Fehlzeiten in der Ausbildung – was ist zu beachten?

Fehlzeiten während der Ausbildung können Auswirkungen auf die Zulassung zur Abschlussprüfung haben. Auszubildende sind unter anderem zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die vorgesehene Ausbildungsdauer zurückgelegt haben. Grundlage ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wann gilt die Ausbildungsdauer als zurückgelegt?

„Zurückgelegt“ bedeutet, dass die Ausbildung tatsächlich und systematisch betrieben wurde. Die Ausbildung muss also faktisch stattgefunden haben. Fehlzeiten können dazu führen, dass die Ausbildung nicht als vollständig zurückgelegt bewertet wird. In diesem Fall kann die Zulassung zum vorgesehenen Prüfungstermin abgelehnt werden.

Wer entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung?

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der überregionale Prüfungsausschuss. Grundlage ist § 46 Abs. 1 BBiG.

Welche Fehlzeiten werden berücksichtigt?

Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten oder zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) erfolgt dual. Deshalb werden sowohl betriebliche als auch schulische Fehlzeiten berücksichtigt. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung im Betrieb und/oder in der Berufsschule ferngeblieben sind.
Ein Fehltag ist ein Arbeitstag. Eine zusammenhängende Fehlzeit von drei Wochen wird zum Beispiel mit 15 Arbeitstagen bewertet. Urlaubstage zählen nicht als Fehlzeiten.

Angabe der Fehlzeiten bei der Prüfungsanmeldung

Die Fehlzeiten während der Berufsausbildung werden von der Ärztekammer Westfalen-Lippe über den Anmeldeassistenten bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt.
Die Fehlzeiten sind wahrheitsgemäß anzugeben.


Fehlzeitenregelung der ÄKWL

Nach der aktuellen Rechtsprechung geht auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe bei einer Abwesenheit von unter 10 Prozent von einer Geringfügigkeit aus. In diesen Fällen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne weitere Einzelfallprüfung erfolgen.

Unkritische Fehlzeiten

Unkritisch sind 60 Fehltage bei bestehendem Ausbildungsverhältnis bis zum jeweiligen Meldeschluss:

  • 15. Januar für den Prüfungstermin Sommer
  • 1. Oktober für den Prüfungstermin Winter

Schulische Fehlzeiten

Der durchschnittliche Berufsschultag wird mit sechs Schulstunden angesetzt und mit einem Fehltag bewertet, sofern die schulischen Fehlzeiten nicht anderweitig ausgewiesen werden.

Bewertung der Fehlzeiten

  • Bis 60 Fehltage
    Bewertung: Geringfügigkeit
  • Mehr als 60 Fehltage bei gemischter Fehlzeit (also schulisch und betrieblich)
    Bewertung: Einzelfallprüfung
  • Ab 150 Stunden schulischer Fehlzeit
    Bewertung: Einzelfallprüfung

Einzelfallprüfung bei erhöhten Fehlzeiten

Wenn die Fehlzeiten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei wird im konkreten Ausbildungsfall bewertet, ob aufgrund der Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

Welche Unterlagen werden für die Einzelfallprüfung benötigt?

Für die Einzelfallprüfung wird eine Fehlzeitendokumentation benötigt. Diese ist von der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu erbringen.

Die Fehlzeitendokumentation besteht aus:

  • einem betrieblichen Beleg über Ausfallzeiten; dieser kann durch eine Aufstellung der Krankenkasse ersetzt werden
  • allen Berufsschulzeugnissen; ersatzweise kann eine Mitteilung der Berufsschule über die gesamten schulischen Fehlzeiten sowie die aktuelle Leistungsbeurteilung vorgelegt werden
Wer wird bei der Einzelfallprüfung angehört?

Im Rahmen der Einzelfallprüfung können die an der Ausbildung Beteiligten einbezogen werden.

  • Der Ausbildungsbetrieb wird im Anmeldeprozess angehört.
  • Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann die Fehlzeiten kommentieren oder begründen.
  • Die Berufsschule kann der Ärztekammer bereits im Ausbildungsverlauf ausbildungsbezogene Tatsachen melden oder im Anmeldeverfahren um Stellungnahme zum Zulassungsantrag gebeten werden. Dies betrifft insbesondere entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten sowie leistungsbezogene Tatsachen.
Wie wird über die Zulassung entschieden?

Bei der Einzelfallprüfung kommt es immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung zur Abschlussprüfung. Gute Ausbildungsleistungen können entstandene Fehlzeiten ausgleichen.


Was ist bei Fehlzeiten im frühen Ausbildungsverlauf zu tun?

Wenn Auszubildende unregelmäßig in die Ausbildungspraxis oder in die Berufsschule kommen, sollte frühzeitig Kontakt mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe aufgenommen werden. Auszubildende und Ausbildende sollten gemeinsam prüfen, ob die verbleibende Ausbildungszeit ausreicht, um die erforderlichen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Unter Umständen kann eine frühzeitige Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich mangelhafte Leistungen nachgewiesen sind.