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Fehlzeiten während der Ausbildung können Auswirkungen auf die Zulassung zur Abschlussprüfung haben. Auszubildende sind unter anderem zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die vorgesehene Ausbildungsdauer zurückgelegt haben. Grundlage ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
„Zurückgelegt“ bedeutet, dass die Ausbildung tatsächlich und systematisch betrieben wurde. Die Ausbildung muss also faktisch stattgefunden haben. Fehlzeiten können dazu führen, dass die Ausbildung nicht als vollständig zurückgelegt bewertet wird. In diesem Fall kann die Zulassung zum vorgesehenen Prüfungstermin abgelehnt werden.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der überregionale Prüfungsausschuss. Grundlage ist § 46 Abs. 1 BBiG.
Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten oder zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) erfolgt dual. Deshalb werden sowohl betriebliche als auch schulische Fehlzeiten berücksichtigt. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung im Betrieb und/oder in der Berufsschule ferngeblieben sind.
Ein Fehltag ist ein Arbeitstag. Eine zusammenhängende Fehlzeit von drei Wochen wird zum Beispiel mit 15 Arbeitstagen bewertet. Urlaubstage zählen nicht als Fehlzeiten.
Die Fehlzeiten während der Berufsausbildung werden von der Ärztekammer Westfalen-Lippe über den Anmeldeassistenten bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt.
Die Fehlzeiten sind wahrheitsgemäß anzugeben.
Nach der aktuellen Rechtsprechung geht auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe bei einer Abwesenheit von unter 10 Prozent von einer Geringfügigkeit aus. In diesen Fällen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne weitere Einzelfallprüfung erfolgen.
Unkritisch sind 60 Fehltage bei bestehendem Ausbildungsverhältnis bis zum jeweiligen Meldeschluss:
Der durchschnittliche Berufsschultag wird mit sechs Schulstunden angesetzt und mit einem Fehltag bewertet, sofern die schulischen Fehlzeiten nicht anderweitig ausgewiesen werden.
Wenn die Fehlzeiten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei wird im konkreten Ausbildungsfall bewertet, ob aufgrund der Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
Für die Einzelfallprüfung wird eine Fehlzeitendokumentation benötigt. Diese ist von der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu erbringen.
Die Fehlzeitendokumentation besteht aus:
Im Rahmen der Einzelfallprüfung können die an der Ausbildung Beteiligten einbezogen werden.
Bei der Einzelfallprüfung kommt es immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung zur Abschlussprüfung. Gute Ausbildungsleistungen können entstandene Fehlzeiten ausgleichen.
Wenn Auszubildende unregelmäßig in die Ausbildungspraxis oder in die Berufsschule kommen, sollte frühzeitig Kontakt mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe aufgenommen werden. Auszubildende und Ausbildende sollten gemeinsam prüfen, ob die verbleibende Ausbildungszeit ausreicht, um die erforderlichen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Unter Umständen kann eine frühzeitige Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich mangelhafte Leistungen nachgewiesen sind.