Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Immer mehr Menschen möchten Vorsorge treffen für Lebensphasen, in denen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selbst regeln können. Sie möchten gesundheitliche Vorausverfügungen verfassen für Situationen, in denen sie Entscheidungen zu ihrer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst treffen können.

Grundsätzlich werden drei Formen der gesundheitlichen Vorausverfügung unterschieden: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

  • Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Vorausverfügung des Patientenwillens für Behandlungssituationen, die nicht unmittelbar bevorstehen. So kann festgelegt werden, welchen medizinischen Maßnahmen der Patient/die Patientin zustimmen oder welche er/sie ablehnen möchte, wenn er/sie den aktuellen Behandlungswillen nicht mehr selbst bilden oder zum Ausdruck bringen kann.
     
  • In der Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson benannt werden, die sich rechtsverbindlich zum Patientenwillen äußern darf. Dies kann besonders wichtig sein, wenn die Patientenverfügung die aktuelle Behandlungssituation nicht erfasst oder wenn es keine Patientenverfügung gibt. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person beauftragt, die persönlichen Angelegenheiten für den Fall wahrzunehmen, dass man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden.
     
  • Existiert eine Vorsorgevollmacht nicht oder ist diese nicht ausreichend, können in einer Betreuungsverfügung die Vertrauensperson(en) benannt werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll(en). Weitere Informationen zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie hier.