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Welche Weiterbildungsordnung für Sie gültig ist, richtet sich danach, wann Sie Ihre Weiterbildungszeit begonnen haben.
Haben Sie beispielsweise Ihre Weiterbildung nach dem 1. Juli 2023 begonnen, gilt die WO 2020 (Stand 01.07.2023). Sie können allerdings auch die aktuellere (Stand 01.05.2024) wählen. Eine aktuellere WO zu wählen, ist immer möglich, eine frühere jedoch nicht.
Haben Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen, haben Sie Wahlrecht, ob Sie Ihre Weiterbildung nach der WO 2005 oder nach der WO 2020 abschließen.
Wenn Sie sich entschließen, die Prüfung nach der WO 2005 abzuschließen, beachten Sie bitte hierzu die Übergangsfristen, die für Facharztkompetenzen am 30.06.2027 auslaufen. Das bedeutet, Ihr Antrag auf Anerkennung einer Facharztkompetenz muss der Ärztekammer Westfalen-Lippe spätestens am 30.06.2027 vollständig vorliegen. Weiterbildungszeiten und -inhalte müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig erfüllt und nachgewiesen sein.
WO vom 09.04.2005 in der Fassung vom 30.06.2018
WO vom 09.04.2005 in der Fassung vom 26.11.2016
WO vom 09.04.2005 (Stand: 24.03.2012)
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung mit Richtzahlen
WO 2005 (Stand 17.08.2022)
Nebeneinander-Führen mehrerer Facharztbezeichnungen
Berufsordnung
Bundesärzteordnung
Heilberufsgesetz
Richtlinie 2005/36/EG
01.07.2020
Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.
Das liegt in Ihrer Entscheidung. Vergleichen Sie die Bestimmungen für Ihr Fachgebiet in der bisherigen und neuen WO und prüfen Sie, welche Weiterbildungsinhalte/Kompetenzen Sie bereits erfüllen und wägen die Vor- und Nachteile ab.
Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).
Ja, ab diesem Zeitpunkt ist jedoch das „neue“ Logbuch/eLogbuch zu führen und vom Weiterbildungsleiter abzuzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass zum Abschluss der Weiterbildung sämtliche zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen/Kompetenzen der neuen WO erfüllt sind.
Ja, es gibt folgende neue Zusatz-Weiterbildungen:
- Ernährungsmedizin
- Immunologie
- Kardiale Magnetresonanztomographie
- Klinische Akut- und Notfallmedizin
- Krankenhaushygiene
- Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
- Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
- Sexualmedizin
- Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
- Spezielle Kinder- und Jugendurologie
- Transplantationsmedizin
Zuvor erworbene Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der WO sind, dürfen weiter geführt werden; erworbene Qualifikationsnachweise bleiben gültig. Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie wurde um die Anforderung molekularer Untersuchungen erweitert und in Dermatopathologie umbenannt.
Nein, jede Ärztekammer entscheidet über die Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung (MWBO). Diese wird u. a. durch die verschiedenen Heilberufsgesetze der Länder beeinflusst. Vor einem Wechsel des Ärztekammerbereiches sollten Sie sich vorher über die im anderen Kammerbereich geltende Weiterbildungsordnung informieren, um frühzeitig Unterschiede festzustellen, da diese dann für eventuelle Anträge Gültigkeit hat.
Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:
- kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
- Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Erst danach kann in der Regel zeitlich mit einer weiteren Weiterbildung in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen begonnen werden.
Das eLogbuch ist ein Kernelement der neuen WO. Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubildende und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, sollen zukünftig alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung stehen.
Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen, soweit diese vom Kammervorstand beschlossen wurden (§ 2a Abs. 7 WO).
Nach Anmeldung im Portal der ÄKWL finden Sie unter folgendem Link das eLogbuch https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/weiterbildungsassistent
FAQs und Anwendungsvideos rund um das eLogbuch finden Sie nach Anmeldung im Portal https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/anwendungshilfen-wba
Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).
Die Weiterbildung ist je nach Entscheidung und Möglichkeit entweder vollständig nach den bisherigen oder vollständig nach den neuen Bestimmungen der WO zu absolvieren und abzuschließen.
Facharztbezeichnungen 7 Jahre
Schwerpunktbezeichnungen 3 Jahre
Zusatzweiterbildung 3 Jahre
Innerhalb dieser Zeit ist die Weiterbildung abzuschließen und der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit 8 Jahre vor der Einführung (01.07.2012 – 30.06.2020) geltend gemacht werden. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen.
Unter einer „überwiegenden“ Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit von mindestens 51 % und mehr der regelmäßigen Arbeitszeit. Schwerpunktmäßig bezeichnet eine Tätigkeit von mehr als 25 Prozent.
Es können Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen berücksichtigt werden. Zu Tätigkeitsabschnitten, die unter Anleitung erfolgten, ist die Vorlage von Zeugnissen gem. § 9 WO – einschließlich Logbuch – erforderlich. Der Erwerb der geforderten Einzelkompetenzen muss bestätigt sein. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind zu selbständigen Tätigkeiten auch plausible Eigenerklärungen möglich.
Nein, grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Übergangsbestimmung ist eine überwiegende Tätigkeit (51 %) zu belegen. Dies schließt die gleichzeitige Anerkennung einer „anderen“ Weiterbildung aus.
Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztkompetenz Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich gefordert ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann.
Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit. Erworbene Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
Für Qualifikationen, die nach bisheriger WO gem. Übergangsbestimmungen abgeschlossen werden gelten diese fort, aber nur bis zu der regulären Überprüfung der Weiterbildungsbefugnisse.
Ja, wenn die überwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfindet. Die Übergangsfrist beträgt 3 Jahre.
Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.
Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
Der weiterbildungsbefugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im eLogbuch zu dokumentieren.
Musterprotokoll zur Dokumentation von Weiterbildungsgesprächen gem. § 8 WO
Unter den folgenden Links finden Sie Informationsmaterialien (z. B. Auszug aus der Weiterbildungsordnung, Logbuch, Muster-Leistungskatalog, Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan) zu den einzelnen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen.
Die Informationen zu den einzelnen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen finden Sie unter Weiterbildung A – Z.
Die Informationen zu den einzelnen Zusatz-Weiterbildungen finden Sie unter Weiterbildung A – Z.