Weiterbildungsordnung und Richtlinien

Auf dieser Seite finden Sie die zurzeit in Westfalen-Lippe gültigen Weiterbildungsordnungen sowie die dazugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.


Weiterbildungsordnungen

Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 in Kraft getreten am 01.07.2020
     * die Richtlinien finden Sie im grauen Kasten

Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 30.06.2018

► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 26.11.2016

► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (Stand: 24.03.2012)

► Weiterbildungsordnung vom 30.01.1993 (Stand: 11.04.2003)



FAQs zur Weiterbildungsordnung 2020

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  • Wann ist die neue WO in Kraft getreten?

    01.07.2020

  • Was bedeutet kompetenzbasiert?

    Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann. 

  • Welche WO ist besser für mich?

    Das liegt in Ihrer Entscheidung. Vergleichen Sie die Bestimmungen für Ihr Fachgebiet in der bisherigen und neuen WO und prüfen Sie, welche Weiterbildungsinhalte/Kompetenzen Sie bereits erfüllen und wägen die Vor- und Nachteile ab. 

  • Für wen gilt die neue WO?

    Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre). 

  • Ist ein Wechsel von bisheriger zur neuen WO möglich?

    Ja, ab diesem Zeitpunkt ist jedoch das „neue“ Logbuch/eLogbuch zu führen und vom Weiterbildungsleiter abzuzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass zum Abschluss der Weiterbildung sämtliche zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen/Kompetenzen der neuen WO erfüllt sind.

  • Gibt es neue Weiterbildungsbezeichnungen?

    Ja, es gibt folgende neue Zusatz-Weiterbildungen:
    - Ernährungsmedizin
    - Immunologie
    - Kardiale Magnetresonanztomographie
    - Klinische Akut- und Notfallmedizin
    - Krankenhaushygiene
    - Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
    - Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
    - Sexualmedizin
    - Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
    - Spezielle Kinder- und Jugendurologie
    - Transplantationsmedizin

  • Wie ist das Weiterführen bisheriger Bezeichnungen geregelt?

    Zuvor erworbene Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der WO sind, dürfen weiter geführt werden; erworbene Qualifikationsnachweise bleiben gültig. Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie wurde um die Anforderung molekularer Untersuchungen erweitert und in Dermatopathologie umbenannt.

  • Gilt die neue WO bundesweit?

    Nein, jede Ärztekammer entscheidet über die Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung (MWBO). Diese wird u. a. durch die verschiedenen Heilberufsgesetze der Länder beeinflusst. Vor einem Wechsel des Ärztekammerbereiches sollten Sie sich vorher über die im anderen Kammerbereich geltende Weiterbildungsordnung informieren, um frühzeitig Unterschiede festzustellen, da diese dann für eventuelle Anträge Gültigkeit hat.

  • Wie ist die neue WO strukturiert?

    Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:

    - kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
    - Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“

    Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Erst danach kann in der Regel zeitlich mit einer weiteren Weiterbildung in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen begonnen werden.

  • Was ist das elektronische Logbuch (eLogbuch)?

    Das eLogbuch ist ein Kernelement der neuen WO. Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubildende und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, sollen zukünftig alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung stehen. 

    Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen, soweit diese vom Kammervorstand beschlossen wurden (§ 2a Abs. 7 WO).

  • Wo finde ich das eLogbuch?

    Nach Anmeldung im Portal der ÄKWL finden Sie unter folgendem Link das eLogbuch https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/weiterbildungsassistent

  • Sie haben Fragen zum eLogbuch?

    FAQs und Anwendungsvideos rund um das eLogbuch finden Sie nach Anmeldung im Portal https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/anwendungshilfen-wba

  • Nach welcher Weiterbildungsordnung kann/muss ich meine Weiterbildung abschließen, wenn ich die Weiterbildung bereits vor dem 1. Juli 2020 begonnen habe?

    Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).

  • Kann ich meine Weiterbildung „mischen“?

    Die Weiterbildung ist je nach Entscheidung und Möglichkeit entweder vollständig nach den bisherigen oder vollständig nach den neuen Bestimmungen der WO zu absolvieren und abzuschließen.

  • Wie sehen die Übergangsfristen für bereits bestehende Bezeichnungen nach bisheriger WO aus?

    Facharztbezeichnungen         7 Jahre 
    Schwerpunktbezeichnungen  3 Jahre
    Zusatzweiterbildung               3 Jahre
    Innerhalb dieser Zeit ist die Weiterbildung abzuschließen und der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.

