Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 hat eine Neufassung der §§ 30 ff.
(Muster-)Berufsordnung zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Dritten beschlossen. Hierzu haben die
Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer die nachstehenden
Auslegungsgrundsätze beschlossen.
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Für den, der außerhalb von Krankenhäusern bzw. konzessionierten Privatkliniken ambulante ärztliche Leistungen anbieten will, ist die Nie
derlassung zwingend vorgeschrieben (§ 29 Abs. 2 Heilberufs gesetz
NRW und § 17 Berufsordnung). Dies gilt auch für den rein privatärztlich tätigen Arzt.
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Menschen wollen Vorsorge treffen für eine Lebensphase, in der sie aufgrund schwerer Erkrankung, eines Unfalls oder eines Unglücks nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, oder ihre Entscheidungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt treffen können. Immer mehr Menschen wollen deswegen Verfügungen verfassen.
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