Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen

Komplikationen und unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen belasten Patientinnen und Patienten, Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Beteiligten sollten in solchen Fällen das Gespräch miteinander suchen. Sofern sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einem ärztlichen Behandlungsfehler stellt, erwarten die Betroffenen zu Recht einen offenen Umgang mit den Beanstandungen.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat eine Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet, um Behandlungsfehlervorwürfe im Streitfall außergerichtlich zu klären. Ziel der Gutachterkommission ist es, eine neutrale, unabhängige und für Patientinnen und Patienten kostenlose medizinische Begutachtung einer ärztlichen Behandlung durchzuführen. Abschließend wird eine juristische Einschätzung abgegeben, ob Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gerechtfertigt erscheinen.


Die Antragstellung erfolgt digital über das Portal folioNet.

Sollte Ihnen die digitale Antragstellung nicht möglich sein, können Sie das Verfahren auch postalisch führen. Kontaktieren Sie uns dazu bitte unter 0251 929-9100.


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Die Informationen zur Antragstellung helfen Ihnen weiter.

Sie sind Patientin oder Patient und möchten den Vorwurf eines Behandlungsfehlers klären? 
Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen für Patientinnen und Patienten.
 

Informationen für Gutachterinnen und Gutachter
Die ärztlichen Gutachten sind die Kernstücke in Arzthaftungsverfahren. Nur mithilfe einer ärztlichen Beurteilung kann entschieden werden, ob die Annahme eines Behandlungsfehlers gerechtfertigt ist oder nicht. Ein ärztliches Gutachten, das alle notwendigen Anforderungen erfüllt, ist in höchstem Maße geeignet, zu einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung beizutragen. Unser Leitfaden informiert Sie über die speziellen Anforderungen der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Wie Sie nach Fertigstellung des Auftrages Ihr Gutachten abrechnen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sie können für Ihre Abrechnung unser Rechnungsformular verwenden.

Haben Sie Interesse als Gutachterin oder Gutachter tätig zu werden? 
Dann füllen Sie bitte diesen Selbstauskunftsbogen aus.


Merkmale des Gutachterverfahrens

Die Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist zuständig für alle ärztlichen Behandlungen, die in Westfalen-Lippe stattgefunden und zu einem Gesundheitsschaden geführt haben. Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass keine Strafanzeige erstattet wurde und keine Klage auf Schadensersatz vor Gericht läuft. Die Behandlung darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.

Das Verfahren ist für die Patientinnen und Patienten kostenlos. Sie tragen nur ihre eigenen Kosten, beispielsweise Porto- und Kopierkosten oder die Kosten einer von ihnen beauftragten Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. 

Das Verfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Alle Beteiligten müssen mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden sein.

Das Gutachterverfahren wird rein schriftlich über das Portal folioNet geführt. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der Behandlungsdokumentation. Eine Anhörung, eine Zeugenvernehmung oder eine persönliche Untersuchung finden nicht statt.

Die Entscheidung der Gutachterkommission ist für die Beteiligten rechtlich nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle dient die Entscheidung der Gutachterkommission als Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Die Möglichkeit einer Klage vor dem Zivilgericht bleibt unberührt. In mehr als 85 Prozent der Fälle kann durch das Gutachterverfahren eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. (Der Krankenhaus-Justitiar 2/2017, 37)

Das Verfahren ist transparent. Über den Stand des Verfahrens können Sie sich jederzeit über das Portal folioNet informieren. Sie haben zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Stellungnahme.


Vorgehen bei Behandlungsfehlervorwürfen

Steht die Vermutung eines Behandlungsfehlers im Raum oder wirft eine Patientin oder ein Patient Ihnen eine fehlerhafte Behandlung vor, sollten Sie zunächst ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung erstellen. Ändern Sie die Behandlungsdokumentation nicht ab und beachten Sie, dass Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind (§ 630f Absatz 1 Satz 2 BGB). Dies gilt auch für elektronisch geführte Patientenakten.

Hilfreich in dieser Situation ist es, mit einer oder einem Vorgesetzten bzw. einer Praxiskollegin oder -kollegen über den Vorfall zu sprechen. Informieren Sie ihre Haftpflichtversicherung binnen einer Woche und lassen Sie sich zum weiteren Vorgehen beraten. Aufgrund Ihres Versicherungsvertrages sind Sie wahrscheinlich verpflichtet, einen möglichen Versicherungsfall Ihrer Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Suchen Sie das Gespräch mit der Patientin oder dem Patienten und erläutern Sie sachlich die Geschehnisse ohne Bewertung der Schuldfrage. Dokumentieren Sie das Gespräch und fügen Sie Ihre Notizen der Patientenakte bei.

