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Ab dem 01.01.2026 ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung für Anträge, die ab dem 1. September 2024 bei der Bezirksregierung Münster gestellt wurden, zuständig (dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung).
Die Zuständigkeit bezieht sich auf die Verfahren, die der ÄKWL auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe von der Bezirksregierung Münster zugeteilt worden sind. Die Zuteilung erfolgt dabei länderbezogen, d. h. unter Berücksichtigung des Staates, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat. Die Zuordnung über die örtliche Zuständigkeit veröffentlicht die Bezirksregierung Münster ab dem 01.01.2026 hier.
Bei der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird anhand der einschlägigen Dokumente geprüft, ob ein absolviertes Medizinstudium den in Deutschland geforderten Standards entspricht und keine wesentlichen Defizite bestehen, die auch nicht durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind.
Der ÄKWL wird erst dann ein Verfahren zugeteilt, wenn die für die Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Dokumente und Unterlagen vollständig bei der Bezirksregierung Münster eingegangen und bearbeitet worden sind.