Übergangsbestimmungen in der Weiterbildung: Fristen und Anträge

Durch Änderungen der Weiterbildungsordnung (WO) gelten für die ärztliche Weiterbildung bestimmte Übergangsfristen. Nach Ablauf dieser Fristen kann eine Weiterbildung nicht mehr nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden.

Wichtig: Die jeweiligen Fristen sind verbindlich. Ärztinnen und Ärzte sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie ihre Weiterbildung rechtzeitig vollständig abschließen und den Antrag fristgerecht einreichen können.


Innere Medizin und Infektiologie: Übergangsregelung endet am 30. Juni 2026

Mit der Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zum 1. Juli 2023 wurde die neue Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“ eingeführt. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits vor Einführung dieser Facharztbezeichnung in diesem Bereich tätig waren, gelten Übergangsregelungen nach § 20 Absatz 7 WBO.

Diese Übergangsregelungen gelten für drei Jahre und enden am: 30. Juni 2026

Was ist für die Antragstellung wichtig?

Wer die Facharztanerkennung Innere Medizin und Infektiologie nach den Übergangsbestimmungen erhalten möchte, muss den vollständigen Antrag spätestens am 30. Juni 2026 bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe eingereicht haben. Nur bei fristgerechter und vollständiger Antragstellung kann noch eine Prüfungszulassung nach den Übergangsregelungen erfolgen.

Ab dem 1. Juli 2026 gelten ausschließlich die regulären Weiterbildungsbedingungen der Regelweiterbildung.

Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie

Eigenerklärung zur Dokumentation der Weiterbildung über die Gebiets-Weiterbildung Innere Medizin und Infektiologie

Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung 2005: Übergangsfrist endet am 30. Juni 2027

Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung nachweislich vor Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung begonnen haben, können ihre Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen noch nach der vorherigen Weiterbildungsordnung abschließen.

Maßgeblicher Stichtag für die Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 30. Juni 2020 ihre Weiterbildung begonnen haben, ist der 30. Juni 2027.
Die Übergangsregelung ist in § 20 Absatz 4 Weiterbildungsordnung 2020 geregelt.

Was bedeutet die Übergangsfrist konkret?

Die Weiterbildung muss spätestens am 30. Juni 2027 vollständig abgeschlossen sein. Das gilt sowohl zeitlich als auch inhaltlich. Bis zu diesem Datum muss außerdem der Antrag auf Anerkennung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe gestellt worden sein.

Anträge, die nach dem 30. Juni 2027 eingehen oder zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind, können nicht mehr für eine Prüfung nach der vorherigen Weiterbildungsordnung berücksichtigt werden.

Was sollten Ärztinnen und Ärzte jetzt prüfen?

Ärztinnen und Ärzte, die ihre angestrebte Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung 2005 erwerben möchten, sollten prüfen, ob sie ihre Weiterbildung tatsächlich bis zum 30. Juni 2027 vollständig abschließen können. Ist dies nicht möglich, kann die Facharztanerkennung nur nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung 2020 erworben werden.


Unterstützung durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt auf ihren Internetseiten umfassende Informationen und Hilfen zur Weiterbildung bereit. Dazu gehören unter anderem:

Darüber hinaus stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Ressorts Aus- und Weiterbildung sowie der KoStA Ärztinnen und Ärzten beratend zur Seite.
Kontakt Ressort Aus- und Weiterbildung


Häufige Fragen zu den Übergangsbestimmungen

Habe ich Anspruch darauf, dass meine Weiterbildungsbefugte oder mein Weiterbildungsbefugter vorsorglich beide Logbücher bestätigt?

Nein. Weiterbildungsbefugte sind nicht verpflichtet, vorsorglich sowohl das Papier-Logbuch nach der Weiterbildungsordnung 2005 als auch das eLogbuch nach der Weiterbildungsordnung 2020 zu bestätigen.

Die Pflicht der Weiterbildungsbefugten besteht darin, die geleistete und dokumentierte Weiterbildung zu bestätigen. Eine mehrfache Bestätigung in verschiedenen Dokumenten ist nicht verpflichtend.

Wenn die Weiterbildungsbefugte oder der Weiterbildungsbefugte dieser Bitte dennoch nachkommt, ist dies sehr kulant.

Was muss bis zum 30. Juni 2027 vorliegen, damit die Übergangsfrist eingehalten ist?

Für das Einhalten der Übergangsfrist müssen bis zum 30. Juni 2027 alle nach der Weiterbildungsordnung 2005 geforderten Weiterbildungsanforderungen erfüllt sein.

Außerdem muss der Antrag auf Anerkennung mit den entsprechenden Nachweisen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe eingereicht sein.

Kann ich die Weiterbildungsordnung 2005 noch nutzen, wenn nur ein letzter Weiterbildungskurs im Juli 2027 stattfindet?

Nein. Wenn die Weiterbildung nicht bis zum 30. Juni 2027 vollständig abgeschlossen ist, muss auf die aktuelle Weiterbildungsordnung 2020 gewechselt werden.

Dies gilt auch, wenn nur noch ein nachzuweisender Weiterbildungskurs fehlt.

Gibt es Härtefälle oder Ausnahmen von der Übergangsfrist?

Nein. Die Frist gilt ausnahmslos.

Das gilt auch bei Härtefallkonstellationen, zum Beispiel bei einer nachgewiesenen schweren Erkrankung.

Wie lange kann ich nach Ablauf der Frist noch die Prüfung ablegen, wenn ich die Unterlagen fristgerecht eingereicht habe?

Nach positiver Prüfung der vollständig geleisteten Weiterbildung auf Grundlage der eingereichten Nachweise erteilt die Ärztekammer die Prüfungszulassung.

Diese Prüfungszulassung ist sechs Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Prüfung absolviert werden.

Kann ich die Prüfung nach alter Weiterbildungsordnung wiederholen, wenn ich sie nicht bestehe?

Ja. Laut Beschluss des Vorstands der Ärztekammer Westfalen-Lippe haben Kammerangehörige, die die Prüfung nach der „alten“ Weiterbildungsordnung nicht bestanden haben, die Möglichkeit, diese Prüfung nach Ablauf der Übergangsfrist maximal zweimal nach diesen „alten“ Vorschriften erneut anzutreten.