterbrechungen wegen Mutterschutz von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr.
Über die Anrechenbarkeit von Unterbrechungszeiten durch Mutterschutz kann erst am Ende der Weiterbildungszeit beraten und entschieden werden, wenn die Weiterbildungsinhalte und übrigen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind u. a. beglaubigte Kopien aller Zeugnisse/Teilnahmebescheinigungen von Weiterbildungskursen/Leistungskataloge (Untersuchungs-/Operationskataloge) und die Dokumentation der Weiterbildung beizulegen.
Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen über eine Zentrale Notaufnahme verfügen. Diese wird als eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger, fachlich unabhängiger Leitung definiert, in der der überwiegende Teil der Notfallversorgung am Krankenhausstandort stattfindet.
Die im Rahmen der Facharzt-Weiterbildungen in den Gebieten der Chirurgie und der Inneren Medizin geforderte Weiterbildungszeit in Höhe von sechs Monaten in der Notfallaufnahme kann in zwei Tätigkeitsabschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden.
Die im Rahmen der Zusatz-Weiterbildungen Notfallmedizin und Klinische Akut- und Notfallmedizin geforderten Weiterbildungszeiten in Höhe von sechs Monaten in einer interdisziplinären zentralen Notaufnahme (Notfallmedizin) beziehungsweise in Höhe von 24 Monaten in einer interdisziplinären Notaufnahme (Klinische Akut- und Notfallmedizin) können ebenfalls aufgesplittet in Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten absolviert werden.
Der OP-Bericht als Teil der Patientenakte muss schriftliche Angaben zur Art und Weise, dem Verlauf, dem Ergebnis und evtl. Komplikationen und Problemen der Behandlung bzw. des durchgeführten operativen Eingriffs enthalten. Seine rechtlichen Grundlagen sind § 630 f BGB, § 10 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie § 57 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die ärztliche Dokumentationspflicht dient dem eigenen Interesse der behandelnden Person an einer rechtskonformen Berufsausübung und stellt eine Erinnerungsstütze für den Behandlungsverlauf dar. Ein OP-Bericht hat eine Klarstellungsfunktion, auch für ggf. weiterbehandelnde fachkundige Dritte sowie eine Beweissicherungsfunktion in einem möglichen späteren Amtshaftungsprozess.
Palliativmedizin
Pathologie
Pharmakologie und Toxikologie
Phlebologie
Phoniatrie und Pädaudiologie
Physikalische Therapie
Physikalische Therapie und Balneologie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Physiologie
Plastische und Ästhetische Chirurgie
Plastische Operationen
Plastische und Ästhetische Operationen
Proktologie
Prüfungsplan 2026
Psychoanalyse
Psychosomatische Grundversorgung
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Psychotherapie
Psychiatrie und Psychotherapie
Sachverständigenliste für forensische Gutachter und Gutachterinnen
Antrag auf Aufnahme in die Sachverständigenliste
Merkblatt
Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist, dass der Antragsteller hierzu persönlich geeignet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn unter Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers der Schluss zu rechtfertigen, dass er seine bedeutsamen und verantwortungsvollen Pflichten in der Weiterbildung zukünftig im Einklang mit den für die ärztliche Berufsausübung geltenden Vorschriften wahr-nehmen wird.
Hiermit ist das Serviceportal (portal.aekwl.de) der Ärztekammer Westfalen Lippe gemeint. Die Dokumentation der Weiterbildung und die Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis gemäß Weiterbildungsordnung von 2020 erfolgt in diesem Portal. Für die Anmeldung im Portal ist eine Kammermitgliedschaft in Westfalen-Lippe erforderlich, und der Portalzugang muss einmalig angelegt werden.
Im Portal stehen für die Weiterbildung Bereiche für Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie für Ärztinnen und Ärzte mit bestehenden oder angestrebten Befugnissen zur Verfügung.
Facharzt- und Schwerpunktweiterbildung sowie Zusatz-Weiterbildung schließen immer mit einer Prüfung bei der Ärztekammer ab.
Über die Zulassung zur Prüfung kann die Ärztekammer erst entscheiden, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für diese Weiterbildung erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 WO). Das bedeutet, dass der Antrag auf Anerkennung erst mit Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen gestellt werden kann.
Deshalb sind die Antragsunterlagen mindestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin vollständig bei der Ärztekammer einzureichen. Mindestens 2 Wochen vor dem Termin erhält die/der Antragsteller/in die Zulassung zur Prüfung.
Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die Dauer der Einzelprüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
Für fast jede Weiterbildungsqualifikation wird ein Prüfungstermin pro Monat angeboten. Diese werden im Oktober eines jeden Jahres im „Westfälischen Ärzteblatt“ für das Folgejahr veröffentlicht.
Die Prüfungstermine finden Sie auf unserer Homepage (www.aekwl.de: Startseite: ÄKWL > Arzt > Weiterbildung > Prüfungstermine).
