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Auch wenn Sie mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt zufrieden sind, kann es im Einzelfall durchaus zu Konflikten kommen. Ergibt sich daraus für Sie ein Grund zur Beschwerde, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Ärztekammer wenden.
Bevor Sie sich hierzu entschließen, ist es erfahrungsgemäß ratsam und sinnvoll, zunächst noch einmal das Gespräch mit der Ärztin/dem Arzt zu suchen. Hierdurch können eventuelle Missverständnisse vermieden bzw. aufgeklärt werden. Bedenken Sie bitte auch, dass eine Beschwerde möglicherweise das ursprünglich gute Vertrauensverhältnis der Ärztin/des Arztes zu Ihnen beeinträchtigen und zum Abbruch des Behandlungsverhältnisses führen kann.
Beschwerden sollten schriftlich eingereicht werden und von Ihnen unterzeichnet sein. Notwendig ist eine genaue Schilderung der Tatsachen und Umstände, die – soweit Ihnen dies möglich ist – auch belegt werden sollten (z. B. bisheriger Schriftverkehr, Mailverkehr, Entlassungsberichte etc.). Bitte machen Sie Angaben zu Ihrer Person bzw. der/des betroffenen Patientin/Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Nennen Sie unbedingt den Namen und die Anschrift der Ärztin/des Arztes (ggfs. die Tätigkeitsadresse), über die/den Sie sich beschweren wollen. Geben Sie für eventuelle Rückfragen bitte zusätzlich zu Ihrer Anschrift auch Ihre Telefonnummer und – falls vorhanden – Ihre E-Mail-Adresse an.
Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde kann es erforderlich sein, von der Ärztin/vom Arzt deren/dessen Aufzeichnungen (d. h. Ihre Behandlungsakte) anzufordern. Fügen Sie deshalb Ihrer Beschwerde eine Erklärung bei, mit der Sie die Ärztin/den Arzt von ihrer/seiner Schweigepflicht entbinden. Sofern eine Betreuung eingerichtet wurde, ist die Erklärung durch die Betreuerin/den Betreuer und erforderlichenfalls der Patientin/dem Patienten zu unterzeichnen und eine beglaubigte Kopie der Bestellungsurkunde oder des Betreuerausweises beizufügen.
Ihr Schreiben wird der Ärztin/dem Arzt zur Stellungnahme zugeleitet. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, kann eine Bearbeitung nicht erfolgen.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist zuständig für die Prüfung von Beschwerden gegen in ihrem Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte. Beanstandungen z. B. pflegerischer Leistungen in einem Krankenhaus müssten Sie an anderer Stelle (zum Beispiel beim Krankenhausträger unmittelbar oder aber bei der für die Krankenhausaufsicht zuständigen Bezirksregierung) vorbringen. Wenn Sie sich über z. B. nur organisatorische Abläufe in einer Praxis oder über das Verhalten von in der Praxis tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern beschweren wollen, tun Sie dies am besten unmittelbar bei der Ärztin/beim Arzt.
Einwände gegen ein ärztliches Gutachten können im Regelfall nur geltend gemacht werden, indem man als Betroffene/r gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber anregt, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Wegen der insoweit bestehenden ärztlichen Unabhängigkeit überprüft die Ärztekammer grundsätzlich nicht die Frage, ob ein ärztliches Gutachten inhaltlich richtig ist oder nicht.
Richten Sie Ihre Beschwerde an das Ressort Recht. Das Ressort Recht ist der richtige Ansprechpartner bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Eine Bearbeitung kann auch durch die örtlich jeweils zuständigen Verwaltungsbezirke der Kammer erfolgen.
Zur Bearbeitung werden folgende von Ihnen unterschriebene Dokumente benötigt:
Beschwerdeformular
Schweigepflichtentbindungserklärung
Informationsblatt zum Datenschutz
Falls Sie eine privatärztliche Honorarrechnung überprüfen lassen bzw. sich wegen einer privatärztlichen Honorarrechnung über eine/einen im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe tätige/n Ärztin/Arzt beschweren wollen, ist für Sie das Referat Gebührenordnung die richtige Stelle.
Benötigt wird der relevante Schriftverkehr, insbesondere die Honorarrechnung und im Falle eines operativen Eingriffs der Operationsbericht. Für die bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe geführten Schlichtungsverfahren, Privatliquidationen betreffend, benötigen wir neben einer Schweigepflichtentbindungserklärung ebenfalls eine Einwilligung, dass wir zur Bearbeitung des Vorganges berechtigt sind, falls Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, die Sie betreffende Patientendokumentation zur Ansicht bei der Ärztin bzw. dem Arzt anzufordern, sowie Ihr Einverständnis, dass wir das von Ihnen verfasste Beschwerdeschreiben an die Ärztin bzw. den Arzt weiterleiten. Bitte verwenden Sie das in diesem Absatz beigefügte GOÄ-Beschwerdeformular sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung und das Informationsblatt zum Datenschutz. Sofern Ihre Beschwerde sich auf die Liquidation einer Leichenschau bezieht, bitten wir Sie die Sterbeurkunde dem Beschwerdeformular beizulegen.
Zuständig für Beschwerden aus dem vertragsärztlichen Bereich (zum Beispiel bei Problemen im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Verordnungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder von Überweisungen oder wenn es um das Beachten der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien geht) ist primär Ihre Krankenkasse und auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe. Letztere kann eine Überprüfung des von Ihnen beanstandeten Verhaltens im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertragsarztrecht veranlassen bzw. selbst durchführen. Auch insoweit müssten Sie Ihre Beschwerde bitte schriftlich abfassen und zwar an:
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Beschwerdemanagement
Robert-Schimrigk-Str. 4/6
44141 Dortmund