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Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber müssen einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe erbringen. Der Nachweis ist dem Prüfungsausschuss im Rahmen des praktischen Prüfungsteils vorzulegen.
Akzeptiert werden objektivierbare Bescheinigungen über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe. Aus der Bescheinigung muss ein tatsächlicher Kenntniserwerb bei einer für die Ausbildung in Erster Hilfe ermächtigten Stelle erkennbar sein.
Anerkannt werden insbesondere:
Der vorzulegende Nachweis soll am Tag der praktischen Prüfung nicht älter als drei Jahre sein.
Nicht zulässig sind Bestätigungen des Arbeitgebenden, dass nach eigener Beurteilung ausreichende Kenntnisse durch die Ausbildung erlangt wurden.
Wenn der Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe nicht erbracht wird, kann die Zulassung nach § 11 Abs. 3 der Prüfungsordnung bis zum Ende der Prüfung vom Prüfungsausschuss zurückgenommen werden.
Das gilt auch, wenn der Ausbildungsnachweis, also das Berichtsheft, nicht erbracht wird.