MFA-Ausbildungsverhältnisse verwalten im ÄKWL-Portal

Im ÄKWL-Portal können erste Ausbildungsangelegenheiten ab sofort bequem und 24/7 abgewickelt werden.

Aktuell trifft dies allerdings ausschließlich  aber verpflichtend – auf alle Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden zu, die ihre MFA-Berufsausbildung in 2024 beginnen.

MFA-Ausbildungen, die vor 2024 begonnen wurden und in Ihrer Ausbildungsstätte fortgesetzt werden, können derzeit noch nicht über die Portalanwendung angelegt und gepflegt werden. Wenn Sie ein Vertragsformular für den Fortsetzungsvertrag benötigen, können Sie es bequem unter mfa@aekwl.de anfordern. 

Bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse werden im Laufe des Jahres 2024 in das neue System überführt. Bis dahin wird das Portal auch um weitere Funktionen, wie z. B. die Prüfungsverwaltung erweitert sein.

Hier finden Sie den Online-Assistenten: Neues Ausbildungsverhältnis melden


Hilfe zur Nutzung der Portalanwendung "Ausbildung"

Um Sie bei der Nutzung des Online-Assistenten zur Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse zu unterstützen, haben wir hier einige Hilfen für Sie zusammengestellt:

Können wir Ihnen helfen?

So erreichen Sie uns:
 E-Mail: mfa@aekwl.de
 Telefon: 0251 929-2250

Kurzanleitung: Einen Berufsausbildungsvertrag abschließen in 10 Schritten

1. Lassen Sie den Fragebogen zur Vorbereitung eines Berufsausbildungsvertrages von Ihrer oder Ihrem zukünftigen Auszubildenden ausfüllen.

2. Füllen Sie gemeinsam den Fragebogen zur Besprechung der Vertragsparteien vor Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses aus.

3. Legen Sie die notwendigen Informationen/Unterlagen bereit.

  • Betriebsnummer (nicht die Betriebsstätten (BSNR) der KVWL)
  • Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz 
  • (bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig sind)
  • Bei Verkürzung: entsprechender Nachweis (z. B. Zeugnis)

4. Melden Sie sich im ÄKWL-Portal unter portal.aekwl.de an.
Wenn Sie noch keinen Zugang zum Portal beantragt haben, können Sie das nachholen unter portal.aekwl.de/freischaltung.
Wenn Sie ein Mandat erteilen möchten, damit die von Ihnen berechtigte Person Zugriff auf die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse hat, können Sie das im Portal veranlassen unter portal.aekwl.de/mandate veranlassen.

5. Unter Ausbildung > Ausbildungsverwaltung gelangen Sie zum Online-Assistenten.
Der Online-Assistent führt Sie nun durch die auszufüllenden Formularfelder in den vier Abschnitten Ausbildungsverhältnis, Personendaten, Vertragsdaten und Abschluss. Sie können während des Ausfüllens jederzeit zwischenspeichern und die Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt fortführen.
Beim Ausfüllen der Formularfelder stehen Ihnen als Unterstützung zusätzliche Informationen zur Verfügung. Klicken Sie dazu einfach die Hilfepunkte:   
Felder mit * sind Pflichtangaben.

6. Generieren Sie das Vertragsmuster, wenn Sie alle Formularfelder ausgefüllt haben. 
Das generierte Vertragsmuster dient lediglich dazu, die gemachten Angaben zu überprüfen.

7. Generieren Sie den finalen Vertrag.
Nach diesem Schritt sind Änderungen nicht mehr möglich.

8. Laden Sie den Vertrag und den Antrag auf Eintragung herunter und drucken Sie beide Dateien aus.

9. Die Vertragsparteien unterschreiben den Vertrag, auch der Antrag auf Eintragung wird unterschrieben.

10. Scannen oder Fotografieren Sie den unterschriebenen Vertrag und den unterschriebenen Antrag und laden Sie die Dateien im ÄKWL-Portal im Menüpunkt „Antrag fortsetzen/einreichen“ hoch.
Nun prüft die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Dokumente. Abschließend erhalten Sie über das ÄKWL-Portal eine Eintragungsbestätigung mit Eintragungsnummer. 


