Weiterbildung im Ausland

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Für Ärztinnen und Ärzte, die in Drittstaaten (außerhalb der EU, im EWR oder in der Schweiz) gearbeitet haben

Für die Anerkennung einer im Ausland geleisteten Weiterbildung gibt es mehrere Wege. Das Schaubild stellt diese Wege vereinfacht dar:


Sie haben eine Facharzt-Weiterbildung im Ausland begonnen, aber nicht abgeschlossen: 

Anerkennung von absolvierten Weiterbildungsabschnitten

 Antragsformular zur Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten (gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für diese Anträge, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € erhoben.)
 Checkliste: einzureichende Unterlagen
 Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung 


Anerkennung von Facharztdiplomen

Antragsformular zur Anerkennung eines Drittstaatendiploms
(gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für Anträge, die nach dem BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) bearbeitet werden, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 – 1200,00 € erhoben.)
 Checkliste: einzureichende Unterlagen
 Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung

Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen 28. Mai 2013 (BQFG)


Für Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb der EU, im EWR oder in der Schweiz gearbeitet haben

Anerkennung von Facharztdiplomen

Rechtsvorschriften:
 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (konsolidierte Rechtsakte vom 01.01.2007) 
 Anhang V – Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Anerkennung von absolvierten Weiterbildungsabschnitten*

Antragsformular zur Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten (gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für diese Anträge, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € erhoben.)
 Checkliste: einzureichende Unterlagen


* Hinweise

 In vielen Ländern der EU, wie z. B. Frankreich, Spanien etc., ist  vor Beginn der Weiterbildung eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erforderlich, um dort eine anrechnungsfähige Weiterbildung absolvieren zu können.
 Während der Kammerzugehörigkeit in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR-Raums keine Facharztspezialisierung erworben werden, die EU-konform ist. Das heißt, dass ein solches Facharztdiplom nicht zu einer automatischen Anerkennung in Deutschland führt. Nach dem Hinweis der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (MARKT D/3418/6/2006-DE) können Sie sich in diesem Fall nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Eine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht, sofern der ärztliche Beruf im jeweiligen Kammerbereich ausgeübt wird oder – sofern keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wird – sich der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Kammerbereich befindet. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer.
 Weiterbildung: Anrechnung nur mit Approbation? (Quelle: Westfälisches Ärzteblatt 12/2020)