Kenntnisprüfung und Eignungsprüfung in Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) hat der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) zum 5. Februar 2021 die Zuständigkeit für die Durchführung  

a) der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) 

sowie

b) der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).

übertragen [Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)].

Wichtige Vorbemerkungen:

  1. Ob im Rahmen Ihres Approbationsantrags eine Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung notwendig ist, stellt in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster fest. Die erforderlichen Informationen finden Sie hier.
    Die ZAG meldet Sie im erforderlichen Fall bei der ÄKWL an. Die ÄKWL nimmt im Anschluss unaufgefordert mit Ihnen Kontakt auf und stimmt die weiteren Schritte mit Ihnen ab. 
     
  2. Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 (Corona-Pandemie) kann es zu Änderungen der organisatorischen Abläufe und der Terminfestlegungen kommen. Dafür bitten wir um Verständnis. Über Änderungen, die die Abläufe im Allgemeinen betreffen, werden Sie auf dieser Seite online informiert. Änderungen, die Ihre Prüfung im Speziellen betreffen, teilen wir Ihnen persönlich mit.

Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Die Prüfung umfasst die Fächer 

a. Innere Medizin und 
b. Chirurgie. 

Ergänzend werden bei den Fragestellungen Aspekte berücksichtigt, die sich auf die Notfallmedizin, die klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, den Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung beziehen.
 
In der Prüfung hat der Prüfungskandidat fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs als Arzt erforderlich sind. Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. 

Die Kenntnisprüfung besteht aus einer Patientenvorstellung und einem Prüfungsgespräch. 

1. Patientenvorstellung:
Im Rahmen der Patientenvorstellung wird jedem Prüfungskandidaten ein Simulationspatient zugewiesen, der darin geschult ist, Krankheitsrollen mit Bezug zu den prüfungsrelevanten medizinischen Themenfeldern darzustellen. Unter Aufsicht muss der Prüfungskandidat – auch unter Berücksichtigung der vom Patienten mitgeführten Informationen – die Anamnese erheben und den Patienten untersuchen.
Anschließend ist in einem separaten Raum ein Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise des Falles unter Nutzung der ausliegenden Formblätter zu erstellen.
Für beide Abschnitte dieses Prüfungsteils stehen jeweils 30 Minuten zur Verfügung. 

2. Mündlich-praktische Prüfung/Prüfungsgespräch:
Im Anschluss an die Patientenvorstellung findet ein Prüfungsgespräch in Form einer Gruppenprüfung mit in der Regel drei, maximal vier Prüfungskandidaten statt. Insbesondere unter den im Rahmen der Corona-Pandemie erforderlichen Hygienemaßnahmen kann das Prüfungsgespräch auch als aufeinanderfolgende Einzelprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungskandidaten werden im Vorfeld darüber informiert.
Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfungskandidaten mindestens 60, höchstens 90 Minuten.
Jedes Prüfungsgespräch beginnt zunächst mit Fragen in Bezug auf den untersuchten Patienten und bezieht sich im Anschluss auf weitere für den ärztlichen Beruf wichtige Krankheitsbilder, Gesundheitsstörungen und relevante Fragestellungen und Aufgabenstellungen.   
Der Prüfungsausschuss ist mit drei approbierten Fachärzten besetzt.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungskandidaten das Prüfungsergebnis mündlich mit. Die ÄKWL leitet das Ergebnis an die ZAG weiter, die dem Prüfungskandidaten das Ergebnis schriftlich in Verbindung mit Informationen zum weiteren Verfahren übermittelt.


Abstimmung und Festlegung des Prüfungstermins

Der Weg zur Kenntnisprüfung bei der ÄKWL besteht aus den folgenden drei Schritten:

3 Schritte

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  • 1. Schritt: Anmeldung durch die ZAG

    Die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster teilt der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) mit, ob Sie eine Kenntnisprüfung absolvieren müssen. Sobald die Anmeldung der ZAG bei der ÄKWL eingegangen ist, werden Sie von Seiten der ÄKWL darüber per E-Mail informiert.