Erklärvideo: So erfasse ich die Daten für einen Berufsausbildungsvertrag im Online-Portal


So erteilen Sie ein Mandat im ÄKWL-Portal


Glossar: wichtige Begriffe kurz erklärt

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  • Ausbildungsart

    Duale Ausbildung (Standard) – ist aktuell im Assistenten als Ausbildungsart vorbelegt. 
    Künftig wird die Auswahlliste noch um die Umschulung (betriebliche Einzelumschulung) ergänzt. Hier wird also festgelegt, ob es sich um ein Ausbildungs- oder um ein Umschulungsverhältnis handelt.

  • Ausbildungsbeginn

    Stichtag für den Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines jeden Jahres. Bei Praxisurlaub im August empfehlen wir den Ausbildungsbeginn nach dem Urlaub zu terminieren.
    Ein späterer Ausbildungsbeginn kann eine Prüfungsverzögerung von einem halben Jahr zur Folge haben.
    Die Zuordnung zu den zwei Prüfungsterminen im Jahr erfolgt nach dem (vertraglichen) Ausbildungsende des/der Auszubildenden wie folgt:

    • Sommerprüfung bei Ausbildungsende 01.04. – 30.09.
    • Winterprüfung bei Ausbildungsende 01.10. – 31.03. 
  • Ausbildungsbetrieb

    Der Ausbildungsbetrieb ist ein Unternehmen, das Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist. Ein Ausbildungsbetrieb kann auch gleichzeitig Ausbildungsstätte sein.

  • Ausbildungsdauer

    Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. 
    Die festgelegte Dauer gewährleistet, dass das Gesamtziel der Ausbildung in der Regel während dieser Ausbildungsdauer erreicht werden kann, wenn sie systematisch betrieben wird. 

    Das (vorläufige berechnete) Ende des Vertrages sowie die voraussichtliche Prüfungsperiode 
    (Prüfungstermin Sommer oder Winter) wird vom Assistenten anhand der Eingaben ermittelt. Das Ende der Ausbildung wird nach Antragsprüfung von der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter Berücksichtigung des Ausbildungsverlaufs und möglicher Anrechnungen/Verkürzungen/Verlängerungen taggenau festgestellt und bei Abweichung den Vertragsparteien mitgeteilt.

  • Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

    Die Wochenberichte können elektronisch oder schriftlich geführt werden. 
    Künftig wird die elektronische Führung des Ausbildungsnachweises über das Portal für die Auszubildenden möglich sein. Aktuell können die Formularvorlagen für die Wochenberichte für die schriftliche Führung genutzt werden. Den Ausbildungsnachweis mit Sammelhefter erhalten die Auszubildenden nach bestätigter Eintragung von der Ärztekammer.

  • Ausbildungsstätte

    Die Ausbildungsstätte ist die örtliche Einheit (Dienststelle, Praxis) die für die Berufsausbildung verantwortlich ist und in der tatsächlich ausgebildet wird (= Haupteinsatzort). Ein Ausbildungsbetrieb kann mehrere Ausbildungsstätten umfassen. 

  • Ausbildungsvergütung

    Im Assistenten sind die Felder mit der tariflichen Ausbildungsvergütung vorbelegt.
    Die Ausbildungsvergütung ist die vereinbarte monatliche Bruttovergütung für jedes Ausbildungsjahr. Sie muss angemessen sein und in jedem Ausbildungsjahr ansteigen. 

    Vertraglich vereinbarte Sachleistungen sind Teil der Ausbildungsvergütung, soweit sie (nach § 17 Abs. 6 BBiG) auf die Bruttovergütung angerechnet werden können. Dies sind die in § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die Sachbezüge dürfen nicht mehr als 75 Prozent der Bruttovergütung betragen. 

