- Ärztekammer
- Für Ärzte
- Für Patienten
- Für MFA
- Presse
Die Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Anmeldung, zum Prüfungsablauf, zu den Terminen sowie zur vorzeitigen Zulassung.
Schriftlicher Teil: Mo., 16. November und Di., 17. November, jeweils ab 13.30 Uhr
Praktischer Teil: 7. bis 30. Januar 2027
Schriftlicher Teil: Mo., 19. April und Di., 20. April, jeweils ab 13.30 Uhr
Praktischer Teil: 14. Juni – 14. Juli
Anmeldeschluss
Sommer: 15. Januar | Winter: 1. Oktober
Auszubildende melden sich über den Anmeldeassistenten im MFA-Ausbildungsportal zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldeassistent wird etwa sechs Wochen vor dem Meldeschluss geöffnet.
Zeitlicher Ablauf
Tag 1
13.30 Uhr: Behandlungsassistenz, 120 Minuten
30 Minuten Pause
16.00 Uhr: Wirtschafts- und Sozialkunde, 60 Minuten
Tag 2:
13.30 Uhr: Betriebsorganisation und –verwaltung, 120 Minuten
Rechtsgrundlage: Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten
Weiterführende Informationen
Stoffkatalog für die Zwischen- und Abschlussprüfung
Schriftliche Prüfung: Muster-Aufgabensätze und Hinweise zu den Lösungen
Bewertungsschlüssel für Zwischen- und Abschlussprüfungen in der MFA-Ausbildung
Auch wenn es sich um eine praktische Prüfung handelt, ist Ihr Redeanteil sehr wichtig. Erläutern Sie dem Prüfungsausschuss Ihre Handlungsschritte und zeigen Sie, dass Sie mit dem „Patienten“ situationsgerecht kommunizieren können.
Es ist in der aktuellen Situation nicht abwegig, dass auf körpernahes Prüfen verzichtet wird. In diesem Fall beschreiben Sie die praktische Durchführung, zum Beispiel die manuelle Blutdruckmessung.
Achten Sie auch in der Prüfungssituation auf eine hygienische Arbeitsweise – auch dann, wenn Sie praktische Tätigkeiten nur verbalisieren.
Nutzen Sie Alltagssituationen in der Praxis, um Kommunikation und Handling für die Prüfungssituation zu üben. Erklären Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen oder Ihren Ausbildenden Ihre Handlungsschritte. Achten Sie im Gespräch mit dem Patienten oder der Patientin darauf, fachliche Inhalte so zu vereinfachen, dass sie verständlich sind.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
Informationen zum Aufbau und Ablauf der praktischen Prüfungen
Das Ausbildungsverhältnis ist befristet und endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, endet das Ausbildungsverhältnis ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsende. Die/der Auszubildende kann jedoch verlangen, dass die Ausbildung verlängert wird, um die Prüfung erneut abzulegen. Dies ist bis zu zwei Wiederholungen und für höchstens ein Jahr möglich (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung ist ein Rechtsanspruch der/des Auszubildenden; eine Zustimmung der/des Ausbildenden ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Verlängerung der Ausbildungsdauer finden Sie hier.
Besteht die/der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht, endet das Ausbildungsverhältnis mit Abschluss dieser Prüfung. Die/der Auszubildende kann nach der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung jedoch eine weitere Verlängerung verlangen, um eine zweite Wiederholungsprüfung abzulegen. Das Ausbildungsverhältnis endet dann spätestens mit der zweiten Wiederholungsprüfung – unabhängig vom Ergebnis (BAG, Urteil vom 15.03.2000 – 5 AZR 622/98).
Bei entsprechenden Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte und in der Berufsschule können Sie die Dauer Ihrer Ausbildung verkürzen, indem Sie die Abschlussprüfung vorziehen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen möchten, wählen Sie im Ausbildungsportal im Menü „Ausbildung“ unter „Prüfungsanmeldung“ im Anmeldeassistenten die Prüfung „Abschlussprüfung (vorzeitig)“ aus und beantragen die vorzeitige Prüfungszulassung.
Bitte beachten Sie die Zeiten, in denen die Anmeldung möglich ist (Anmeldephase). Sobald die Öffnung der Anmeldephase feststeht, informieren wir unter www.aekwl.de.
Für die Zulassungsentscheidung sind sowohl die/der Ausbildende als auch die Berufsschule zu hören. Die erforderlichen Stellungnahmen sind von der Prüfungsbewerberin bzw. vom Prüfungsbewerber einzuholen. Entsprechende Vordrucke stehen nach Öffnung der Anmeldephase im Anmeldeassistenten des Ausbildungsportals zum Herunterladen bereit.
Die Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung etwa sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin sind erfüllt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Nur in Einzelfällen und bei überdurchschnittlichen schulischen und betrieblichen Ausbildungsleistungen (Durchschnittsnote 1,5) ist eine Zulassung bereits zwölf Monate vor dem regulären Prüfungstermin möglich.
Als Nachweis der schulischen Leistungen gelten die Jahres- bzw. Halbjahreszeugnisse der zuständigen Berufsschule, hilfsweise der bescheinigte aktuelle Leistungsstand.
Die Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten darf nicht unterschritten werden. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
Die Mindestausbildungsdauer errechnet sich vom Beginn der Ausbildung bis zum voraussichtlich letzten Prüfungstag.
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung können Auszubildende innerhalb der Anmeldephase für den jeweiligen Prüfungstermin im ÄKWL-Portal im Menü „Ausbildung“ unter „Prüfungsanmeldung“ stellen.
Im Anschluss wird der Antrag bzw. die Anmeldung zur Überprüfung an den Ausbildenden weitergeleitet. Dies erfolgt im ÄKWL-Portal unter „Ausbildung“ und „Prüfungsanmeldebestätigung“. Erst nach Bestätigung der Angaben zur Prüfungsanmeldung wird die Anmeldung digital an die Ärztekammer übermittelt.
Wird der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung entsprochen, führt dies nicht zu einer Änderung des vertraglichen Ausbildungsendes.
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.