► Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 in Kraft getreten am 01.07.2020
* die Richtlinien finden Sie im grauen Kasten
► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 30.06.2018
► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 26.11.2016
► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (Stand: 24.03.2012)
► Weiterbildungsordnung vom 30.01.1993 (Stand: 11.04.2003)
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung – WO 2020 (Stand: 01.07.2020)
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung – WO 2005 (Stand: 17.08.2022)
Richtlinien über das Nebeneinander-Führen mehrerer Facharztbezeichnungen
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung – WO 1993 (Stand: 11.04.2003)
01.07.2020
Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.
Das liegt in Ihrer Entscheidung. Vergleichen Sie die Bestimmungen für Ihr Fachgebiet in der bisherigen und neuen WO und prüfen Sie, welche Weiterbildungsinhalte/Kompetenzen Sie bereits erfüllen und wägen die Vor- und Nachteile ab.
Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).
Ja, ab diesem Zeitpunkt ist jedoch das „neue“ Logbuch/eLogbuch zu führen und vom Weiterbildungsleiter abzuzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass zum Abschluss der Weiterbildung sämtliche zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen/Kompetenzen der neuen WO erfüllt sind.
Ja, es gibt folgende neue Zusatz-Weiterbildungen:
- Ernährungsmedizin
- Immunologie
- Kardiale Magnetresonanztomographie
- Klinische Akut- und Notfallmedizin
- Krankenhaushygiene
- Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
- Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
- Sexualmedizin
- Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
- Spezielle Kinder- und Jugendurologie
- Transplantationsmedizin
Zuvor erworbene Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der WO sind, dürfen weiter geführt werden; erworbene Qualifikationsnachweise bleiben gültig. Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie wurde um die Anforderung molekularer Untersuchungen erweitert und in Dermatopathologie umbenannt.
Nein, jede Ärztekammer entscheidet über die Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung (MWBO). Diese wird u. a. durch die verschiedenen Heilberufsgesetze der Länder beeinflusst. Vor einem Wechsel des Ärztekammerbereiches sollten Sie sich vorher über die im anderen Kammerbereich geltende Weiterbildungsordnung informieren, um frühzeitig Unterschiede festzustellen, da diese dann für eventuelle Anträge Gültigkeit hat.
Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:
- kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
- Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Erst danach kann in der Regel zeitlich mit einer weiteren Weiterbildung in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen begonnen werden.
Das eLogbuch ist ein Kernelement der neuen WO. Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubildende und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, sollen zukünftig alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung stehen.
Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen, soweit diese vom Kammervorstand beschlossen wurden (§ 2a Abs. 7 WO).
Nach Anmeldung im Portal der ÄKWL finden Sie unter folgendem Link das eLogbuch https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/weiterbildungsassistent
FAQs und Anwendungsvideos rund um das eLogbuch finden Sie nach Anmeldung im Portal https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/anwendungshilfen-wba
Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).
Die Weiterbildung ist je nach Entscheidung und Möglichkeit entweder vollständig nach den bisherigen oder vollständig nach den neuen Bestimmungen der WO zu absolvieren und abzuschließen.
Facharztbezeichnungen 7 Jahre
Schwerpunktbezeichnungen 3 Jahre
Zusatzweiterbildung 3 Jahre
Innerhalb dieser Zeit ist die Weiterbildung abzuschließen und der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit 8 Jahre vor der Einführung (01.07.2012 – 30.06.2020) geltend gemacht werden. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen.
Unter einer „überwiegenden“ Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit von mindestens 51 % und mehr der regelmäßigen Arbeitszeit. Schwerpunktmäßig bezeichnet eine Tätigkeit von mehr als 25 Prozent.
Es können Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen berücksichtigt werden. Zu Tätigkeitsabschnitten, die unter Anleitung erfolgten, ist die Vorlage von Zeugnissen gem. § 9 WO – einschließlich Logbuch – erforderlich. Der Erwerb der geforderten Einzelkompetenzen muss bestätigt sein. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind zu selbständigen Tätigkeiten auch plausible Eigenerklärungen möglich.