  • Ausbildungsverlauf

    Der Ausbildungsverlauf bezieht sich auf die neue Auszubildende bzw. den neuen Auszubildenden. Es wird hinterfragt, ob die oder der Auszubildende die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten erstmalig aufnimmt oder fortsetzt. Im Falle einer Vertragsfortsetzung kann die vorher absolvierte Ausbildungsdauer ganz oder teilweise auf die dreijährige Ausbildungsdauer angerechnet werden. Den Umfang bestimmen die Vertragsparteien. Die jeweiligen Daten zu Beginn und Ende des vorherigen Ausbildungsverhältnisses sowie die vorherige Ausbildungsstätte sind dann anzugeben.

  • Beginn des Ausbildungsverhältnisses

    Datum, an dem das vertragliche Ausbildungsverhältnis beginnt.
    Stichtag für den Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines jeden Jahres. Bei Praxisurlaub im August empfehlen wir den Ausbildungsbeginn nach dem Urlaub zu terminieren.

    Ein späterer Ausbildungsbeginn hat zwangsläufig auch einen späteren Eintritt in die Berufsschule zur Folge und kann auch zu einem späteren Prüfungstermin führen.

    Die Zuordnung zu den zwei Prüfungsterminen im Jahr erfolgt nach dem (vertraglichen) Ausbildungsende des/der Auszubildenden wie folgt:

    • Sommerprüfung bei Ausbildungsende in der Zeit zwischen 01.04. – 30.09.
    • Winterprüfung bei Ausbildungsende in der Zeit zwischen 01.10. – 31.03.

    Der voraussichtliche Prüfungstermin wird bereits im Assistenten ermittelt und angezeigt. 

  • Behinderungen der/des Auszubildenden

    Die Angabe einer etwaigen Behinderung ist grundsätzlich freiwillig und nur dann erforderlich, sofern die Behinderung bereits bekannt ist und die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen für die Ausbildung und/oder im Prüfungsverfahren Berücksichtigung finden sollen. 
    Allen Auszubildenden mit Schwerbehindertenausweis (nach § 2 Abs. 2 SGB IX bei einem GdB von mindestens 50) haben z. B. Anspruch auf Zusatzurlaub und einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 14 Abs. 2 BBiG darf dem/der schwerbehinderten Auszubildenden ausschließlich solche Aufgaben übertragen werden, die seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Finanzielle Zuschüsse und Förderungen für Unternehmen mit schwerbehinderten Azubis gewährt die Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de), Rehabilitationsträger sowie das Integrationsamt (https://integrationsaemter.de). 

  • Berufsschule/Berufskolleg

    Neben dem Ausbildungsbetrieb ist die Berufsschule Lernort Ihrer/Ihres Auszubildende/n. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel solange ein Ausbildungsverhältnis besteht.
    Die Wahl der künftigen Berufsschule sollten Sie vor dem Vertragsabschluss mit Ihrer/Ihrem künftigen Auszubildenden besprechen. In der Regel ist wird die Berufsschule gewählt, die nahe der Ausbildungsstätte liegt. 
    Eine Übersicht mit den berufsbildenden Schulen mit Fachklassen für Auszubildende Medizinische/r Fachangestellte/r im Kammergebiet mit Kontaktdaten finden Sie hier.
    Die Berufsschule ist im Assistenten auszuwählen. Eine Auswahlliste ist dort hinterlegt.

    Über den Assistenten gelangen Sie auch zur Onlineanwendung für die Anmeldung zur Berufsschule. Sie können die Anmeldung natürlich auch später auf der Webseite www.schueleranmeldung.de vornehmen. 
     
    In den Fachklassen der Medizinischen Fachangestellten wird der Unterricht üblicherweise an zwei Tagen der Woche organisiert. Die Berufsschule wird die Beschulungstage in eigener rechtlicher Autonomie vorgeben. 
    Der Unterrichtsumfang der Berufsschule beträgt nach der KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsschulen mindestens 12 Wochenstunden. Er besteht aus berufsbezogenem und berufsübergreifendem Unterricht und umfasst berufliche Lerninhalte sowie eine Erweiterung der vorher erworbenen allgemeinen Bildung.
    Neben dem Erwerb des Berufsschulabschluss kann auch ein höherer allgemeinbildender Abschluss erworben werden.