  • Wie sehen die Übergangsfristen für neu eingeführte Bezeichnungen aus?

    Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit 8 Jahre vor der Einführung (01.07.2012 – 30.06.2020) geltend gemacht werden. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen.

  • Wie werden „überwiegend“ und „schwerpunktmäßig“ definiert?

    Unter einer „überwiegenden“ Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit von mindestens 51 % und mehr der regelmäßigen Arbeitszeit. Schwerpunktmäßig bezeichnet eine Tätigkeit von mehr als 25 Prozent.

  • Was für Tätigkeiten können zum Erwerb neu eingeführter Bezeichnungen nach Übergangsbestimmungen geltend gemacht werden, da hier noch keine Weiterbildung bei befugten Ärzten stattgefunden haben kann?

    Es können Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen berücksichtigt werden. Zu Tätigkeitsabschnitten, die unter Anleitung erfolgten, ist die Vorlage von Zeugnissen gem. § 9 WO – einschließlich Logbuch – erforderlich. Der Erwerb der geforderten Einzelkompetenzen muss bestätigt sein. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind zu selbständigen Tätigkeiten auch plausible Eigenerklärungen möglich.

  • Kann ich im Rahmen der Übergangsbestimmungen bereits auf andere Weiterbildungen angerechnete Tätigkeitsabschnitte nochmals anerkennen lassen?

    Nein, grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Übergangsbestimmung ist eine überwiegende Tätigkeit (51 %) zu belegen. Dies schließt die gleichzeitige Anerkennung einer „anderen“ Weiterbildung aus.

  • Ist es richtig, dass keine stationären Weiterbildungszeiten mehr notwendig sind?

    Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztkompetenz Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich gefordert ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann. 

  • Was passiert mit den nach der bisherigen WO erteilten Anerkennungen?

    Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit. Erworbene Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.

  • Gelten die bestehenden Weiterbildungsbefugnisse fort?

    Für Qualifikationen, die nach bisheriger WO gem. Übergangsbestimmungen abgeschlossen werden gelten diese fort, aber nur bis zu der regulären Überprüfung der Weiterbildungsbefugnisse. 

  • Sind absolvierte Tätigkeiten in den neu eingeführten Zusatzweiterbildungen nach Inkrafttreten der neuen WO – ohne Vorliegen einer Befugnis – anrechenbar?

    Ja, wenn die überwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfindet. Die Übergangsfrist beträgt 3 Jahre.


Weiterbildungszeitenrechner

Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.


Weiterbildungsgespräch

Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

Der weiterbildungsbefugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

Musterprotokoll zur Dokumentation von Weiterbildungsgesprächen gem. § 8 WO


Informationsmaterial zu den Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen/Zusatz-Weiterbildungen

Unter den folgenden Links finden Sie Informationsmaterialien (z. B. Auszug aus der Weiterbildungsordnung, Logbuch, Muster-Leistungskatalog, Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan) zu den einzelnen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen. 

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

Zusatz-Weiterbildungen


eLogbuch und Portal für die aktuelle Weiterbildungsordnung

Schritt für Schritt zur Nutzung des eLogbuches

In Westfalen-Lippe ist das eLogbuch mit dem Portal verbunden. Die Anmeldung am bundesweiten eLogbuch ist ausschließlich über das Portal der Ärztekammer möglich; es erfolgt nach obiger Anleitung eine automatische Anmeldung im eLogbuch. Zur Nutzung des eLogbuches ist es erforderlich die folgenden 4 Schritte auszuführen:

1. eLogbuch Zugang einmalig anlegen (nur beim 1. Weiterbildungsgang erforderlich)

  eLogbuch Zugang einmalig anlegen   Video

2. Im Portal einen Weiterbildungsgang anlegen

  Ich bin noch nicht im Portal angemeldet. 
  Wie lege ich einen Weiterbildungsgang an?
     Weiterbildung anlegen  Video   pdf-Version

3. Im gespeicherten Weiterbildungsgang Weiterbildungsabschnitte anlegen

  Weiterbildungsinhalte verwalten   Video
  Weiterbildungsinhalt anlegen   pdf-Version

4. Ins eLogbuch wechseln, Inhalte eintragen und Freigeben an meinen Weiterbildungsleiter

  Am eLogbuch anmelden   Video
  Inhalte im eLogbuch eintragen   Video
  Nutzung des eLogbuchs   pdf-Version

 Ihr Weiterbildungsleiter kann die von Ihnen eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach Ihrer Freigabe an den Weiterbildungsbefugten sehen und bestätigen. Eine Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch den Weiterbildungsleiter ohne Ihre Freigabe ist nicht möglich.


Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch die Weiterbildungsleiter

Weiterbildungen, die gemäß WO 2020 abgeschlossen werden, sind mit Hilfe des eLogbuchs von den Assistenzärzten fortlaufend zu dokumentieren.
Sie als Weiterbildungsleiter haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.

Für Ihren Zugang zum eLogbuch ist es zwingend erforderlich, dass Sie über einen Portalzugang verfügen. Ohne Portalzugang können Ihre Weiterbildungsassistenten keinen Weiterbildungsabschnitt unter Ihrer Leitung anlegen, da Sie als Befugter nicht zu finden sind. 

Mit Portalzugang wird allen Befugten automatisch ein Zugang zum eLoguch eingerichtet. Logbücher Ihrer Assistenzärzte können Sie jedoch erst sehen, wenn diese ihr Logbuch an Sie freigeben. 


Hilfen für die Anwendung des eLogbuches aus Befugtensicht

  Am eLogbuch anmelden   Video
  Inhalte im eLogbuch bewerten   Video
  Nutzung des eLogbuchs   pdf-Version


Meine Weiterbildung im Portal der Ärztekammer

Neben der bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeit Weiterbildungsgänge und -abschnitte im Portal anzulegen können Sie auch schon

  • Weiterbildungskurse und berufsbegleitende Weiterbildungen anlegen  Video 
  • Weiterbildungskurse/Berufsbegleitende Weiterbildung anlegen und bereits bestehende Dokumentationen hinterlegen  Video

Bei zurückliegenden Weiterbildungsabschnitten ist es nicht erforderlich die absolvierten Kompetenzen rückwirkend im eLogbuch nachtragen zu lassen. Hier können vorliegende Papierlogbücher neben den Weiterbildungszeugnissen in der Dokumentation des Weiterbildungsabschnittes hinterlegt werden.


FAQs eLogbuch

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  • Wie nimmt man Kontakt auf, wenn man Unterstützung bei der Nutzung der Webanwendung eLogbuch benötigt?

    https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/kontaktanfrage-elogbuch#c10648 

    Informationen zur Webanwendung eLogbuch finden Sie unter:
    https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/

    FAQ für in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte (WBA):
    https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/faq-wba//

    FAQ für Weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte (WBB):
    https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/faq-fuer-weiterbildungsbefugte-aerztinnen-und-aerzte-wbb//

    Der Support der Bundesärztekammer (BÄK) ist über das Kontaktformular unter: www.baek.de/kontakt-elogbuch erreichbar. Anfragen, die über dieses Kontaktformular eingehen, ermöglichen dem BÄK-Support eine strukturierte Bearbeitung über ein Ticketsystem. Selbstverständlich steht der BÄK-Support auch telefonisch zur Verfügung, die Rufnummern finden Sie ebenfalls über die Seite www.baek.de/kontakt-elogbuch

  • Wer kann die Kompetenzen bestätigen?

    Die Kompetenzen kann ausschließlich der Weiterbildungsleiter bestätigen unter dessen Leitung die Kompetenzen erworben wurden.

  • Was bedeutet kompetenzbasiert?

    Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.

  • Wie oft soll mein Weiterbildungsleiter meine Kompetenzen bewerten?

    Sprechen Sie sich mit dem WBB ab, in welchem Rhythmus die Bewertungsanfrage von Ihnen an Ihren WBB gegeben werden soll, z.B. in Verbindung mit den jährlich zu führenden Weiterbildungsgesprächen oder bei Wechsel des Weiterbildungsleiters.

  • Was passiert mit den Abschnitten, die in anderen Kammerbereichen absolviert wurden?

    Bei einem Wechsel der Ärztekammer wird in Zukunft das eLogbuch der anderen Ärztekammer in unser Portal übertragen. Dies soll mit der nächsten Version des eLogbuches der Bundesärztekammer ermöglicht werden.

    Übergangsweise kann bei einem Wechsel nach Westfalen-Lippe das eLogbuch aus dem anderen Kammerbereich ausgedruckt eingereicht werden.

  • Wie muss das eLogbuch bei der Zulassung zur Prüfung ausgefüllt sein?