Nein, grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Übergangsbestimmung ist eine überwiegende Tätigkeit (51 %) zu belegen. Dies schließt die gleichzeitige Anerkennung einer „anderen“ Weiterbildung aus.
Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztkompetenz Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich gefordert ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann.
Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit. Erworbene Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
Für Qualifikationen, die nach bisheriger WO gem. Übergangsbestimmungen abgeschlossen werden gelten diese fort, aber nur bis zu der regulären Überprüfung der Weiterbildungsbefugnisse.
Ja, wenn die überwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfindet. Die Übergangsfrist beträgt 3 Jahre.
Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.
Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
Der weiterbildungsbefugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Musterprotokoll zur Dokumentation von Weiterbildungsgesprächen gem. § 8 WO
Unter den folgenden Links finden Sie Informationsmaterialien (z. B. Auszug aus der Weiterbildungsordnung, Logbuch, Muster-Leistungskatalog, Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan) zu den einzelnen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen.
Gebiet Anästhesiologie
Gebiet Allgemeinmedizin
Gebiet Anatomie
Gebiet Arbeitsmedizin
Gebiet Augenheilkunde
Gebiet Biochemie
Gebiet Chirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Kinderchirurgie
FA Kinder- und Jugendchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Plastische und Ästhetische Chirurgie
FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
FA Thoraxchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe (inkl. Schwerpunkte des Gebietes)
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Gebiet Humangenetik
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin
FA Innere Medizin und Angiologie
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin (inkl. Schwerpunkte des Gebietes)
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Gebiet Laboratoriumsmedizin
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Gebiet Neurochirurgie
Gebiet Neurologie
Gebiet Nuklearmedizin
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Gebiet Pathologie
FA Neuropathologie
FA Pathologie
Gebiet Pharmakologie
FA Klinische Pharmakologie
FA Pharmakologie und Toxikologie
Gebiet Phoniatrie und Pädaudiologie
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Gebiet Physiologie
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie (inkl. Schwerpunkt Forensische Psychiatrie)
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Gebiet Radiologie (inkl. Schwerpunkte des Gebietes)
Gebiet Rechtsmedizin
Gebiet Strahlentherapie
Gebiet Transfusionsmedizin
Gebiet Urologie
Ärztliches Qualitätsmanagement
Akupunktur
Allergologie
Andrologie
Balneologie und Medizinische Klimatologie
Betriebsmedizin
Dermatohistologie
Dermatopathologie
Diabetologie
Ernährungsmedizin
Flugmedizin
Geriatrie
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Hämostaseologie
Handchirurgie
Homöopathie
Immunologie
Infektiologie
Intensivmedizin
Kardiale Magnetresonanztomographie
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie
Kinder-Gastroenterologie
Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
Kinder-Nephrologie
Kinder- und Jugend-Nephrologie
Kinder-Orthopädie
Kinder- und Jugend-Orthopädie
Kinder-Pneumologie
Kinder- und Jugend-Pneumologie
Kinder-Rheumatologie
Kinder- und Jugend-Rheumatologie
Klinische Akut- und Notfallmedizin
Krankenhaushygiene
Labordiagnostik – fachgebunden –
Magnetresonanztomographie
Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
Manuelle Medizin
Manuelle Medizin/Chirotherapie
Medikamentöse Tumortherapie
Medizinische Informatik
Naturheilverfahren
Notfallmedizin
Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
Orthopädische Rheumatologie
Palliativmedizin
Phlebologie
Physikalische Therapie
Physikalische Therapie und Balneologie
Plastische Operationen
Plastische und Ästhetische Operationen
Proktologie
Psychoanalyse
Psychotherapie – fachgebunden – und Psychotherapie nach WO vom 30.01.1993
Rehabilitationswesen
Röntgendiagnostik – fachgebunden –
Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
Schlafmedizin
Sexualmedizin
Sozialmedizin
Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
Spezielle Kinder- und Jugendurologie
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Spezielle Schmerztherapie
Spezielle Unfallchirurgie
Spezielle Viszeralchirurgie
Sportmedizin
Suchtmedizinische Grundversorgung
Transplantationsmedizin
Tropenmedizin
In Westfalen-Lippe ist das eLogbuch mit dem Portal verbunden. Die Anmeldung am bundesweiten eLogbuch ist ausschließlich über das Portal der Ärztekammer möglich; es erfolgt nach obiger Anleitung eine automatische Anmeldung im eLogbuch. Zur Nutzung des eLogbuches ist es erforderlich die folgenden 4 Schritte auszuführen:
eLogbuch Zugang einmalig anlegen Video
Ich bin noch nicht im Portal angemeldet.