  • Betrieblicher Ausbildungsplan

    Der betriebliche Ausbildungsplan strukturiert die betriebliche Ausbildung zeitlich und inhaltlich. Er gibt vor, was, von wann bis wann und von wem vermittelt wird. 
    Er ist vom Ausbildenden/der Ausbildenden auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans zu erstellen und dem/der Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen. Sie können den erstellten Ausbildungsplan auch im Assistenten hochladen und finden dort oder hier eine Vorlage, die Ihnen die Erstellung des Ausbildungsplans erleichtert.   

  • Betriebsnummer

    Allgemeine Informationen zur Betriebsnummer:
    Die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (BBNR) entspricht nicht der Betriebsstättennummer (BSNR) der Kassenärztlichen Vereinigung! Beide Nummern erfüllen jedoch einen ähnlichen Zweck, nämlich den Ort der Beschäftigung oder der Leistungserbringung eindeutig zu identifizieren.

    Als Beschäftigungsbetrieb von Arbeitnehmenden verfügt Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte bereits über eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (BBNR). Denn das ist die Nummer, die auch für die Meldungen zur Sozialversicherung für das Stammpersonal genutzt wird. Die Betriebsnummer wird daher im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt sein.

    Sofern tatsächlich noch keine Betriebsnummer vorliegt, ist die Betriebsnummer elektronisch beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen https://web.arbeitsagentur.de/bno-prod/ui/antrag/hinweise

    Bereits bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe hinterlegte Betriebsnummern zu den Organisationen ihrer Tätigkeiten finden Sie am Ende des Infofeldes. Bitte prüfen Sie die hinterlegte Nummer vor Ihrer Eingabe.  
    Tipp: Lassen Sie den Cursor im Eingabefeld der Betriebsnummer und gehen Sie mit dem Mauszeiger in das Infofeld. Über den Nummernblock lässt sich die Betriebsnummer nun einfach erfassen.

    Welche Betriebsnummer ist anzugeben, sofern der Beschäftigungsbetrieb über mehrere verfügt? 
    Es ist grundsätzlich die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte zu erfassen in der die bzw. der Auszubildende ihre bzw. seine Ausbildung absolviert. Ist der/die Auszubildende in mehreren Ausbildungsstätten mit unterschiedlichen Betriebsnummern oder in rechtlich unselbständigen Betriebsstätten tätig, ist die Betriebsnummer der im Vertrag vereinbarten Ausbildungsstätte maßgebend. Alle wichtigen Informationen zur Betriebsnummer finden Sie auch im Internetauftritt des Betriebsnummern-Service.
     
    Wozu benötigt die Ärztekammer die Betriebsnummer?

    Seit dem 01.01.2021 umfasst die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für jedes Berufsausbildungsverhältnis nun auch die Betriebsnummer (BBNR) Sie ist ein nötiges Erhebungsmerkmal.
    Die im Portal einmal erfasste Betriebsnummer wird künftig für die Ausbildungsstätte gespeichert werden. Das bedeutet, dass für folgende Ausbildungsverhältnisse der Ausbildungsstätte die gespeicherte Betriebsnummer hinterlegt sein wird und an dieser Stelle vorbelegt angezeigt wird.

  • Einsatzorte

    Findet die betriebliche Ausbildung nicht ausschließlich an einem Standort (Ausbildungsstätte/Haupteinsatzort) statt, sollen hier die weiteren Standorte des Ausbildungsbetriebes angeben werden, an denen mit ausgebildet wird. 

    An dieser Stelle sind nicht außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen/Hospitationen in anderen Einrichtungen zu erfassen. 

