Vorgezogener Prüfungstermin durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Bei entsprechenden Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte und in der Berufsschule können Sie die Dauer Ihrer Ausbildung verkürzen, indem Sie die Abschlussprüfung vorziehen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen möchten, wählen Sie im Ausbildungsportal im Menü „Ausbildung“ unter „Prüfungsanmeldung“ im Anmeldeassistenten die Prüfung „Abschlussprüfung (vorzeitig)“ aus und beantragen die vorzeitige Prüfungszulassung.

Bitte beachten Sie die Zeiten, in denen die Anmeldung möglich ist (Anmeldephase). Sobald die Öffnung der Anmeldephase feststeht, informieren wir unter www.aekwl.de.

Für die Zulassungsentscheidung sind sowohl die/der Ausbildende als auch die Berufsschule zu hören. Die erforderlichen Stellungnahmen sind von der Prüfungsbewerberin bzw. vom Prüfungsbewerber einzuholen. Entsprechende Vordrucke stehen nach Öffnung der Anmeldephase im Anmeldeassistenten des Ausbildungsportals zum Herunterladen bereit.

Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum vorgezogenen Prüfungstermin?

Die Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung etwa sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin sind erfüllt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  • eine aktuelle Beurteilung der betrieblichen Ausbildungsleistungen, mindestens mit der Schulnote „gut“, sowie die Erklärung, dass noch fehlende Ausbildungsinhalte bis zum vorgezogenen Prüfungstermin vermittelt werden
     
  • eine aktuelle Stellungnahme der Berufsschule mit aktuellem Leistungsstand, der mindestens die Durchschnittsnote 2,0 in den prüfungsrelevanten Fächern nachweist:
    Medizinische Assistenz
    Patientenbetreuung und Abrechnung
    Wirtschafts- und Sozialprozesse
    Praxismanagement

Nur in Einzelfällen und bei überdurchschnittlichen schulischen und betrieblichen Ausbildungsleistungen (Durchschnittsnote 1,5) ist eine Zulassung bereits zwölf Monate vor dem regulären Prüfungstermin möglich.

Als Nachweis der schulischen Leistungen gelten die Jahres- bzw. Halbjahreszeugnisse der zuständigen Berufsschule, hilfsweise der bescheinigte aktuelle Leistungsstand.

  • für den vorgezogenen Prüfungstermin Winter: das letzte Jahreszeugnis
  • für den Prüfungstermin Sommer: das Halbjahreszeugnis oder der aktuelle bescheinigte Leistungsstand (Januar des Jahres)

Die Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten darf nicht unterschritten werden. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

Wie errechnet sich die Mindestausbildungsdauer?

Die Mindestausbildungsdauer errechnet sich vom Beginn der Ausbildung bis zum voraussichtlich letzten Prüfungstag.

Wie wird der Antrag gestellt?

Den Antrag auf vorzeitige Zulassung können Auszubildende innerhalb der Anmeldephase für den jeweiligen Prüfungstermin im ÄKWL-Portal im Menü „Ausbildung“ unter „Prüfungsanmeldung“ stellen.

Im Anschluss wird der Antrag bzw. die Anmeldung zur Überprüfung an den Ausbildenden weitergeleitet. Dies erfolgt im ÄKWL-Portal unter „Ausbildung“ und „Prüfungsanmeldebestätigung“. Erst nach Bestätigung der Angaben zur Prüfungsanmeldung wird die Anmeldung digital an die Ärztekammer übermittelt.

Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis

Wird der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung entsprochen, führt dies nicht zu einer Änderung des vertraglichen Ausbildungsendes.

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.