§ 3 Einkünfte

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  1. Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:
    1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z. B. bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben.
    2. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, z. B. bei beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung(en) bzw. Lohnsteuerkarte(n) abzüglich Werbungskosten
    3. Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§§ 10, 33, 33 a EStG) vermindert werden.

  2. Erzielt ein Kammerangehöriger Einkünfte sowohl aus selbstständiger als auch aus unselbstständiger Tätigkeit, so sind diese zusammenzuzählen.

  3. Versorgungsbezüge nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen, zum Beispiel aus der Ärzteversorgung, bleiben außer Ansatz.

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