Wahlen zur Kammerversammlung der 18. Amtsperiode

  Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
  Wahlbekanntmachung des Vorstandes
  1. Wahlbekanntmachung 
  Einspruch zum Wählerverzeichnis

2024 ist Wahljahr: Im September und Oktober sind die Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe aufgerufen, ihre Kammerversammlung neu zu wählen. Das Gremium ist das Parlament der Ärzteschaft im Landesteil und gestaltet den Rahmen der Berufsausübung für rund 51 000 Ärztinnen und Ärzte – als Teil der Ärztekammer und als zentrales Element einer „Selbstverwaltung“, wie sie in dieser Form als Privileg nur wenige Berufe haben. Doch dieses Privileg lebt von der Mitwirkung der Kammerangehörigen, die aktiv über die Ausrichtung ihrer Kammer als Interessenvertretung und Dienstleister entscheiden.

Wie funktioniert die Wahl zur Kammerversammlung?

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so legt es das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fest, können die Kammerangehörigen aus Listen und gegebenenfalls Einzelwahlvorschlägen auswählen. Die Wahl zur Kammerversammlung ist eine Briefwahl. Bis zum 9. Oktober um 18.00 Uhr müssen die Wahlbriefe mit Stimmzettel bei den jeweiligen Wahlleitern in den drei Wahlbezirken eingetroffen sein.

Wählerverzeichnisse liegen aus

Ein weiterer wichtiger Termin im „Wahlfahrplan“ ist der 12. Juni: Ab diesem Tag liegen bis 25. Juni die Wählerverzeichnisse in den Geschäftsstellen der Ärztekammer Verwaltungsbezirke aus, dort kann die Richtigkeit der Daten kontrolliert werden.

  Artikel aus dem Westfälischen Ärzteblatt: Kammerwahl 2024: Der Countdown läuft


Wahlvorschläge

Alle Mitglieder der Ärztekammer Westfalen-Lippe haben nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht, d. h. sie können sich in ein Gremium wählen lassen. Sie haben das Recht, Wahlvorschläge als Einzelwahlvorschläge oder in Form von Listen zu unterbreiten. Hierbei sind Formalien einzuhalten, die wir Ihnen hier näher erläutern:

Auf jedem Wahlvorschlag müssen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift (berufliche Anschrift) sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heilberufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein.

Ein Listenvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich und ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Von den Unterzeichnern gilt der Erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der Zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen  ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen (Unterstützer) unterschrieben sein. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt sein.

Für Fragen steht Ihnen der Kaufmännische Geschäftsführer der ÄKWL, Mark G. Friedrich, unter Tel. 0251 929-2022 zur Verfügung.