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Antragsformular zur Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten (gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für diese Anträge, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € erhoben.)
Checkliste: einzureichende Unterlagen
Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung
Antragsformular zur Anerkennung eines Drittstaatendiploms
(gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für Anträge, die nach dem BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) bearbeitet werden, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 – 1200,00 € erhoben.)
Checkliste: einzureichende Unterlagen
Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung
Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen 28. Mai 2013 (BQFG)
Rechtsvorschriften:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (konsolidierte Rechtsakte vom 01.01.2007)
Anhang V – Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
Antragsformular zur Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten (gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für diese Anträge, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € erhoben.)
Checkliste: einzureichende Unterlagen
In vielen Ländern der EU, wie z. B. Frankreich, Spanien etc., ist vor Beginn der Weiterbildung eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erforderlich, um dort eine anrechnungsfähige Weiterbildung absolvieren zu können.
Während der Kammerzugehörigkeit in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR-Raums keine Facharztspezialisierung erworben werden, die EU-konform ist. Das heißt, dass ein solches Facharztdiplom nicht zu einer automatischen Anerkennung in Deutschland führt. Nach dem Hinweis der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (MARKT D/3418/6/2006-DE) können Sie sich in diesem Fall nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Eine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht, sofern der ärztliche Beruf im jeweiligen Kammerbereich ausgeübt wird oder – sofern keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wird – sich der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Kammerbereich befindet. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer.
Weiterbildung: Anrechnung nur mit Approbation? (Quelle: Westfälisches Ärzteblatt 12/2020)