Stellen Sie der Patientin oder dem Patienten auf Anfrage eine Kopie der vollständigen Behandlungsdokumentation zur Verfügung. Das Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte ergibt sich aus § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB. Weisen Sie die Patientin oder den Patienten auf die Möglichkeit hin, sich an die Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen zu wenden. Die Antragstellung kann sie oder er digital über das Portal folioNet vornehmen.

Auch als Ärztin oder Arzt können Sie einen Antrag bei der Gutachterkommission stellen. Bitte lassen Sie sich dazu im Vorfeld von uns beraten und stimmen Sie das Vorgehen vor Antragstellung mit Ihrer Haftpflichtversicherung ab.

Sie sind Adressat eines Behandlungsfehlervorwurfs im Rahmen unseres Verfahrens und sind von uns kontaktiert worden? Bitte informieren Sie auch in diesem Fall Ihre Haftpflichtversicherung umgehend und teilen Sie uns Ihre Versicherungsdaten einschließlich Schadennummer kurzfristig mit. Bitte nehmen Sie zu den Geschehnissen und dem Behandlungsfehlervorwurf schriftlich Stellung. Sie helfen uns damit, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Ihre Stellungnahme wird auch der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung gestellt und kann dazu beitragen, Transparenz herzustellen und Missverständnisse auszuräumen. Auf Anforderung senden Sie uns bitte Ihre vollständige Behandlungsdokumentation zu. Bitte prüfen Sie diese vor Versand auf Vollständigkeit und eine chronologische sowie inhaltliche Sortierung.

Informationen zum weiteren Ablauf des Verfahrens finden Sie im nächsten Abschnitt oder in unseren Flyer für Antragsteller.


Der Ablauf des Verfahrens

  • Nach Antragstellung wird die Zustimmung aller Beteiligten von der Gutachterkommission eingeholt. Die für die Begutachtung erforderliche ärztliche Behandlungsdokumentation wird angefordert. 
     
  • Die Gutachterkommission sucht eine erfahrene Gutachterin oder einen erfahrenen fachgleichen Gutachter aus und erstellt einen Fragenkatalog, der mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt wird. 
     
  • Liegt der Geschäftsstelle das Gutachten vor, wird dieses durch ein ehrenamtliches Ärztliches Mitglied der Gutachterkommission geprüft.
     
  • Nach Beendigung der medizinischen Prüfung erfolgt die rechtliche Bewertung durch Juristen mit der Befähigung zum Richteramt. 
     
  • Das Verfahren wird mit dem Gutachterlichen Bescheid abgeschlossen. Diesem kann entnommen werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ob dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt erscheinen. 

 Sie benötigen weitere Informationen zum Verfahren? Die Informationen zur Antragstellung helfen Ihnen weiter.


Nach welchen Kriterien prüft die Gutachterkommission in einem Verfahren?

Die Gutachterkommission prüft Behandlungen unter Berücksichtigung der §§ 630a ff. BGB (sogenanntes "Patientenrechtegesetz") sowie der aktuellen Literatur und Rechtsprechung. 

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn die Ärztin oder der Arzt bei der Behandlung vom allgemein anerkannten fachlichen Standard ihres oder seines Fachgebiets abweicht und dies vermeidbar ist. Standard ist die Art und Weise des ärztlichen Vorgehens, die sich, angepasst an die individuellen Anforderungen des einzelnen Behandlungsfalls, aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlicher Erfahrung zum Zeitpunkt der Behandlung ergibt. 

Ein Gesundheitsschaden im arzthaftungsrechtlichen Sinne ist ein gesundheitlicher Nachteil, der zusätzlich zu den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eines Patienten durch eine ärztliche Behandlung eintritt. Eine Patientin oder ein Patient hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Gesundheitsschaden in Folge eines vermeidbaren Behandlungsfehlers eintritt. Schmerzensgeld ist eine Form des Schadensersatzes. Schadensersatzansprüche können vererbt werden.

Grundsätzlich muss die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beweis erbringen, dass ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. In manchen Fällen kommen Patientinnen und Patienten Beweiserleichterungen zu – auch das prüft die Gutachterkommission.