Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung

Zeiten ärztlicher Tätigkeiten können auf Weiterbildungszeiten angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen zum Beginn der Weiterbildung vorliegen. Um eine Weiterbildung zu beginnen, bedarf es grundsätzlich einer Approbation oder einer gleichwertigen Berufserlaubnis. Seit der Änderung der BÄO am 01.04.2012 besteht bei Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung zum deutschen Studium ein Anspruch auf Approbation. 

Erteilt die zuständige Bezirksregierung eine solche Erlaubnis, gehen wir davon grundsätzlich aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation, also des gleichwertigen Berufsabschlusses, nicht vorlagen und die o.g. Zeiten zur Erlangung eines gleichwertigen Abschlusses abgeleistet wurden. 

Eine Anrechnung dieser unter Berufserlaubnis absolvierten ärztlichen Tätigkeit auf Weiterbildungszeiten scheidet damit in der Regel aus.

Sollten Ihnen anderslautende Nachweise zur Feststellung der Gleichwertigkeit (Gleichwertigkeits-/Kenntnisprüfung, Begutachtungsverfahren) vorliegen, können diese der ÄKWL vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage kann überprüft werden, ob sich für die in Frage stehenden Zeiträume ärztlicher Tätigkeit unter Berufserlaubnis ggfs. eine Anrechnungsmöglichkeit ergibt.