  • Fachkräfte

    Als Fachkräfte werden definiert: Ärztinnen und Ärzte sowie Personen mit dem Berufsabschluss Medizinische/r Fachangestellte/r (bzw. Arzthelfer/Arzthelferin) oder in einem anderen Gesundheitsfachberuf mit der Bereitschaft, Ausbildungsaufgaben zu übernehmen.

  • Fachkräfteschlüssel

    Gemeint ist die Anzahl der Fachkräfte, die tatsächlich Ausbildungsaufgaben übernehmen. Bei Teilzeitkräften ist neben der Angabe der Anzahl auch die Summe der Wochenstunden relevant, weil hierbei das Vollzeitäquivalent (Anzahl der Wochenarbeitszeit geteilt durch die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft) ermittelt wird. 
    Die Angaben sollen sich auf den Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme der/des Auszubildenden beziehen. Hintergrund der Abfrage ist, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen muss (siehe Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung).

  • Fortsetzung der Ausbildung

    Bei einer Fortsetzung der MFA-Ausbildung (Wechsel der Ausbildungsstätte) kann die vorher absolvierte Ausbildungsdauer ganz oder teilweise auf die dreijährige Ausbildungsdauer angerechnet werden. Den Umfang bestimmen die Vertragsparteien. Die jeweiligen Daten zu Beginn und Ende des vorherigen Ausbildungsverhältnisses sowie die Angabe der vorherigen Ausbildungsstätte sind dazu erforderlich.

    MFA-Ausbildungen, die vor 2024 begonnen wurden und in Ihrer Ausbildungsstätte fortgesetzt werden, können derzeit noch nicht über die Portalanwendung angelegt und gepflegt werden. Wenn Sie einen Vertragsformular für den Fortsetzungsvertrag benötigen, können Sie es bequem unter mfa@aekwl.de anfordern. 

    Bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse werden im Laufe des Jahres 2024 in das neue System überführt.

  • Hochladen von Dateien – Dateiformate

    Im Portal können Sie sowohl PDFs als auch Bilder im Jpeg-Format hochladen. Bitte beachten Sie, dass nur Dateien mit einer Maximalgröße von je 10 MB akzeptiert werden. Bitte verschlüsseln Sie die Dateien nicht zusätzlich.

  • Hospitationen/außerbetriebliche Maßnahmen

    Hospitationen/außerbetriebliche Maßnahmen sind dann vom Ausbildenden zu ermöglichen, wenn nicht alle Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse (Lernziele) in der Ausbildungsstätte vermittelbar sind, die der Ausbildungsrahmenplan als Mindestinhalt vorgibt. 
    Allen Auszubildenden nicht hausärztlich ausgerichteter Ausbildungsstätten der ambulanten Versorgung sollte vom Ausbildenden die Möglichkeit gewährt werden, die praktischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte durch Hospitationen in ambulanten hausärztlichen Einrichtungen zu erlernen und für die Prüfung zu festigen.

    Weitere Informationen und ein Muster eines Hospitationsvertrages finden Sie hier.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung

    Die ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen (nach JArbSchG, § 32) ist bei Jugendlichen, die zu Beginn der Ausbildung noch minderjährig sind, nachzuweisen. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung darf bei Eintritt in das Berufsleben nicht älter als 14 Monate sein. 

    Diesen ärztlichen Untersuchungsnachweis sollten Sie idealer Weise direkt im Assistenten hochladen. Fehlt der Erstuntersuchungsnachweis, wird bei der Antragsprüfung eine Nachforderung gestellt. Erst wenn der Erstuntersuchungsnachweis vorliegt, kann die Eintragung des Vertrages bestätigt werden. Bewahren Sie die ärztlichen Untersuchungsnachweise nach Jugendarbeitsschutzgesetz auch in der Personalakte auf.