Antragsformular
Merkblatt Rettungsdienst
Muster-Bescheinigung Rettungsdienst
Die Röntgenverordnung (RöV) war eine deutsche Verordnung, die bis zum 31. Dezember 2018 den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und den Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlung regelte. Sie wurde durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 ersetzt.
Eine Rotation erfolgt in der Regel im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Weiterbildungsstätte A, bei der der Weiterbildungsassistent (WBA) unter der Leitung des Weiterbildungsbefugten X in Weiterbildung ist, ist (und bleibt) Arbeitgeberin des WBA. Über diese wird auch weiterhin die Vergütung entrichtet. A überlässt den WBA an Weiterbildungsstätte B, damit er dort unter der Anleitung vom Weiterbildungsbefugten Y Weiterbildungsinhalte erwerben kann, die nicht von der Befugnis bzw. vom Leistungsspektrum von A bzw. X umfasst sind. Zu diesem Zweck wird zwischen A und B ein Kooperationsvertrag geschlossen, der auch Voraussetzung für die Befugnis von X bzw. Y ist. Der WBA wird bei B bzw. Y aktiv behandelnd (≠ Hospitation) im Rahmen seiner Weiterbildung unter Anleitung und unter den gleichen vertraglichen Bedingungen wie bei A bzw. X ärztlich tätig.
Schlafmedizin
Sexualmedizin
Sozialmedizin
Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
Spezielle Kinder- und Jugendurologie
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Spezielle Schmerztherapie
Spezielle Unfallchirurgie
Spezielle Viszeralchirurgie
Sportmedizin
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Statistisches Informationsmaterial
Strahlenschutzverordnung
Strahlentherapie
Suchtmedizinische Grundversorgung
Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung im Gebiet beschrieben. Für die Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung ist der Erwerb der entsprechenden Facharztanerkennung Voraussetzung.
Eine Behandlung findet im stationären Bereich statt, wenn der Patient zeitlich ununterbrochen – mindestens aber einen Tag und eine Nacht – im Krankenhaus untergebracht ist. Erforderlich ist eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses
Eine Sonderform bildet hier der teilstationäre Bereich (Tagesklinik): Auch hier wird die zu behandelnde Person in das spezifische Versorgungssystem eingegliedert und hat die Möglichkeit, tagsüber an den Therapien teilzunehmen, über Nacht jedoch in die gewohnte Umgebung zurückzukehren.
§ 2 a (3) der Weiterbildungsordnung definiert, dass hierzu insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen und Tageskliniken gehören.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt eine Plattform zur Verfügung, auf der Stellenangebote und Stellengesuche für Weiterbildungsstellen „Allgemeinmedizin" eingestellt werden können.
Die Strahlenschutzverordnung sowie die dazu ergangene Fachkunderichtlinie regeln die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen. Demnach dürfen nur Ärzte/Ärztinnen, die über eine Fachkunde im Strahlenschutz gem. der StrlSchV verfügen, ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden oder auch die rechtfertigende Indikation zur Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie dazu auf unserer Homepage unter https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/WB/Dokumente/Strahlenschutz/StrlSchV_2018.pdf
Eine Liste der anerkannten Kursveranstalter wird durch die Ärztekammer geführt https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/weiterbildung/Strahlenschutz/Kursanbieterliste.pdf
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Die Teilzeit-Weiterbildung wird anteilig angerechnet. Für die Berechnung sind die wöchentliche Arbeitszeit und die im Tarifvertrag festgelegte Zeit für eine Vollzeit-Weiterbildung oder die prozentuale Angabe der Teilzeit-Weiterbildung einzubeziehen.
Maßgebend ist der im Arbeitsvertrag geregelte Stundenumfang. Überstunden und Bereitschaftsdienste führen nicht dazu, die Dauer der Weiterbildung zu verkürzen.
Die Weiterbildungsordnung wird fortlaufend überarbeitet. Damit Planungssicherheit für die begonnene Weiterbildung besteht, werden bei Inkrafttreten einer „neuen“ Weiterbildungsordnung konkrete Übergangsbestimmungen definiert, die festlegen, bis wann diese spätestens abzuschließen sind. Diese Übergangsbestimmungen finden sich im § 20 WO 2020.
Übersetzungen von weiterbildungsrelevanten Nachweisen aus dem Ausland sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern vorzunehmen. Als Amtssprache gilt die deutsche Sprache.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes. Darüber hinaus bestätigt sie, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.
Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten gem. § 2a der Weiterbildungsordnung:
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen wegen Krankheit oder Mutterschutz von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Gleiches gilt für den tariflichen Fortbildungsurlaub. Die Unterbrechungszeiträume sind im Zeugnis auszuweisen.
