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Ab dem 01.01.2026 ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die ab dem 1. September 2024 bei der Bezirksregierung Münster gestellt wurden, zuständig (dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung).
Die Zuständigkeit bezieht sich auf die Verfahren, die der ÄKWL auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe von der Bezirksregierung Münster zugeteilt worden sind. Die Zuteilung erfolgt dabei länderbezogen, d.h. unter Berücksichtigung des Staates, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat.
Bei der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird anhand der einschlägigen Dokumente geprüft, ob ein absolviertes Medizinstudium den in Deutschland geforderten Standards entspricht und keine wesentlichen Defizite bestehen, die auch nicht durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind.
Der Aufruf im Hinblick auf die Mitwirkung als Gutachterin bzw. Gutachter bei den dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen in der Januar-Ausgabe des Westfälischen Ärzteblatts und unseren Internet-Medien hat zu einer erfreulich hohen Resonanz geführt. Weitere Interessenbekundungen können aktuell nicht aufgenommen werden.