Quereinstieg Allgemeinmedizin


Sie haben bereits eine Facharztanerkennung in einem anderen Gebiet?

Bei einer Anerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung werden stationäre Weiterbildungszeiten auf die geforderten 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin berücksichtigt. 

Als Minimalanforderungen für den Quereinstieg gelten jedoch weiterhin:
- 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung
- 80 Stunden Kursweiterbildung gem. § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung in Psychosomatischer Grundversorgung
- 80-stündige Kursweiterbildung (Repetitorium Allgemeinmedizin) zur Vermittlung weiterer notwendiger theoretischer Kenntnisse

Termine für die Kursweiterbildungen finden Sie im Online-Fortbildungskatalog der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL.

Nähere Informationen zur möglichen Anrechnungsfähigkeit in den verschiedenen Facharztkompetenzen können Sie der Tabelle "Anrechnungsfähigkeit einzelner Weiterbildungsabschnitte im Rahmen des Quereinstiegs" entnehmen; eine letztendliche Prüfung über die Anrechnungsfähigkeit erfolgt durch die KoStA.

Die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen des Quereinstieges wird gemäß der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin finanziell unterstützt. Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Punkt Förderprogramme.


Sie haben die Facharztanerkennung Innere Medizin?

Hier verkürzt sich die Weiterbildungszeit in der ambulanten hausärztlichen Versorgung von 24 auf bis zu 12 Monate (siehe Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung). Innerhalb dieser Zeit sollen Weiterbildungsassistenten die Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die in der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung für den Facharzt für Allgemeinmedizin obligatorisch sind und von der bisherigen Facharztweiterbildung in der Inneren Medizin nicht umfasst waren. Zusätzlich sind auch hier die 80-stündige Kursweiterbildung (Repetitorium Allgemeinmedizin) und die 80 Stunden Kursweiterbildung gem. § 4 Absatz 8 Weiterbildungsordnung in Psychosomatischer Grundversorgung Pflicht.

Der notwendige Qualifizierungsbedarf wird individuell durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe ermittelt; auch hier ist eine Prüfung durch die KoStA Pflicht.

Die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen des Quereinstieges wird gemäß der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin finanziell unterstützt. Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Punkt Förderprogramme.