Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Jeder Kammerangehörige hat sich bis zum 01. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung kann sich der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordruckes bedienen.
Der Selbsteinstufung ist ein Auszug des Einkommersteuerbescheides oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters beizufügen, aus dem die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr bzw. letzten Jahr (§ 2 Abs. 1) vor dem Beitragsjahr ersichtlich ist.
Kammerangehörige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Ärztekammer zu erklären und unaufgefordert die Kopie des Ausdruckes der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Lohnsteuerkarte des Bemessungsjahres mit der Selbsteinstufung vorzulegen.
Liegt der Ärztekammer am 01. März des Kalenderjahres keine Einstufung des Kammerangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 vor, so wird er durch einen Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nachweist.
Soweit der Ärztekammer die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bekannt sind und sie weitere Auskünfte nicht für erforderlich hält, kann sie einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.
eA - light
Voraussetzung für die Ausstellung des eArztausweis light (eA-light) ist die Zugehörigkeit zu unserer Ärztekammer. Wenn diese besteht, erhalten Sie auf Antrag einen eA-light.
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Evaluation
Die individuellen Ergebnisspinnen der Evaluation der Weiterbildung liegen vor und sind ab sofort der Öffentlichkeit zugänglich.
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CIRS NRW
Critical Incident Reporting-System for Medical Care Nordrhein-Westfalen ist ein anonymes Berichts- und Lernsystem für kritische Ereignisse und Beinahe-Schäden in der Medizin.
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