    Eine Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG wird dann erforderlich, wenn die/der Auszubildende zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres noch nicht volljährig (18 Jahre) alt ist. Nähere Informationen zur Untersuchung nach JArbSchG finden Sie hier: 
    https://www.mags.nrw/aerztliche-untersuchung

  • Lernziel(e)

    Lernziele sind die betrieblich zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung MFA sind und durch den Ausbildungsrahmenplan MFA vorgegeben sind. Die dort beschriebenen Lernziele sind Mindestanforderungen. Sie beschreiben, welches Handeln und Verhalten von einer/einem Medizinischen Fachangestellten tatsächlich erwartet wird.

    Bsp.: … Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen (siehe Lfd. Nr. 8.1 b Ausbildungsrahmenplan)

  • Mandat

    Dienstleistung in Stellvertretung. Über das ÄKWL-Portal können Sie ein Mandat erteilen, wenn Sie die Online-Verwaltung Ihrer Ausbildungsverhältnisse an eine von Ihnen berechtigte Person delegieren möchten. Die berechtigte Person kann Berufsausbildungsverträge generieren und Anträge stellen. Rückfragen und Antworten werden allerdings weiterhin an den Arzt bzw. die Ärztin gesendet.

    Erklärvideo: Wie erteile ich ein Mandat im ÄKWL-Portal?

  • Minderjährige Auszubildende

    Ist ihre künftige Auszubildende oder ihr künftiger Auszubildender bei Abschluss des Ausbildungsvertrages noch minderjährig, sind zusätzlich die gesetzlichen Vertreter als Vertragspartner zu benennen. Das sind entweder beide Eltern, ein Elternteil oder ein Vormund. Die gesetzlichen Vertreter bleiben Vertragspartner bis zur Volljährigkeit des/der Auszubildenden. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu berücksichtigen. 

  • Öffentliche Förderung

    Hier ist anzugeben, ob das neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnis überwiegend öffentlich finanziert wird. „Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als 50 Prozent der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung im Rahmen von Sonderprogrammen und Maßnahmen durch finanzielle Zuweisungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltung getragen werden. Diese Sonderprogramme und Maßnahmen richten sich i. d. R. an so genannte marktbenachteiligte, sozial benachteiligte oder lernbeeinträchtigte Jugendliche bzw. an Jugendliche mit Behinderungen. 
    In vielen Fällen sind es außer- bzw. überbetriebliche Bildungsträger, die die Ausbildungsverträge mit diesen Jugendlichen abschließen. 
    Es sind nur Förderungen anzugeben, die der Beschäftigungsbetrieb (die Ausbildungsstätte) erhält; finanzielle Unterstützungen, die direkt an die Jugendlichen gehen, werden nicht berücksichtigt.

    • Sonderprogramme des Bundes / der Länder (i. d. R. für „marktbenachteiligte“ Jugendliche)
    • Förderung der Berufsausbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73, 1 und 2 SGB III, § 115, 2 SGB III, § 116, 2 und 4 SGB III und § 117 SGB III)
    • Förderung der Berufsausbildung für sozial benachteiligte bzw. lernbeeinträchtigte junge Menschen und Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis im ersten Jahr der Ausbildung gelöst wurde und die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen (§ 76 SGB III) 
  • Pflichtfelder

    Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder und erfordern eine Eingabe. Fehlende Informationen sind technisch unzulässig. Der Assistent wird Ihnen fehlende Angaben anzeigen.

  • Probezeit

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
    Die Probezeit ist eine Bedenkzeit und sollte sorgfältig genutzt werden, damit innerhalb dieser Frist eine Entscheidung über die richtige Berufswahl oder eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
    Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.

    Nur in Ausnahmefällen kann keine Probezeit vereinbart werden, z. B. in Fällen des Betriebsübergangs. Ein vorangestelltes Praktikum ersetzt nicht die Probezeit im (späteren) Ausbildungsverhältnis. 

  • Rechnungsempfänger

    Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Medizinischen Fachangestellten werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe erhoben. Der Rechnungsempfänger der für aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Verwaltungsgebühren soll an dieser Stelle bereits hinterlegt werden. Dies können sein: die Ausbildungsstätte als Haupteinsatz- und Ausbildungsort, eine andere Person des Ausbildungsbetriebes oder eine andere Organisation.

