Weiterbildung im Ausland

Für Ärztinnen und Ärzte, die in Drittstaaten (außerhalb der EU, im EWR oder in der Schweiz) gearbeitet haben

 

Für die Anerkennung einer im Ausland geleisteten Weiterbildung gibt es mehrere Wege. Das Schaubild stellt diese Wege vereinfacht dar:


Sie haben eine Facharzt-Weiterbildung im Ausland begonnen, aber nicht abgeschlossen: 


Sie haben eine Facharzt-Weiterbildung im Ausland abgeschlossen und ein Diplom erworben:

Zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten für die Anerkennung Ihrer im Ausland geleisteten Weiterbildung machen Sie bitte folgende Angaben:

Beratungsangebot: Die Mitarbeiter der Ärztekammer Westfalen-Lippe beraten Sie gern zu den Möglichkeiten der Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Facharztes. Beratungstermine finden montags im Rahmen eines ca. halbstündigen Videotermins statt. Die Termine werden von der Kammer vergeben.

Anerkennung von Facharztdiplomen

 Antragsformular zur Anerkennung eines Drittstaatendiploms
(gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für Anträge, die nach dem BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) bearbeitet werden, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- € erhoben.)
 Checkliste: einzureichende Unterlagen
 Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung 

 Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen 28. Mai 2013 (BQFG)


Für Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb der EU, im EWR oder in der Schweiz gearbeitet haben

Anerkennung von Facharztdiplomen

Rechtsvorschriften:
 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (konsolidierte Rechtsakte vom 01.01.2007) 
 Anhang V – Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung


* Hinweise

 In vielen Ländern der EU, wie z. B. Frankreich, Spanien etc., ist  vor Beginn der Weiterbildung eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erforderlich, um dort eine anrechnungsfähige Weiterbildung absolvieren zu können.
 Während der Kammerzugehörigkeit in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR-Raums keine Facharztspezialisierung erworben werden, die EU-konform ist. Das heißt, dass ein solches Facharztdiplom nicht zu einer automatischen Anerkennung in Deutschland führt. Nach dem Hinweis der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (MARKT D/3418/6/2006-DE) können Sie sich in diesem Fall nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Eine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht, sofern der ärztliche Beruf im jeweiligen Kammerbereich ausgeübt wird oder – sofern keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wird – sich der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Kammerbereich befindet. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer.
 Weiterbildung: Anrechnung nur mit Approbation? (Quelle: Westfälisches Ärzteblatt 12/2020)