§ 5 Fälligkeit und Einzug

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  1. Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV.NRW.S.510) in der jeweils geltenden Fassung. Die Selbsteinstufung steht dem Leistungsbescheid gleich. Der Kammerbeitrag ist am 1. März, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 4 mit Zugang des Veranlagungsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten. Rückständige Beiträge werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.

    Die 2. Mahnung erfolgt frühestens 5 Wochen nach Absendung der 1. Mahnung. Die Gebühr für jede Mahnung beträgt 10,00 €. Kommt der Beitragspflichtige nach der 2. Mahnung innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag einschließlich der entstandenen Auslagen beigetrieben.

  2. Es besteht die Möglichkeit, die Ärztekammer zum Einzug der fälligen Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren oder über das Abrechnungskonto bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zu ermächtigen.

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