Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung


Antragsformulare

Bitte prüfen Sie vor Einreichung der Unterlagen bei der Ärztekammer in Eigeninitiative Ihre Zeugnisse, Logbücher, Leistungskataloge, Teilnahmebescheinigungen etc., ob Sie die Weiterbildungsmindestzeit und -mindestinhalte ausreichend nachweisen und die Unterlagen die formalen Voraussetzungen erfüllen (siehe auch Checkliste), z. B. Angaben zum zeitlichen Umfang (Vollzeit/Teilzeit), Unterbrechungen, keine Überschneidungen der Zeiträume etc.

Jede durch die Ärztekammer erforderliche Nachfrage kann dazu führen, dass der von Ihnen gewünschte Prüfungstermin nicht realisiert werden kann.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag nach Erfüllung der Weiterbildungszeiten und -inhalte   mit vollständigen Unterlagen   spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin ein.

  Antragsformular (  bitte auch immer die Anlage mit einreichen)

  Anlagen zum Antragsformular

  Checkliste 

  Antragsformular gem. Übergangsbestimmungen

Bewertung von Weiterbildungsabschnitten, -inhalten
 Sollten sich Ihre Fragen durch die auf unserer Homepage zahlreich zur Verfügung gestellten Informationen, Hilfestellungen und Veröffentlichungen nicht klären lassen, können Sie gerne während unserer Sprechzeiten anrufen oder eine offizielle Anfrage bei uns stellen.

  Anfrageformular ( bitte auch immer die Anlage mit einreichen)

  Anlagen zum Antragsformular



Befugtensuche

In dieser Datenbank erhalten Sie eine Übersicht über die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe nach der Weiterbildungsordnung 2005 und Weiterbildungsordnung 2020.


Weiterbildungszeitenrechner

Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.


Infomaterial und FAQ


FAQ – die häufigsten Fragen zum Thema "Anerkennung der Weiterbildung"

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  • Weiterbildung während des Mutterschutzes

    Die Absolvierung theoretischer Weiterbildungszeiten und die Teilnahme an Weiterbildungskursen und –seminaren sind während des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes möglich und können als Weiterbildung anerkannt werden. Die Teilnahme an Prüfungen ist während dieser Zeit grundsätzlich möglich.

  • Welche Weiterbildungsordnung ist für mich maßgeblich?

    Wenn Sie nach dem 01.07.2020 mit Ihrer Weiterbildung begonnen haben, ist die Weiterbildungsordnung 2020 für Sie maßgeblich.
    Haben Sie vor dem 01.07.2020 mit Ihrer Weiterbildung begonnen, haben Sie Wahlrecht, ob Sie die Prüfung nach der Weiterbildungsordnung von 2005 oder von 2020 abschließen. 
    Wenn Sie nach den Bedingungen der WO 2005 abschließen wollen, beachten Sie bitte die Übergangsfristen in § 20 WO: Weiterbildung zum Facharztweiterbildung: 7 Jahre; Weiterbildung im Schwerpunkt: 3 Jahre; Weiterbildung in einer Zusatz-Weiterbildung: 3 Jahre. Innerhalb dieser Frist können Sie die Prüfung noch nach den  Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. 

  • Wie kann ich feststellen, ob ich die Weiterbildungsmindestzeiten erfülle?

    Im Portal der Ärztekammer finden Sie den Weiterbildungszeitenrechner. Hier können Sie sämtliche Weiterbildungsabschnitte eingeben.

  • Ab wann kann ich den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen?

    Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens mit Erfüllung der Weiterbildungsmindestzeiten und –mindestinhalte bei der Ärztekammer gestellt werden.

  • Wann müssen die Unterlagen auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden?

    Die Unterlagen müssen vollständig spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin der Ärztekammer vorliegen.

  • Wie müssen die Unterlagen eingereicht werden?

    Die erforderlichen Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Kopie auf dem Postwege einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht ausreichend.

  • Welche Unterlagen müssen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden?

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 
    • Anlage zum Antrag
    • Checkliste
    • Zeugnisse über alle bisher absolvierten Weiterbildungsabschnitte
    • Operations- und Leistungskataloge oder das vollständig ausgefüllte Logbuch (eindeutig identifizierbar für wen und von wem ausgefüllt! - siehe Ausfüllhinweise)
    • Nachweis der jährlichen Weiterbildungsgespräche
    • ggf. Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Kursweiterbildungen, sofern diese in der Weiterbildungsordnung gefordert sind.
  • Welche Kosten entstehen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung?

    Die Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL sieht derzeit eine Verwaltungsgebühr von 130,00 Euro für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor.

  • Wann wird die Verwaltungsgebühr fällig?

    Die Verwaltungsgebühr wird mit Eingang Ihres Antrages fällig.

  • Kann ich die Gebühr bereits im Vorfeld meiner Antragstellung überweisen?

    Nein! Mit der automatisch erzeugten Eingangsbestätigung erhalten Sie die Zahlungshinweise; entweder überweisen Sie den Betrag auf das in der Eingangsbestätigung angegebene Konto oder der Betrag wird von Ihrem Konto abgebucht (Lastschriftverfahren).

  • Ich nehme am Lastschriftverfahren teil, aber die Gebühr ist noch nicht abgebucht worden, soll ich den Betrag doch überweisen?

    Nein! Die Buchhaltung zieht alle offenen Beträge alle 4 bis 6 Wochen ein; eine Bearbeitung findet unabhängig davon statt.

  • Wann erhalte ich die Einladung zur Prüfung?

    Sie werden mit einer Frist von 2 Wochen zur Prüfung geladen.

  • Wann erfahre ich die Namen der Prüfer?

    Die Namen der Prüfer erfahren Sie erst am Prüfungstag.

  • Wo finden die Prüfungen statt?

    Die Prüfungen finden in den Räumen der Ärztekammer Westfalen-Lippe statt.

  • Was muss ich zur Prüfung mitbringen?

    Bitte bringen Sie ein Lichtbilddokument mit.
    Aktuelle Hinweise zu den Corona-Schutz-Regeln bei Prüfungen finden Sie hier.

  • Was mache ich, wenn ich am Prüfungstage krank bin?

    Informieren Sie umgehend die Ärztekammer unter der Tel.-Nr. 0251 929-2380; ggf. ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

  • Was mache ich, wenn ich auf dem Weg zur Prüfung im Stau stehe oder mein Zug Verspätung hat?

    Planen Sie genügend Zeit mit ein und informieren Sie ggf. umgehend die Ärztekammer unter der Tel.-Nr. 0251 929-2380.

  • Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe? Wie oft kann die Prüfung wiederholt werden?

    Bei Nichtbestehen der Prüfung kann diese frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden (siehe individuelle Auflage des Prüfungsausschusses). Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.