  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

    Hier geben Sie die Arbeitsstunden pro Woche an, einmal wie sie in der Ausbildungsstätte (orientiert an den Beschäftigungsumfang einer Vollzeitkraft) üblich ist und einmal für die/den künftigen Auszubildenden. Beachten Sie die Anrechnung der Berufsschule auf die Arbeitszeit sowie die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen oder ggf. die Betriebsvereinbarungen.

  • Staatsangehörigkeit

    Bei der Staatsangehörigkeit ist der Geburtsstaat zu erfassen. Bei doppelter Staatsangehörigkeit bitte zusätzlich den weiteren Staat, für den eine Staatsangehörigkeit (und seit wann) vorliegt, erfassen.

  • Urlaub

    Urlaub kann nach dem Tarif oder dem Gesetz gewährt werden. Er wird in Arbeitstagen (5-Tage-Woche) oder Werktagen (6-Tage-Woche) pro Kalenderjahr vereinbart. Im Jahr des Beginns und des Endes der Ausbildung wird der Urlaubsanspruch anteilig ermittelt.

    Im Assistenten ist der tarifliche Urlaubsanspruch (28 Arbeitstage im Kalenderjahr) bereits vorbelegt. Anpassungen sind möglich.

  • Verkürzung der Ausbildungsdauer

    Um eine Verkürzung der Ausbildungsdauer zu beantragen, laden Sie bitte außerdem relevante Unterlagen, wie z. B. Abitur- oder Fachabiturzeugnis, Nachweis über absolvierte Ausbildungszeiten in einem affinen Ausbildungsberuf oder Prüfungszeugnis, hoch. Bei beantragter Verkürzung aufgrund des Lebensalters (Auszubildende/r ist bei Beginn der Ausbildung über 21 Jahre), ist der Antrag kurz zu begründen. Dabei soll erkennbar sein, warum zu erwartet steht, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann.  

    Bei der Verkürzung wird die reguläre dreijährige Ausbildungsdauer auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt.  Die beantragte Verkürzungsdauer ist in Monaten (1 – 12 Monate) anzugeben. Beim Verkürzungsgrund muss es sich um einen leistungsbezogenen Tatbestand handeln, der in der Person des Auszubildenden zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist. 

  • Verlängern der Ausbildungsdauer

    Verlängern bedeutet, dass die dreijährige Ausbildungsdauer auf einen längeren Zeitraum abgestellt wird. Dabei unterscheidet man die Verlängerung, die notwendig erscheint, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. wenn infolge von Krankheit längere Ausfallzeiten entstanden sind oder die Verlängerung nach nicht bestandener Abschlussprüfung.

  • Verordnung

    Ausbildungsordnungen sind als Rechtsverordnungen allgemeinverbindlich und regeln bundeseinheitlich den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung sowie die Prüfungsanforderungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen. Sie richten sich also an alle an der Berufsbildung Beteiligten.
    Am 1.8.2006 ist die gültige Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.04.2006 in Kraft getreten.

  • Zahl der Auszubildenden

    Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in der Ausbildungsstätte beschäftigten Fachkräfte stehen, die geeignet sind, die Berufsausbildung inhaltlich und strukturell durchzuführen (siehe Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung).
    Die Angaben sollen sich auf den Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme der/des Auszubildenden beziehen.

  • Zeichnungsberechtigte Person

    Sofern Sie nicht selbst Ausbildender sind, ist die vom Ausbildenden Bevollmächtigte oder der vom Ausbildendende Bevollmächtigter einzutragen, die oder der für das Unternehmen Verträge schließt und das Personal einstellt.  
    Im Assistenten ist die für die Ausbildungsstätte zeichnungsberechtigte Person anzugeben. Sie wird auch namentlich mit im Vertragsformular ausgewiesen. 

  • Zugangsdaten zum Portal für Auszubildende

    Auszubildende erhalten die Zugangsdaten für das Online-Portal mit der Eintragungsbestätigung zum Ausbildungsvertrag.