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Auch ohne durchlaufene Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten oder zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich sein. Nach der sogenannten Externenregelung ist dafür in der Regel eine 4,5-jährige Berufstätigkeit im Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten erforderlich. Grundlage ist § 45 Abs. 2 BBiG.
Die wichtigste Voraussetzung für die externe Zulassung ist die Berufserfahrung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers. Erforderlich ist in der Regel das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer. Das entspricht 4,5 Jahren Berufstätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Berufsbild der MFA. Eine vorherige einschlägige Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf oder eine Berufstätigkeit im Ausland kann auf die erforderliche Zeit angerechnet werden.
Außerdem müssen Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes der MFA nachgewiesen werden. Grundlage sind §§ 4 und 5 der Ausbildungsverordnung.
In Einzelfällen kann von der Mindestdauer abgesehen werden. Dies sollte rechtzeitig vor dem angestrebten Prüfungstermin mit der Ärztekammer geklärt werden.
Das Antragsformular für die Zulassung zur Externenprüfung kann per E-Mail bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe angefordert werden: mfa@aekwl.de
Dem Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung muss spätestens zum jeweiligen Anmeldeschluss bei der Ärztekammer eingehen:
Idealerweise sollten die Unterlagen etwa zwei Wochen vor dem offiziellen Anmeldeschluss zum gewünschten Prüfungstermin eingereicht werden. So kann gegebenenfalls Fehlendes noch nachgereicht werden.
Die Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte findet zweimal jährlich statt:
Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie auf der Prüfungsseite.
Die Verwaltungsgebühr für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren von Abschlussprüfungen richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung. Sie beträgt derzeit 200 Euro.
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für die Externenprüfung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Die Gebühr wird auch im Fall einer Nichtzulassung erhoben.
Im Prüfungsverfahren gibt es keine Unterschiede. Extern zugelassene Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber legen dieselbe Abschlussprüfung ab wie Auszubildende.