Die Ärztekammer bestätigt den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung durch eine Anerkennungsurkunde. Ist die Urkunde einmal erteilt, ist sie unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen, weil sie im Nachgang grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Dies gilt auch mit Blick auf Namensänderungen infolge einer Heirat etc. Ausnahmen gelten hier nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im Falle einer Namensänderung aufgrund einer Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens für trans*, nicht-binäre und intergeschlechtliche Menschen sowie nach dem Opferschutzgesetz.
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in § 95 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Zuständiger Ansprechpartner ist die Kassenärztliche Vereinigung.
Siehe Mindest-Weiterbildungszeit
Weiterbildungsabschnitte unter drei Monaten sind nicht anrechenbar, sofern in Abschnitt B und C der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
Nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnittes – jedoch mindestens einmal jährlich – ist ein Gespräch zum Stand der Weiterbildung zwischen der Weiterbildungsleitung und dem in Weiterbildung befindlichen Person zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite sind aufzuzeigen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im eLogbuch zu dokumentieren.
Inhalte der Weiterbildung sind die Allgemeinen Inhalte der WO für die Abschnitte B und C sowie die Weiterbildungsinhalte der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen. Die Weiterbildungsinhalte für die jeweilige Qualifikation sind in der Weiterbildungsordnung und den dazu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung definiert. Die als Weiterbildungsinhalte definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren sind selbständig unter Anleitung nach entsprechender Unterweisung und Lernens durchzuführen. Sofern die selbständige Erbringung nicht gefordert wird, ist dies entsprechend vermerkt, z. B. wird dann die Mitwirkung bei Eingriffen gefordert.
Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch die Weiterzubildende/den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt.
In der Weiterbildungsordnung finden sich im vorangestellten Paragraphenteil die formalen Bestimmungen zur Weiterbildung. In den Teilen B und C sind die Mindestzeiten und -inhalte sowie die Bezeichnungen, die erworben werden können, aufgeführt. Weitere Einzelheiten zu den Inhalten wie Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, geforderte Leistungs- und/ oder OP-Zahlen sind ebenfalls unter den Bezeichnungen zu finden.
Dem Antrag auf Weiterbildungsbefugnis ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. In diesem ist festgelegt, wie die Weiterbildung strukturiert ist und wer die Weiterbildung leitet und verantwortet. Der Weiterbilder muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen.
Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.
Ein Weiterbildungsverbund stellt eine Kooperation zwischen verschiedenen ambulanten und/oder stationären Praxen/Einrichtungen dar, die gemeinsam die gesamte Weiterbildung eines Gebietes für die Weiterbildungsassistenten sicherstellen wollen.
Insbesondere im Gebiet Allgemeinmedizin gibt es schon seit Jahren Weiterbildungsverbünde. Weitere Informationen dazu unter https://www.aekwl.de/fuer-aerzte/weiterbildung/kosta/uebersicht-weiterbildungverbuende/
Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-/Schwerpunktkompetenz oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.
Maßgebend ist der im Arbeitsvertrag geregelte Stundenumfang; Überstunden und Bereitschaftsdienste führen nicht dazu, die Dauer der Weiterbildung zu verkürzen.
Im Portal der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist unter https://www.aekwl.de/Weiterbildungszeitenrechner/ ein Weiterbildungszeitenrechner hinterlegt. Mit dem Weiterbildungszeitenrechner können Sie Ihre absolvierten und noch geplanten Weiterbildungsabschnitte in Voll- oder Teilzeit berechnen lassen.
Über die abgeleistete Weiterbildungszeit ist ein Weiterbildungszeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.
Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Zeugnisse sind für jeden Tätigkeits-/Weiterbildungsabschnitt – auch bei Chefarztwechsel – von jedem Weiterbildungsleiter einzureichen.
Ein Weiterbildungszeugnis stellt keinen Verwaltungsakt, sondern ein bloßes Gutachten des Weiterbildungsbefugten dar. Adressat des Weiterbildungszeugnisses ist nicht der Arzt in Weiterbildung, sondern die Ärztekammer, die auf dieser Grundlage über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet.
Unterschied zu Arbeitszeugnissen:
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ein Ziel von Arbeitszeugnissen ist die Gewährleistung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt; Adressat ist der Arbeitnehmer, der das Zeugnis für künftige Bewerbungen verwenden kann. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, z. B. der Praxisinhaber oder die Geschäftsführung des Krankenhauses.
Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Je nach Verlauf der Prüfung kann der Prüfungsausschuss die Auflage einer zusätzlichen theoretischen und/oder praktischen Weiterbildung erteilen, bevor ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden kann.
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufsausübung.
Bei einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Kandidat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Daher ist der Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin mit vollständigen Unterlagen bei der Ärztekammer zu stellen.
Bei einer Absage der Prüfung durch den Kandidaten/die Kandidatin innerhalb der 14-tägigen Ladungsfrist, fällt bei Bekanntgabe des neuen Prüfungstermines eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro an.
Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C der Weiterbildungsordnung geregelt ist