  • 2. Schritt: Überweisung der Gebühr und Zusendung von Unterlagen

    In der E-Mail der ÄKWL werden Sie gebeten, die Prüfungsgebühr in Höhe von 1.050,00 Euro zu überweisen und danach folgende Unterlagen in elektronischer Form (beispielsweise als pdf- oder jpg-Datei) an kenntnispruefung@aekwl.de zu schicken:
    a) den Zahlungsbeleg, 
    b) einen aktuellen Lebenslauf und 
    c) die von Ihnen unterschriebene Datenschutzerklärung, die Sie mit der E-Mail der ÄKWL erhalten.
    Darüber hinaus werden Sie gebeten
    d) der ÄKWL einen Zeitraum zu nennen, in dem Sie Ihre Kenntnisprüfung absolvieren möchten.
    Wichtig: Sollte sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändern, informieren Sie die Ärztekammer Westfalen-Lippe sofort. 

  • 3. Schritt: Terminabstimmung/Ladung zur Prüfung

    Sobald Sie die geforderten Unterlagen vollständig bei der ÄKWL eingereicht haben, nimmt die ÄKWL die weitere Terminabstimmung mit Ihnen vor. Soweit es die Verfügbarkeiten zulassen, findet eine Orientierung an dem von Ihnen vorgeschlagenen Zeitraum statt.
    Liegt kein Terminvorschlag von Ihnen vor, wird von Seiten der ÄKWL die Terminierung vorgenommen.
    Die ÄKWL wird Sie möglichst früh über den Prüfungstermin informieren und Ihnen eine entsprechende Ladung zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass dies – entsprechend der rechtlichen Vorgaben – im Einzelfall spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin erfolgen kann.
    Terminverschiebungen sowie Änderungen des Wunschzeitraums sind grundsätzlich nicht möglich.

Die beschriebenen Verfahrensschritte gelten auch im Falle einer Wiederholungsprüfung.


Kenntnisprüfung: Ort und Anreise

Prüfungsort ist das Ärztehaus Münster, Gartenstraße 210–214, 48147 Münster.

  Informationen zur Anreise

Die Prüfungsräume befinden sich im 2. Stock des Ärztehauses.
Die ÄKWL teilt Ihnen im Vorfeld mit, was zur Prüfung mitgebracht werden muss. Darüber hinausgehende Materialien und Instrumente werden von der ÄKWL zur Verfügung gestellt. Das Mitführen von Hilfsmittel jeglicher Art ist nicht zulässig und führt zum Prüfungsabbruch.

Über die darüber hinaus erforderlichen coronabedingten Hygienemaßnahmen im Hinblick auf das Betreten des Ärztehauses und den Ablauf der Prüfung informieren wir Sie im Vorfeld Ihrer Prüfung.


Kontakt Organisationsbüro Fachsprachen- und Kenntnisprüfung

Bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist das Organisationsbüro Fachsprachen- und Kenntnisprüfung mit der Organisation der Kenntnisprüfung betraut.
Sie erreichen das Organisationsbüro per E-Mail über kenntnispruefung@aekwl.de oder über die Hotline  0251 929-2121.

Wichtig: Die Ansprechpersonen aus dem Organisationsbüro können Ihnen bei allen Anliegen weiterhelfen, die sich auf die Durchführung der Kenntnisprüfung beziehen. Ob bei Ihnen eine Kenntnisprüfung erforderlich ist, stellt ausschließlich die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster fest. Nur die ZAG kann Ihnen entsprechende Fragen beantworten.


Verhalten im Falle einer Erkrankung

Im Falle einer Erkrankung ist bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter kenntnispruefung@aekwl.de unverzüglich und ohne weitere Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen.
Die ÄKWL leitet diese Unterlagen an die ZAG bei der Bezirksregierung Münster weiter. Ausschließlich die ZAG entscheidet darüber, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder das Fernbleiben als Fehlversuch gewertet werden muss. Entsprechend den Anforderungen der ZAG muss das Attest eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit der ZAG bei der Bezirksregierung Münster eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird.
Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit von der Prüfung ab, haben Sie die ÄKWL unverzüglich per E-Mail unter kenntnispruefung@aekwl.de zu informieren und das ärztliche Attest als E-Mail-Anhang beizufügen. Die ÄKWL leitet die E-Mail und den Anhang an dem dem Prüfungstag folgenden Werktag an die ZAG weiter, die über die Prüfungsfähigkeit im betreffenden Fall entscheidet.


