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Durch Änderungen der Weiterbildungsordnung (WO) gelten für die ärztliche Weiterbildung bestimmte Übergangsfristen. Nach Ablauf dieser Fristen kann eine Weiterbildung nicht mehr nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden.
Wichtig: Die jeweiligen Fristen sind verbindlich. Ärztinnen und Ärzte sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie ihre Weiterbildung rechtzeitig vollständig abschließen und den Antrag fristgerecht einreichen können.
Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung nachweislich vor Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung begonnen haben, können ihre Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen noch nach der vorherigen Weiterbildungsordnung abschließen.
Maßgeblicher Stichtag für die Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 30. Juni 2020 ihre Weiterbildung begonnen haben, ist der 30. Juni 2027.
Die Übergangsregelung ist in § 20 Absatz 4 Weiterbildungsordnung 2020 geregelt.
Was bedeutet die Übergangsfrist konkret?
Die Weiterbildung muss spätestens am 30. Juni 2027 vollständig abgeschlossen sein. Das gilt sowohl zeitlich als auch inhaltlich. Bis zu diesem Datum muss außerdem der Antrag auf Anerkennung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe gestellt worden sein.
Anträge, die nach dem 30. Juni 2027 eingehen oder zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind, können nicht mehr für eine Prüfung nach der vorherigen Weiterbildungsordnung berücksichtigt werden.
Was sollten Ärztinnen und Ärzte jetzt prüfen?
Ärztinnen und Ärzte, die ihre angestrebte Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung 2005 erwerben möchten, sollten prüfen, ob sie ihre Weiterbildung tatsächlich bis zum 30. Juni 2027 vollständig abschließen können. Ist dies nicht möglich, kann die Facharztanerkennung nur nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung 2020 erworben werden.
Die Beantragung der 2020 neu eingeführten Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin ist nochmals möglich (gemäß § 20 Abs. 7 Satz 4 der Weiterbildungsordnung). Entsprechende Anträge können ab sofort gestellt werden. Diese Beantragungsmöglichkeit gilt bis zum 30.06.2027. Ziel dieser Übergangsbestimmung ist es, mehr Ärzten und Ärztinnen die geforderte Qualifikation (gem. den Vorgaben des G-BA) für den Einsatz in der zentralen Notaufnahme erteilen zu können.
Die von der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 15. November 2025 beschlossene Änderung der Weiterbildungsordnung in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin wurde durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2026 genehmigt. Diese Änderung der Weiterbildungsordnung vom 15. November 2025 ist am 01.07.2026 in Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Beantragung gem. Übergangsbestimmungen
Antragsformular Anerkennung einer neu in die WO 2020 eingeführten Zusatzbezeichnung gemäß Übergangsbestimmungen
Eigenerklärung Klinische Akut- und Notfallmedizin
Mit der Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zum 1. Juli 2023 wurde die neue Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“ eingeführt. Die Übergangsregelung für den Erwerb dieser neuen Bezeichnungen nach § 20 Absatz 7 WBO lief am 30. Juni 2026 aus.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten ausschließlich die regulären Weiterbildungsbedingungen der Regelweiterbildung für den Erwerb dieser Facharztqualifikation.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt auf ihren Internetseiten umfassende Informationen und Hilfen zur Weiterbildung bereit. Dazu gehören unter anderem:
Darüber hinaus stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Ressorts Aus- und Weiterbildung sowie der KoStA Ärztinnen und Ärzten beratend zur Seite.
Kontakt Ressort Aus- und Weiterbildung
Nein. Weiterbildungsbefugte sind nicht verpflichtet, vorsorglich sowohl das Papier-Logbuch nach der Weiterbildungsordnung 2005 als auch das eLogbuch nach der Weiterbildungsordnung 2020 zu bestätigen.
Die Pflicht der Weiterbildungsbefugten besteht darin, die geleistete und dokumentierte Weiterbildung zu bestätigen. Eine mehrfache Bestätigung in verschiedenen Dokumenten ist nicht verpflichtend.
Wenn die Weiterbildungsbefugte oder der Weiterbildungsbefugte dieser Bitte dennoch nachkommt, ist dies sehr kulant.
Für das Einhalten der Übergangsfrist müssen bis zum 30. Juni 2027 alle nach der Weiterbildungsordnung 2005 geforderten Weiterbildungsanforderungen erfüllt sein.
Außerdem muss der Antrag auf Anerkennung mit den entsprechenden Nachweisen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe eingereicht sein.
Nein. Wenn die Weiterbildung nicht bis zum 30. Juni 2027 vollständig abgeschlossen ist, muss auf die aktuelle Weiterbildungsordnung 2020 gewechselt werden.
Dies gilt auch, wenn nur noch ein nachzuweisender Weiterbildungskurs fehlt.
Nein. Die Frist gilt ausnahmslos.
Das gilt auch bei Härtefallkonstellationen, zum Beispiel bei einer nachgewiesenen schweren Erkrankung.
Nach positiver Prüfung der vollständig geleisteten Weiterbildung auf Grundlage der eingereichten Nachweise erteilt die Ärztekammer die Prüfungszulassung.
Diese Prüfungszulassung ist sechs Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Prüfung absolviert werden.
Ja. Laut Beschluss des Vorstands der Ärztekammer Westfalen-Lippe haben Kammerangehörige, die die Prüfung nach der „alten“ Weiterbildungsordnung nicht bestanden haben, die Möglichkeit, diese Prüfung nach Ablauf der Übergangsfrist maximal zweimal nach diesen „alten“ Vorschriften erneut anzutreten.