§ 6 Stundung, Ermäßigung, Erlass

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  1. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) beizufügen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der zu begründende Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Leistungsbescheides einzureichen. Für die Fälligkeit ermäßigter Beiträge gilt § 5 entsprechend.

  2. Absatz 1 Satz 1 gilt für freiwillige Kammerangehörige nicht.

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