Wie lege ich einen Weiterbildungsgang an?
Weiterbildung anlegen Video pdf-Version
Weiterbildungsinhalte verwalten Video
Weiterbildungsinhalt anlegen pdf-Version
Am eLogbuch anmelden Video
Inhalte im eLogbuch eintragen Video
Nutzung des eLogbuchs pdf-Version
Ihr Weiterbildungsleiter kann die von Ihnen eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach Ihrer Freigabe an den Weiterbildungsbefugten sehen und bestätigen. Eine Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch den Weiterbildungsleiter ohne Ihre Freigabe ist nicht möglich.
Weiterbildungen, die gemäß WO 2020 abgeschlossen werden, sind mit Hilfe des eLogbuchs von den Assistenzärzten fortlaufend zu dokumentieren.
Sie als Weiterbildungsleiter haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.
Für Ihren Zugang zum eLogbuch ist es zwingend erforderlich, dass Sie über einen Portalzugang verfügen. Ohne Portalzugang können Ihre Weiterbildungsassistenten keinen Weiterbildungsabschnitt unter Ihrer Leitung anlegen, da Sie als Befugter nicht zu finden sind.
Mit Portalzugang wird allen Befugten automatisch ein Zugang zum eLoguch eingerichtet. Logbücher Ihrer Assistenzärzte können Sie jedoch erst sehen, wenn diese ihr Logbuch an Sie freigeben.
Am eLogbuch anmelden Video
Inhalte im eLogbuch bewerten Video
Nutzung des eLogbuchs pdf-Version
Neben der bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeit Weiterbildungsgänge und -abschnitte im Portal anzulegen können Sie auch schon
Bei zurückliegenden Weiterbildungsabschnitten ist es nicht erforderlich die absolvierten Kompetenzen rückwirkend im eLogbuch nachtragen zu lassen. Hier können vorliegende Papierlogbücher neben den Weiterbildungszeugnissen in der Dokumentation des Weiterbildungsabschnittes hinterlegt werden.
Informationen zur Webanwendung eLogbuch finden Sie unter:
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/
FAQ für in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte (WBA):
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/faq-wba//
FAQ für Weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte (WBB):
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/faq-fuer-weiterbildungsbefugte-aerztinnen-und-aerzte-wbb//
Der Support der Bundesärztekammer (BÄK) ist über das Kontaktformular unter: www.baek.de/kontakt-elogbuch erreichbar. Anfragen, die über dieses Kontaktformular eingehen, ermöglichen dem BÄK-Support eine strukturierte Bearbeitung über ein Ticketsystem. Selbstverständlich steht der BÄK-Support auch telefonisch zur Verfügung, die Rufnummern finden Sie ebenfalls über die Seite www.baek.de/kontakt-elogbuch
Die Kompetenzen kann ausschließlich der Weiterbildungsleiter bestätigen unter dessen Leitung die Kompetenzen erworben wurden.
Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.