Verhalten im Falle einer Schwangerschaft

Im Falle einer Schwangerschaft haben Sie an der Prüfung teilzunehmen, es sei denn Sie befinden sich am Prüfungstag im Mutterschutz. In welchem Zeitraum der Schwangerschaft Sie sich befinden, weisen Sie bitte der Bezirksregierung Münster mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin nach. Möchten Sie, obwohl Sie sich im Mutterschutz befinden an der Prüfung teilnehmen, schicken Sie bitte der Bezirksregierung Münster eine Bescheinigung einer Fachärztin/eines Facharztes für Gynäkologie, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.


Informationen zur Kenntnisprüfung im Westfälischen Ärzteblatt

Jürgen Herdt, Stabsstelle für Planung und Entwicklung der ÄKWL
Mit (Planungs-)Sicherheit zum Prüfungsziel. Zwei Jahre Kenntnisprüfung: ÄKWL-Termingarantie ermöglicht zielgerichtete Vorbereitung

aus: Westfälisches Ärzteblatt 03/2023

Im Rahmen eines Approbationsverfahrens müssen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Hochschulabschluss in einem Land außerhalb der EU („Drittstaat“) erworben haben, dann eine Kenntnisprüfung absolvieren, wenn der Hochschulabschluss aufgrund wesentlicher Unterschiede im Curriculum der entsprechenden Hochschule nicht als gleichwertig anerkannt werden kann und die Unterschiede nicht bereits durch Berufserfahrung ausgeglichen worden sind. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund von monate-, in einzelnen Fällen sogar über ein Jahr langen Wartezeiten hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die Durchführung der Kenntnisprüfung neu organisiert und die Zuständigkeit für ganz Nordrhein-Westfalen ab dem 5. Februar 2021 auf die ÄKWL übertragen. Seither prüft die ÄKWL die Kandidatinnen und Kandidaten, die von der Zentralen Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH)1 angemeldet werden. Lesen Sie den ganzen Artikel aus dem Westfälischen Ärzteblatt 03/23

Jürgen Herdt, Stabsstelle für Planung und Entwicklung der ÄKWL
Gemeinsam auf dem Weg zur Approbation. Online-Dialogveranstaltung zu Kenntnisprüfung und Berufserlaubnis

aus: Westfälisches Ärzteblatt 04/2023

Seit Jahren deutlich steigende Antragszahlen zeigen: Nordrhein-Westfalen steht bei Ärztinnen und Ärzten, die ihr Examen außerhalb der Europäischen Union erworben haben, hoch im Kurs. Wird bei der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses eine Gleichwertigkeit nichtfestgestellt, muss als Voraussetzung für eine Approbationserteilung eine sogenannte Kenntnisprüfung bestanden werden. Das Land hat die Durchführung dieser Prüfung
seit dem 5. Februar 2021 für ganz Nordrhein-Westfalen auf die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) übertragen.

Wie können Ärztinnen und Ärzte auf dem Weg zur Approbation unterstützt werden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten? Diese Fragen standen im Mittelpunkt einer landesweiten Online-Veranstaltung am 2. März 2023, zu der das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), die Bezirksregierung Münster, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW), die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) und die ÄKWL leitende Ärztinnen und Ärzte, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Personalverantwortliche eingeladen hatte. Lesen Sie den ganzen Artikel aus dem Westfälischen Ärzteblatt 04/23


Eignungsprüfung

Die oben aufgeführten organisatorischen Schritte gelten in analoger Weise auch für die Durchführung der Eignungsprüfung. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den im jeweiligen Fall festgestellten wesentlichen Unterschiede der Ausbildung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.