- Ärztekammer
- Für Ärzte
- Für Patienten
- Für MFA
- Presse
Für die Anerkennung einer im Ausland geleisteten Weiterbildung gibt es mehrere Wege. Das Schaubild stellt diese Wege vereinfacht dar:
Zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten für die Anerkennung Ihrer im Ausland geleisteten Weiterbildung machen Sie bitte folgende Angaben:
Antragsformular zur Anerkennung eines Drittstaatendiploms
(gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL wird für Anträge, die nach dem BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) bearbeitet werden, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- € erhoben.)
Checkliste: einzureichende Unterlagen
Eigenerklärung über die absolvierte Weiterbildung
Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen 28. Mai 2013 (BQFG)
Rechtsvorschriften:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (konsolidierte Rechtsakte vom 01.01.2007)
Anhang V – Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
In vielen Ländern der EU, wie z. B. Frankreich, Spanien etc., ist vor Beginn der Weiterbildung eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erforderlich, um dort eine anrechnungsfähige Weiterbildung absolvieren zu können.
Während der Kammerzugehörigkeit in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR-Raums keine Facharztspezialisierung erworben werden, die EU-konform ist. Das heißt, dass ein solches Facharztdiplom nicht zu einer automatischen Anerkennung in Deutschland führt. Nach dem Hinweis der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (MARKT D/3418/6/2006-DE) können Sie sich in diesem Fall nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Eine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht, sofern der ärztliche Beruf im jeweiligen Kammerbereich ausgeübt wird oder – sofern keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wird – sich der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Kammerbereich befindet. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer.
Weiterbildung: Anrechnung nur mit Approbation? (Quelle: Westfälisches Ärzteblatt 12/2020)
©2024 Ärztekammer Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts | Impressum | Datenschutzerklärung | Hinweisgeberschutz