FAQs zur Prüfung

Was ist mit der Anmeldefrist zu beachten?

Wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung sowie für eine Zulassungsentscheidung notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, kann die Prüfungszulassung zum nächsten Prüfungstermin nicht gewährleistet werden. 

Wer entscheidet über Zulassungsanträge zur Prüfung?

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung MFA entscheidet die Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der überregionale Prüfungsausschuss.

Wie verhalte ich mich, wenn ich am Prüfungstag krank bin?

Wenn Sie krankheitsbedingt an einem der Prüfungstermine oder an der Prüfung gesamt nicht teilnehmen können, dann teilen Sie das umgehend der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit.
Vor Beginn der schriftlichen Prüfung haben Sie auch die Möglichkeit, von der Prüfungsanmeldung zurückzutreten. Den Rücktritt müssen Sie schriftlich und mit eigener Unterschrift versehen erklären. Weitere Nachweise sind für die Rücktrittserklärung nicht nötig.
Geben Sie der Ärztekammer Ihre Krankheit erst nach Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt, muss ein entsprechender Nachweis (ärztliches Attest) eingereicht werden. Ein Nachholtermin ist während der laufenden Prüfungsphase für den entschuldigten Prüfungstag nicht geplant und vorgesehen. Das Ablegen ist dann erst zum nächsten Prüfungstermin der nächsten Prüfungsperiode (Sommer/Winter) möglich.

Wie ist die Freistellung und die Anrechnung um die schriftliche Prüfung geregelt?

Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes muss eine Freistellung von der betrieblichen Ausbildung für den Zeitraum der Prüfung einschließlich der nötigen Wegezeiten erfolgen.

Kann die Zulassung zurückgenommen werden?

Ja. Die Zulassung zur Prüfung kann von der Ärztekammer oder auch vom örtlichen Prüfungsausschuss bis zum Ende der Prüfung zurückgenommen werden. Und zwar dann, wenn die Zulassung aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist. Oder dann, wenn der Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe und oder der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) nicht ordentlich erbracht wird.

Beschulung nach nicht bestandener Abschlussprüfung

Auszubildende sind berechtigt, bis zur wiederholten Prüfung am Berufsschulunterricht des berufsbezogenen Lernbereichs ohne Leistungsbewertung teilzunehmen. 
Die Beschulung ist mit der zuständigen Berufsschule abzustimmen.

Kann ich meine Prüfungsarbeiten und die Bewertung einsehen?

Ja, nach Abschluss der Prüfung kann vom Prüfungsteilnehmenden Einsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt werden. Die Aufgabensätze und die Lösungsbögen werden allerdings nur ein Jahr aufbewahrt. 

Wird die Ausbildungsstätte über die Prüfungsergebnisse kammerseitig informiert?

Nur bei Nichtbestehen erhält der/die Ausbildende nachrichtlich den Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung. 
Ansonsten werden die Ergebnisse nur auf deren Verlangen übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).