    Für die Zulassung zur Prüfung müssen alle Kompetenzen in der höchsten Kategorie erworben und vom Weiterbildungsleiter bestätigt werden. Welche Kompetenzen der jeweilige Weiterbildungsleiter vermitteln kann wird in Zukunft mit der Erteilung der Befugnis festgelegt.

  • Kann ein Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung auch ohne Ausfüllen des eLogbuches gestellt werden?

    Sobald die Nutzung des eLogbuches verpflichtend ist, wird ein Antrag, der ohne eLogbuch eingereicht wird, abgelehnt.

  • An wen kann man sich wenden, wenn der Weiterbildungsleiter das freigegebene Logbuch nicht bewertet?

    Wenn das eLogbuch nicht bewertet wird, kann man sich an die Ärztekammer wenden, die den Weiterbildungsleiter auf seine Pflichten hinweist.

  • Was passiert mit den Abschnitten, die vor Einführung des eLogbuches absolviert wurden?

    Sobald man sich entscheidet, die Weiterbildung gemäß der WO 2020 fortzuführen und abzuschließen ist das eLogbuch ggfs. bis zum 31.12.2021 in Papierform zu führen. Über jeden Weiterbildungsabschnitt ist nach wie vor ein ausführliches Weiterbildungszeugnis von den zuständigen Weiterbildungsleitern einzureichen.

  • Wieso sind die Befugnis gemäß Weiterbildungsordnung von 2005 im Portal hinterlegt?

    Mit Einführung der neuen Weiterbildungsordnung ist auch eine Überprüfung sämtlicher Weiterbildungsbefugnisse notwendig geworden. Da Weiterbildungsbefugnisse mit Einführung der Weiterbildungsordnung von 2005 nur noch befristet erteilt werden, werden nun alle ablaufenden Befugnisse kontinuierlich an die neue WO angepasst

  • Was ändert sich an der Weiterbildungsbefugnis von der WO 2005 zur WO 2020?

    Bei der neuen WO seht der Erwerb der für die Bezeichnung erforderlichen Kompetenzen im Mittelpunkt. Basis für die Erteilung von Befugnissen gemäß neuer WO werden diese als erforderlich eingestuften Kompetenzen sein. Daran wird sich der Umfang einer Befugnis nach neuer WO orientieren.

    Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der neuen WO vertraut zu machen, um auf Unterschiede bei den Anforderungen, die ggf. ein Wechsel der Weiterbildungsstätte erforderlich machen, vorbereitet zu sein.


FAQs zum Portal

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  • Wie nimmt man Kontakt auf, wenn man als Weiterbildungsassistentin/ Weiterbildungsassistent Unterstützung bei der Nutzung des Bereichs Weiterbildung im Portal benötigt?

    fachliche Probleme (z. B. ein Befugter wird nicht gefunden)
    WB-Hotline 0251-929 2360
    Telefonsprechzeiten:
    Montag: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag: 9:00 - 11:00 Uhr
    Mittwoch: 14:00 - 16:45 Uhr
    Freitag: 9:00 - 13:30 Uhr

    oder per Mail an eLogbuch@aekwl.de

    technische Probleme (z. B. Zugangsdaten vergessen)
    IT-Hotline 0251-929 2929

  • Findet eine automatische Überprüfung der eingetragenen Weiterbildungszeiten und -kompetenzen durch die Ärztekammer statt?

    Nein. Eine Prüfung der Weiterbildungszeiten und -kompetenzen wird nach der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung durchgeführt. Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.

    Lediglich Teilzeitabschnitte und manuell eingetragene Weiterbildungsbefugte werden automatisch zur Prüfung ins Ressort Aus- und Weiterbildung weitergeleitet.

  • Warum ist der Weiterbildungsgang gesperrt?

    Der Weiterbildungsgang ist gesperrt, wenn manuell eine Weiterbildungsbefugnis eintragen wird oder ein Weiterbildungsabschnitt in Teilzeit eingegeben wird. Nach Prüfung durch die Ärztekammer wird der Weiterbildungsgang wieder freigegeben.

  • Kann ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung über das Poral gestellt werden?

    Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.

  • Wie können vorliegende Weiterbildungszeugnisse ins Portal übertragen werden?

    Nach der Eingabe es Weiterbildungsabschnittes kann unter „Meine Dokumentation pflegen“ eine Datei mit dem Zeugnis hochgeladen werden (PDF oder JPEG mit max. 10 MB, ggf. mehrere Dateien möglich).