Sprechen Sie sich mit dem WBB ab, in welchem Rhythmus die Bewertungsanfrage von Ihnen an Ihren WBB gegeben werden soll, z.B. in Verbindung mit den jährlich zu führenden Weiterbildungsgesprächen oder bei Wechsel des Weiterbildungsleiters.
Bei einem Wechsel der Ärztekammer wird in Zukunft das eLogbuch der anderen Ärztekammer in unser Portal übertragen. Dies soll mit der nächsten Version des eLogbuches der Bundesärztekammer ermöglicht werden.
Übergangsweise kann bei einem Wechsel nach Westfalen-Lippe das eLogbuch aus dem anderen Kammerbereich ausgedruckt eingereicht werden.
Für die Zulassung zur Prüfung müssen alle Kompetenzen in der höchsten Kategorie erworben und vom Weiterbildungsleiter bestätigt werden. Welche Kompetenzen der jeweilige Weiterbildungsleiter vermitteln kann wird in Zukunft mit der Erteilung der Befugnis festgelegt.
Sobald die Nutzung des eLogbuches verpflichtend ist, wird ein Antrag, der ohne eLogbuch eingereicht wird, abgelehnt.
Wenn das eLogbuch nicht bewertet wird, kann man sich an die Ärztekammer wenden, die den Weiterbildungsleiter auf seine Pflichten hinweist.
Sobald man sich entscheidet, die Weiterbildung gemäß der WO 2020 fortzuführen und abzuschließen ist das eLogbuch ggfs. bis zum 31.12.2021 in Papierform zu führen. Über jeden Weiterbildungsabschnitt ist nach wie vor ein ausführliches Weiterbildungszeugnis von den zuständigen Weiterbildungsleitern einzureichen.
Mit Einführung der neuen Weiterbildungsordnung ist auch eine Überprüfung sämtlicher Weiterbildungsbefugnisse notwendig geworden. Da Weiterbildungsbefugnisse mit Einführung der Weiterbildungsordnung von 2005 nur noch befristet erteilt werden, werden nun alle ablaufenden Befugnisse kontinuierlich an die neue WO angepasst
Bei der neuen WO seht der Erwerb der für die Bezeichnung erforderlichen Kompetenzen im Mittelpunkt. Basis für die Erteilung von Befugnissen gemäß neuer WO werden diese als erforderlich eingestuften Kompetenzen sein. Daran wird sich der Umfang einer Befugnis nach neuer WO orientieren.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der neuen WO vertraut zu machen, um auf Unterschiede bei den Anforderungen, die ggf. ein Wechsel der Weiterbildungsstätte erforderlich machen, vorbereitet zu sein.
fachliche Probleme (z. B. ein Befugter wird nicht gefunden)
WB-Hotline 0251-929 2360
Telefonsprechzeiten:
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 9:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 - 16:45 Uhr
Freitag: 9:00 - 13:30 Uhr
oder per Mail an eLogbuch@aekwl.de
technische Probleme (z. B. Zugangsdaten vergessen)
IT-Hotline 0251-929 2929
Nein. Eine Prüfung der Weiterbildungszeiten und -kompetenzen wird nach der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung durchgeführt. Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.
Lediglich Teilzeitabschnitte und manuell eingetragene Weiterbildungsbefugte werden automatisch zur Prüfung ins Ressort Aus- und Weiterbildung weitergeleitet.
Der Weiterbildungsgang ist gesperrt, wenn manuell eine Weiterbildungsbefugnis eintragen wird oder ein Weiterbildungsabschnitt in Teilzeit eingegeben wird. Nach Prüfung durch die Ärztekammer wird der Weiterbildungsgang wieder freigegeben.
Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.
Nach der Eingabe es Weiterbildungsabschnittes kann unter „Meine Dokumentation pflegen“ eine Datei mit dem Zeugnis hochgeladen werden (PDF oder JPEG mit max. 10 MB, ggf. mehrere Dateien möglich).
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